Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) gemäß § 65 WPO gebildete, nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft mit gemeinsamer Geschäftsstelle.
Aufgaben: Behandlung von Fragen des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens, die gemeinsame Belange der Wirtschaft und der Berufe der Wirtschaftsprüfer (WP) und der vereidigten Buchprüfer berühren.
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