Batteriegesetz (BattG)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
i.d.F. vom 25.6.2009 (BGBl. I 1582) m.spät.Änd.; regelt die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren.
Vgl. auch Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
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