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Corona-Krise
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
- Vorbemerkung
- Überblick
- Soziologische/Philosophische/Politische/Wirtschaftliche Betrachtung
- Rechtliche Betrachtung
Vorbemerkung
Redaktioneller Hinweis des Autors an die Leserinnen und Leser: Das Stichwort "Corona-Krise" im elektronischen Gabler Wirtschaftslexikon wurde erstmals am 30.03.2020 aufgelegt. Es wurde über das Jahr 2020/Frühjahr 2021 kontinuierlich, zuweilen im Tagestakt, aktualisiert und ständig um wesentliche Details zu Ereignissen und Entwicklungen (aus Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Recht) ergänzt und insofern textlich erheblich erweitert. In "hoffender Erwartung", dass es überstanden ist, hatte sich der Autor Ende Mai 2021 entschlossen, das Stichwort umfangmäßig deutlich zurückzufahren. Auch wenn es im Dezember 2021 wegen Delta - und dazu seit Ende November 2021 auch noch Omikron - alles andere als danach aussieht, dass sich diese Hoffnung erfüllen wird, wird bis auf weiteres daran festgehalten. Die bisherige Gliederung wurde im wesentlichen beibehalten. Nachfolgend finden Sie, gegenüber vorher, eine textlich deutlich reduzierte Version. Es ist vorgesehen, dass dieses seit Ende Mai 2021 so neu konzipierte Stichwort bis auf weiteres im Wochentakt, jeweils am Montag, aktualisiert wird. Etliche weitergehenden Details zu Vor-Entwicklungen, in 2020 bis Mai 2021, finden Sie in den hinterlegten Vorversionen des Stichworts.
Überblick
1. Aktuelle Tour d'Horizon
Um die Jahreswende 2019/2020 in der chinesischen Stadt Wuhan zuerst entdeckter Sachverhalt, der nach und nach zu einer weltweiten Krisensituation geführt hat: Eine durch ein Virus (SARS-CoV-2) verursachte weltweite Pandemie (siehe auch: SARS-CoV-2, COVID-19). Es gab zum Stand 5. Dezember 2021 (10:21 Uhr) weltweit 5.250.951 Tote. Das weitere Ansteigen dieser Zahl ist angesichts nicht in den Griff zu bekommenden, stetig steigender Infiziertenzahlen und trotz weltweit fortschreitender Impfkampanien bis auf weiteres unvermeidlich. Am 5. Dezember 2021 (10:21 Uhr) waren weltweit 265.444.849 Fälle bestätigter Infizierter registriert (Zahlenabgaben nach Johns-Hopkins Universität, Baltimore). Sehr hohe Dunkelziffern sind zu gewärtigen. Im September 2021 waren Schätzungen bekannt geworden, wonach sich die tatsächliche Zahl auf bis zu 18 Mio. Tote belaufen könnte (Bericht Der Spiegel, 3.9.2021, Corona: Deutlich mehr Menschen an Covid-19 gestorben als vermutet - DER SPIEGEL; Abruf: 6.9.2021). In etlichen Ländern, etwa in Mittel- und Südamerika und Südasien, in Südafrika, auch in Europa hatten sich Anfang 2021 sehr hohe und zum Teil weiter steigende Zahlen bei den Neuinfektionen gezeigt. Das galt auch für die zum Teil (sehr) stark ansteigenden Todeszahlen. Dieser Trend setzte sich zunächst in etlichen Ländern im Frühjahr 2021 deutlich fort. Bei den Zahlen der Neuinfektionen und den Inzidenzwerten und bei den Bettenbelegungen in Krankenhäusern ergaben sich dann in Deutschland und anderswo seit Anfang/Mitte Mai 2021 wieder sehr signifikante Entspannungstendenzen. Dennoch sind und bleiben die Zahlen volatil. Seit Mitte/Ende Juli 2021 gingen in Deutschland und in etlichen anderen Ländern die Zahlen der Neuinfektionen wieder stetig nach oben. Ende 2021 tobt in Deutschland und anderswo eine heftige öffentliche Debatte über die Notwendigkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht, weil wegen überaus stark und sprunghaft gestiegener Inzidenzzahlen - mit neuen negativen Rekordzahlen bei den Neuinfektionen, seit Pandemiebeginn, und einem drastischen Anstieg der sog. Hospitalisierungszahlen (mit der Gefahr des Hineinlaufens in Triage-Situationen), eine signifikante vierte Welle entstanden ist und schon von weiteren Wellen gesprochen wird. Mit Omikron gibt es zudem eine neue VOC, Variant of Concern (Stand: 5. Dezember 2021).
Die Zahlen waren und sind seit Ausbruch volatil: Es waren in Ländern, z.B. in Deutschland, gegenüber den Zahlen des Frühjahrs 2020, über den Sommer 2020 Abflachungen von auf Grafiken dargestellten Kurven zu verzeichnen ("flatten the curve") gewesen und es wurden teilweise auch deutliche Rückgänge bei den Patientenzahlen registriert. In Deutschland waren die Zahlen der Neuinfektionen im Sommer/Herbst 2020 zunächst sehr volatil. Jedoch vermeldete das Robert-Koch-Institut ab Mitte/Ende September 2020, über den Oktober/November bis in den Dezember 2020 mehrfach, zum Teil an aufeinander folgenden Tagen, die höchsten Tageszahlen von Neuinfektionen seit Ausbruch der Pandemie überhaupt. Die Patientenzahlen in deutschen Krankenhäusern, gerade auch in der Intensivversorgung, waren ebenfalls, zum Teil sehr deutlich, angestiegen. Es gab zudem zum Teil nach wie vor eine deutliche Knappheit beim Pflegepersonal.
Obwohl Zahlen differenziert betrachtet werden müssen (z.B. wegen des gegenüber dem Frühjahr 2020 deutlich gestiegenen Testaufkommens) - es war spätestens seit Mitte/Ende Oktober 2020 in Deutschland davon ausgegangen worden, dass die zweite Welle eingetreten war.
Schon 2020 bedeutsam war die Entwicklung von Virusvarianten in Form von entstandenen Mutanten, welche gegenüber der Bauart des Ursprungsvirus' SARS-CoV-2 beachtliche Veränderungen in Form von Mutationen aufweisen. Es handelt sich dabei um ein Phänomen, dessen Eintritt angesichts massenhafter Infektionen evolutionsbiologisch zwangsläufig ist. Im Frühjahr 2021 wurden insbesondere vier solcher Spielarten von Veränderungen auch für Deutschland als wesentlich eingestuft (zum Teil benannt nach den Ländern, in denen sie erstmals nachgewiesen wurden: entdeckt in Japan, aus Brasilien kommend [B.1.1.28; P.1], zuerst entdeckt in Südafrika [B1.351; Y501.V2] und zuerst entdeckt in UK [B.1.1.7], aus Indien: B.1.617.2). Es wurde wegen (B. 1.1.7) im Februar/März 2021 in Deutschland vor einer dritten Welle gewarnt. Ihr Eintritt wurde seit Mitte März 2021 angenommen. Wegen der deutlichen Entspannungstendenzen wurde seit Mitte Mai 2021 davon gesprochen, dass die dritte Welle in Deutschland gebrochen sei. Im November 2021 ist die zuerst in Südafrika entdeckte neue Variante B.1.1.529 dazugekommen.
Die WHO hatte im Mai 2021 auf die Stigmatisierungswirkung dieser Länderbezeichnungen bei Virusvarianten hingewiesen und hatte neue Benennungen empfohlen: Nach dem neuen System heißt die sogenannte britische Variante B.1.1.7 Alpha, die erstmals in Südafrika entdeckte Mutante B.1.351 wurde zu Beta, die brasilianische Variante P.1 zu Gamma. Bei der sogenannten indischen Variante B.1.617 wird unterschieden zwischen der besorgniserregenden Variante B.1.617.2, die zu Delta wurde, und der Variante B.1.617.1, die zunächst als „von Interesse“ eingestuft und später herabgestuft wurde (Kappa). B.1.1.529 ist im November 2021 mit dem Namen Omikron bedacht worden. Ganz gleich, welchen Namen die Kinder tragen: Es geht bei einigen dieser Varianten sowohl um deren mutmaßlich höhere Infektionsraten wegen ihrer höheren Ansteckungsfreudigkeit (was schon allein deswegen höhere Todeszahlen auslöst) als auch um womöglich höhere Sterblichkeitsraten, die von diesen neuen Spielarten, im Vergleich zum Ursprungsvirus SARS-CoV-2, ausgehen können. Insbesondere war im Frühjahr 2021 in Deutschland zunächst die Variante Alpha (B.1.1.7) sehr stark dominierend. Im Juni/Juli 2021 war Delta, auch wegen der wegen dieser Variante in einigen Ländern (in Europa: besonders UK, Niederlande, Spanien und Portugal; Übersee: Australien und Japan, die Olympische Spiele in Tokio im Sommer 2021 fanden wegen Corona ohne Zuschauer statt) wieder sehr angestiegenen Negativ-Zahlen, eine Variant of Concern. Ende 2021 scheint Omikron das negative Potenzial zu haben, Delta in seiner schädlichen Wirkung ablösen zu können.
Ein bestehender bundesweiter sog. harter Lockdown, durch die Länder differenziert umgesetzt, war zunächst im Frühjahr 2021 zur Verlängerung bis 28. März 2021 vorgesehen gewesen. Das öffentliche Leben war bis dahin weitgehend heruntergefahren. Überlegungen, noch weitergehend und per weiterer Verlängerung von verhängten Maßnahmen einzuschränken (z.B. in Form von weiter gehenden Einreisebeschränkungen bis hin zu Verboten) vermischten sich in der kontroversen politischen und sonstigen öffentlichen Diskussion im Frühjahr 2021 mit gegenläufigen Ansichten über notwendige Lockerungen. Am 23. März 2021 wurde verkündet, dass nach einer Entscheidung von Bund und Ländern (Kanzlerin mit Ministerpräsidenten) die Verlängerung des Lockdowns, über den 28. März hinaus, bis zum 18. April 2021 beschlossen sei. Weil die Runde der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten nach dem 23. März 2021 kein Fortsetzungstreffen gefunden hatte, gab es von daher keine von dieser "Institution" ausgesprochene Verlängerungsentscheidung. Die Bundesländer füllten dieses hierdurch in einer neuen Spielart fortgesetzte Interregnum nach jeweils eigenem Gusto aus und führten ihre Corona-Maßnahmen über den 18. April 2021 fort. Dazu gehörten weitere Beschränkungen (incl. nächtlicher Ausgangssperren) und - gegenläufig - modellhaft umgesetzte Lockerungsmöglichkeiten. Wie vorher schon von Modellstädten (z.B. Tübingen) praktiziert - es war in einigen Bundesländern örtlich, im Saarland insgesamt, mit Wirkung nach Ostern 2021 gelockert worden.
Der politische Diskurs zwischen Bund und Ländern und zwischen den Ländern und die daraus resultierenden staatlichen Maßnahmen erbrachte im Frühjahr 2021 ein déjà-vu, das sich seit Pandemiebeginn in Dauerwiederholungsschleifen gezeigt hat. Ursache ist u.a. eine Dysfunktionalität des deutschen Föderalismus, der einer solchen Aufgabe allem Anschein nach nicht gewachsen ist (siehe auch https://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/Editorial_14-2020.pdf). Ende März 2021 war die während der gesamten Pandemie nahezu permanent vorhandene Uneinigkeit zwischen Bund und Ländern über das "richtige" Vorgehen offen zu Tage getreten. Immerhin, die in diesem Stichwort schon seit über einem Jahr vertretene These von der Dysfunktionalität schien auch in der Politik angekommen zu sein: Der Bund hatte über eine neuerliche Änderung des IfSG die Pandemiebekämpfung weitgehend und zentralisiert an sich gezogen (sog. Notbremsengesetz per Bundesnotbremse, in Kraft von 24. April bis 30. Juni 2021). Das Gesetz hatte eine - längstens bis 30. Juni 2021 laufende - direkt verbindliche und umfassende Notbremse für Kreise, umzusetzen ab einer Inzidenz von 100, vorgesehen (u.a. mit nächtlichen Ausgangsverboten, Schulschließungen, Homeoffice etc.). Seit Anfang Mai 2021 hatte sich der Zwist zwischen Bund und Ländern hinsichtlich des "richtigen" rechtlichen und gesellschaftlichen Umgangs mit Genesenen, Geimpften und Getesteten - gegenüber noch ungeimpften Bürgern - fortgesetzt. Der Bundestag hat zudem am 6. Mai 2021 ein Gesetz beschlossen, das für Geimpfte und Genesene Erleichterungen regelt. Die seit Mitte Mai 2021 festgestellten deutlichen Entspannungstendenzen bei den Zahlen wurden im übrigen allgemein zum Anlass genommen, in Deutschland verstärkt an Lockerungen zu denken und diese - auch über in den Ländern umgesetzte Modelle - umzusetzen. Virologen und Zahlenmodellierer, nicht zuletzt auch das Robert-Koch-Institut, sahen sich Mitte Mai 2021 wegen angeblich fehlerhafter und zu negativer Voraussagen starker öffentlicher Kritik ausgesetzt (Ende 2021 stellt sich heraus, dass die Experten Recht hatten). Nach Auslaufen der Bundesnotbremse (diese wurde in zwei Entscheidungen des BVerfG, vom 19.11.2021, als verfassungsgemäß erachtet, siehe dazu unten bei Recht) war seit Anfang Juli 2021 das sukzessive Zurückkehren der Gesellschaft in einen Normalmodus erprobt worden - immerhin: Delta stets im Blick.
Wegen des zum Teil drastischen (Wieder-)Anstiegs von Negativ-Zahlen bei Neuinfektionen in vielen Ländern um die Jahreswende 2020/2021, gerade auch in Deutschland selbst, hatte es ständig Befürchtungen gegeben, die bereits den Blick ins Jahr 2022 genommen hatten - kommt spätestens im Herbst 2021 die vierte Welle - insbesondere wegen Delta? Nachdem das Negativ-Szenario Ende 2021 tatsächlich und sehr drastisch eingetreten ist und seitdem auch noch Omikron in Deutschland angekommen ist, wird ein Klassiker, der schon Anfang 2021 öffentlich debattiert worden war, wieder aufgegriffen, er hat daher weiter das Zeug zum Dauerläufer: Effektives, modernes Management vs. Öffentliche Verwaltungsbürokratie - für manche Diskutanten ist das ein Gegensatzpaar wie Feuer und Wasser.
Dass "Corona" mittlerweile womöglich dennoch als allgemeines Lebensrisiko anzusehen ist, ist ein Aspekt, der bei der Abwägung verstärkt zu berücksichtigen sein wird und der von der Politik zunehmend in die öffentliche Diskussion eingeführt worden war. Im sportlichen Bereich z.B. zeigte sich das, national wie international, am Abhalten von Großveranstaltungen (Bundesliga-Fußballspiele, Fußball-EM, Olympische Spiele). Dieses Risiko ggf. eingehen (zu müssen) führt im Konflikt Menschenleben/körperliche Unversehrtheit vs. Freiheit/Wirtschaft zu der Entscheidung, die tendenziell gegen die erstgenannte Gruppe getroffen wird. (Nicht nur) in Deutschland wurde und wird diese Risikoabwägung von Bürgern, aus verschiedenen Gründen, auch individuell vielfach dahingehend entschieden, sich einer Impfung zu verweigern. Staat und Gesellschaft sind im Herbst/Winter 2021 in steter, kontroverser Diskussion, wie damit umzugehen ist: Mit Engelszungen versuchen, Impfverweigerer von der Notwendigkeit einer Impfung zu überzeugen bzw. gar mit Belohnungen zu ködern oder Einführung einer rechtlichen Impfpflicht oder andere staatlich bzw. gesellschaftlich veranlasste Maßnahmen? Trotz der im bisherigen Verlauf der Pandemie immer wieder gezeigten Unzulänglichkeiten dieser informellen Einrichtung hatte die außerordentliche Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin am 10. August 2021 überraschender Weise mit tragfähigen Ergebnissen aufwarten können: Ungeimpfte mussten seit dem 11. Oktober 2021 Corona-Tests in der Regel selbst bezahlen. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sollte es aber weiterhin kostenlose Antigen-Schnelltests geben. In bestimmten Innenräumen galt seit 23. August 2021 spätestens einheitlich die "3G-Regel": Es durfte nur hinein, wer geimpft, genesen oder frisch negativ getestet ist. Alle Personen, die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind, mussten einen negativen Antigen-Schnelltests vorlegen, der nicht älter ist als 24 Stunden - oder einen negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden ist. Ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Lebensjahr und darüber hinaus Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. Im Übrigen war im Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Beurteilungsmaßstab des Inzidenzwertes (50) ersetzt worden durch einen neuen Richtwert, der sich an den Zahlen der Krankenhausbelegung ausrichtet; das diesbezügliche Gesetz war vom Bundestag am 7. September 2021 beschlossen. Anfang November 2021 geht in der öffentlichen (politischen) Diskussion der Trend hin zur Forderung 2G, d.h., weil ein Negativ-Test künftig evtl. nicht mehr anerkannt werden soll, riskieren Ungeimpfte zunehmend ihren Selbstausschluss vom öffentlichen Leben. Weitergehende Verschärfungen, auch für Geimpfte (2G+), sind Ende November 2021 in Ländern umgesetzt worden. Der neu gewählte deutsche Bundestag hat mit der Mehrheit der Ampelabgeordneten am 18.11.2021 (Zustimmung des Bundesrates am 19.11.2021) neue Änderungen beim IfSG beschlossen. Teilweise bringen sie Verschärfungen bisheriger Regelungen (u.a. Wiedereinführung von Home-Office), Länder erhalten die Möglichkeit, weitergehende Verschärfungen zu beschließen.
(Nicht nur) in Deutschland wirken der Staat, seine Institutionen und die Gesamtgesellschaft auch im zweiten Corona-Jahr oft überfordert, rat- und machtlos. Nicht erst seit Ende 2021 wird in der deutschen Öffentlichkeit vielfach auch von einem Politikversagen gesprochen. Innovativ klingendes politisches Marketing-Sprech (Modellstadt, Modellregion, Schnellteststrategie), von überforderten Politikern benutzt, klingt nur so und konnte darüber nicht hinwegtäuschen. Hoffnungen, wie sie seit Mitte Mai 2021 wegen zunächst stark zurückgehender Negativ-Zahlen und anderer wenigstens zeitweise bestehender allgemeiner Stimmungsaufheller (Sommerzeit - die Deutschen durften endlich wieder in Urlaub fahren...; Fußball-EM) geweckt wurden und in Deutschland kursier(t)en, überdeckten diesen Befund zeitweise. Dazu kam, dass ein befürchteter erneuter extremer Hitzesommer in Deutschland ausgeblieben war - doch kein von Menschen gemachter Klimawandel?! Wenigstens bei diesem Problem Schwein gehabt - als Erwartungshaltung von Teilen der Bevölkerung, erwies sich wegen der im Juli 2021 eingetretenen Hochwasserkatastrophen, in Deutschland und im angrenzenden Ausland (Belgien, Niederlande, Österreich), und wegen der eingetretenen Hitzekatastrophen anderswo (Griechenland, Türkei, Kanada) allerdings ebenfalls als wenig nachhaltig.
Auch wenn im Herbst/Winter 2021 die vierte Welle eingetreten ist und die fünfte und womöglich weitere Wellen vor der Tür stehen - Die Hoffnung auf das Erreichen eines möglichst breiten Impfstatus' in der Bevölkerung nähren trotzdem noch immer einen gewissen Optimismus - auch wenn der wegen der Beharrlichkeit der Impfgegner sehr fragil ist. Das gilt vor allem wegen manchem Unmut und wegen der Konflikte aufgrund der starken Tendenz in Teilen der Bevölkerung, die zu Impfmüdigkeit neigen und die - aus unterschiedlichen Gründen - zu Impfverweigerung entschlossen sind. (Erneute) Lockdown-Maßnahmen wurden jedenfalls unterjährig 2021 nicht als nachhaltig-taugliche Eindämmungsinstrumente angesehen - auch wenn sie im November/Dezember 2021, nicht zuletzt wegen Omikron, wieder diskutiert werden. Neben der gezeigten nicht ausreichenden Befolgung bisheriger Teil-Maßnahmen aufgrund des Unvermögens weiter Teile der Bevölkerung (wegen individueller Unwillig- und Unfähigkeit; auch mangels vorhandener sozialer Möglichkeit), waren totale Lockdown-Maßnahmen, etwa nach der sog. zero covid-Strategie, aufgrund von Zielkonflikten (z.B. Schutz der Wirtschaft und mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz des Wahlvolks im sog. Superwahljahr 2021), von der Politik unterjährig 2021 lange als nicht vertretbar angesehen worden. Angesichts der überaus drastisch angestiegenen Negativzahlen, weswegen Deutschland nach Ansicht von Experten auf eine nationale Notlage zusteuert, zeigt die dadurch ausgelöste Debatte um die Notwendigkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht im November/Dezember 2021 (incl. aller damit verbundenen gesellschaftlichen und rechtlichen Probleme), dass alles wieder möglich ist. Dazu gehören auch wieder allgemeine oder partielle Lockdowns in Deutschland (Erkenntnisstand: 5. Dezember 2021).
2. Weltweite Auswirkungen
In allen Ländern der Erde sind jeweils sämtliche gesellschaftlichen Subsysteme (Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Recht, Familie, Religion) betroffen. Es handelt sich damit um eine globale Katastrophe, die eine Krise von historischem Ausmaß ausgelöst hat. Angesichts der über 2020 festzustellenden ansteigenden Entwicklung der Negativzahlen ist ein Jahr später - bis auf weiteres - zu konstatieren, dass Corona mit Bezug auf die Sterberate durchaus an die Tragweite früherer Pandemien heranreichen könnte. Falls der Pandemie und den Todeszahlen nicht effektiv, insbesondere durch den breiten Einsatz wirksamer Impfstoffe und Medikamente, begegnet werden kann, könnte Corona an die Zahlen der Spanischen Grippe 1918-1920 (> 20 Mio. Tote) heranreichen. Dies gilt vor allem wegen der Mutationen, die in der Lage sind, neue Pandemien auszulösen. Allemal wird durch das Virus die Fragilität auch modernster Hochleistungsgesellschaften des 21. Jahrhunderts evident und aufgedeckt. Vielerorts wurde gar der Vergleich mit einem Krieg bemüht (zur rechtsmethodischen Implikation vgl. die Hinweise bei Subsumtion) - wenngleich es die moderne Gesellschaft schon seit Jahr und Tag hinnimmt, dass durch wirkliche große Kriege Opferzahlen in größeren Dimensionen produziert werden.
Die meisten Staaten der Welt setzten lange Zeit auf das Mittel der Kontaktreduktion zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus - mit unterschiedlichen Umsetzungsmodalitäten (betreffend Beginn der Einführung und der Art und Weise der Maßnahmen) im Einzelfall. Mit Fortschreiten von Impfkampanien und dem Zurückgehen von Negativzahlen wurden Maßnahmen der Kontaktreduktion sukzessive zurückgefahren. Das gilt auch für sich zeigende Deregulierungstendenzen bei der Maskentragepflicht. An der Herstellung von Impfstoffen und Medikamenten wird weiter weltweit gearbeitet. Während Medikamente weiter auf sich warten lassen, ging es mit der Impfstoffentwicklung schneller. In einigen Staaten wurde im November/Dezember 2020 bereits mit ersten Impfungen begonnen. In Deutschland war dies offiziell ab 27. Dezember 2020 erfolgt.
Die weltweit getroffenen Maßnahmen der Kontaktreduktion nahmen - notgedrungen - billigend in Kauf, dass dadurch eine globale Wirtschaftskrise ausgelöst wurde (zur Bedeutung der Corporate Governance Strukturen der Internen Revision und der Compliance in Unternehmen in Krisenzeiten vgl. Berwanger/Hahn, Interne Revision und Compliance, Springer Gabler 2020, Interne Revision und Compliance - Operative Grundlagen und Recht | Jörg Berwanger | Springer). Aufgrund der Vernetzung wegen der Globalisierung gab und gibt es umfassende negative Dominoeffekte. Sinn und Unsinn der Globalisierung ihrerseits wurde und wird wegen Corona in Frage gestellt, das gilt auch für den schon vor Corona negativ konnotierten Neoliberalismus. Das beinhaltete u.a. kritische Rückfragen zu dem dem Kapitalismus innewohnenden Zwang, immerzu ein Wirtschaftswachstum generieren zu wollen bzw. zu müssen (vgl. dazu bei Wachstum - mit Weiterverlinkungen zu etlichen weiteren einschlägigen volkswirtschaftlichen Begriffen).
3. Entwicklung der staatlichen Beschränkungspraxis speziell in Deutschland
In Deutschland hatte es von staatlicher Seite anfänglich den Erlass eines mindestens zweiwöchigen einheitlichen Kontaktverbots für Versammlungen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit gegeben (mit definierten engen Ausnahmen), Inkrafttreten: 23. März 2020. Der diesbezügliche Beschluss war am 22. März 2020 bei einer Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder gefasst worden. Am 1. April 2020 war verkündet worden, dass die Maßnahmen mindestens noch bis zum 20. April 2020 aufrechterhalten bleiben sollten. Daneben gab es etliche Sonderregelungen in den Bundesländern, zum Teil existierten Ausgangsbeschränkungen. Unterjährig 2020 gab es wegen volatiler Negativ-Zahlen ein Auf und Ab und Streit zwischen Bund und Ländern und unter den Ländern hinsichtlich der "richtigen" Beschränkungs- bzw. der Lockerungspraxis.
So etwa bestimmten Ende 2020/Anfang 2021 bis ins Frühjahr 2021 Fragen der Sinnhaftig- und Zweckdienlichkeit in die Umsetzung gebrachter innerdeutscher Reglementierungen, in Form von Beschränkungen (z.B. Beherbergungsverbote, Maskenpflicht, lokale bzw. gar totale Lockdowns), die kontroverse öffentliche Diskussion. Von der Politik bereits zum 1. März 2021 frei gegebene Öffnungen von Friseurbetrieben als vorzeitige Ausnahme waren angesichts der hierfür gebotenen Begründungen ("Würde des Menschen") zum verunglückten Versuch eines Red Herring geraten.
4. Reaktionen in anderen Ländern
Im Frühjahr 2020, zu Anfang der aufziehenden Pandemie, hatten sich weltweit einige Staaten zunächst dazu entschlossen, Kontaktreduktion bewusst lockerer bzw. gar nicht zu praktizieren. Manche Staaten hatten das Problem unterschätzt bzw. negiert. Das galt auch für die deutschen Institutionen, die etwas zögerlich in die Gänge kamen. Zudem gibt es den Hinweis der höchst unzulänglichen Pandemievorsorge in Deutschland (https://www.zeit.de/2020/21/krisenvorsorge-coronavirus-pandemieplan-bundesregierung, Abruf: 29. Mai 2020). Als gravierendes Beispiel der anfänglichen Fehleinschätzung kann die USA angeführt werden. Neben Großbritannien, dessen Premierminister die Situation anfänglich ebenfalls nicht als Problem eingeschätzt hatte, konnte in Europa ansonsten auch Schweden als möglicher Problemfall genannt werden. Im Gegensatz zu UK und den USA hatten die politischen Entscheider in Schweden die Gefahr immerhin schon früh gesehen. U.a. wegen der relativ geringen Bevölkerungsdichte wurde es dort für vertretbar gehalten, bewusst einen "lockeren Weg" zu wählen. Schweden erkannte dann aber im März/April 2020, dass die Negativ-Zahlen zunahmen und entschloss sich, den eingeschlagenen sehr liberalen Weg wenigstens teilweise zu revidieren und ebenfalls auf einen etwas strikteren Krisenkurs umzuschwenken (u.a. mehr Corona-Tests und mehr Vorgaben der Kontaktreduktion). Im September 2020 bis Anfang 2021 war anhand der Zahlenlage festzustellen, dass weder Großbritannien noch die USA das Problem in den Griff bekommen hatten, ganz im Gegenteil. Trotz sehr starker Anstiege der Infizierten- und Todeszahlen in einigen US-Staaten hatte der damals amtierende Präs. Trump noch Anfang Juli 2020 versucht, Optimismus zu verbreiten, indem er erklärte, das Virus werde "irgendwann gewissermaßen einfach verschwinden". Zum Stand 2021 ist für die USA festzustellen, dass zumindest das Virus mitnichten verschwunden ist. Der neue US-Präs. Biden hatte angekündigt, die Virusbekämpfung zur Chefsache zu machen.
5. Entwicklungen zu Beschränkungslockerungen in Deutschland
Aufgrund der Beschlüsse vom 6. Mai 2020 war festzustellen, dass sich die amtierende Bundesregierung und die Länder am 15./30. April 2020 und danach zunächst weiter das grundsätzliche Festhalten an der Beschränkung entschieden und immer drängender werdenden Gegenvorschlägen (z.B.: politisch-rechtliche Einstufung der Infektion als allgemeines Lebensrisiko zur Begründung der raschen Aufhebung/Lockerung) weiter grundsätzlich eine Absage erteilt hatten. Es geht in dieser Pandemie permanent um die Abwägungsaufgabe (Menschenleben/Rechtsstaat/Wirtschaft/Soziales Zusammenleben). Auch für Deutschland gilt durchgehend, bis in 2021: "Restarting America Means People will Die. So when we do it?" (vgl. Diskussion bei NYT Magazine, 10. April 2020, abgerufen am 13. April 2020, https://www.nytimes.com/2020/04/10/magazine/coronavirus-economy-debate.html).
Wegen der Wendungen nehmenden Situationen (z.B. wegen der Mutationen) kann - trotz gemachter Lernerfahrungen - auch im zweiten Corona-Jahr 2021 niemand ganz genau wissen, was richtig oder falsch ist. Teilweise ist nach wie vor ein Vorgehen nach "Versuch und Irrtum" geboten. Das ist auf Fehlschläge angelegt. Wirtschaftsverbände hatten demgegenüber bereits im Frühsommer 2020 einen Exit-Plan gefordert (https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-05/corona-wirtschaftskrise-bvmw-beschraenkungen-ausstieg; Abruf: 2. Mai 2020). Dagegen stand die - provokant formulierte - Überlegung vom "Menschenopfer für den Kapitalismus."(https://www.zeit.de/kultur/2020-04/corona-pandemie-kapitalismus-oekonomie-menschenleben; Abruf: 2. Mai 2020). An diesem Diskursstand hat sich im 2021 nichts geändert - mit fortschreitender Pandemiedauer rücken solche grundlegenden Themen stärker in den Fokus. Impferfolge beeinflussen diese Diskussion entscheidend.
Das Schlüsselwort heißt nach wie vor Güterabwägung. Die richtige und umsichtige Abwägung tut not auf allen Diskussionsebenen, wirtschaftlich, gesellschaftlich, politisch und rechtlich.
Die deutsche Staatsführung wurde seit Beginn der Pandemie und wird nach wie vor begleitet von einer Heerschar von Ratgebern. Viele Experten, auch selbst ernannte, kritische Bürger und andere, agieren bzw. reagieren. "Ratschläge" sind zuweilen nicht als konstruktive Hinweise anzusehen, denn sie erschöpfen sich in bloßem Protest und Ablehnung ("Ich bin dagegen!"). Der Begriff der Querdenker ist in den Wortschatz gekommen. Ab dem zweiten Maiwochenende (9. Mai 2020) war es an Wochenenden in einigen größeren deutschen Städten zu Demonstrationen gegen die Corona Beschränkungen der Politik gekommen. Ihr Fett bekamen zum Teil auch die Wissenschaft und die "Lügenpresse" (Fake News) ab. Ganz heterogen war die Zusammensetzung der Demonstrantenschar auf denselben Demonstrationen: Extreme Linke; extreme Rechte; Verschwörungsapologeten; beflissene, liberale Bildungsbürger, die immer dabei sind wenn es gilt (Stuttgart 21 etc.) und die getrieben werden von einem ganz besonderen demokratischen Sendungsbewusstsein, mit stetem Drang zur öffentlichen Zur-Schau-Stellung ihrer staatskritischen Attitüde; normale Bürger, die ein Ventil für Verlustängste und -erfahrungen suchen; schließlich auch: sog. Wutbürger. In ihrer Haltung ebenso konsequent wie rechtswidrig, dass viele Demonstranten vorsätzlich gegen Corona-Auflagen verstießen.
Corona als Thema von Demonstrationen ist seitdem eine ständige Begleiterscheinung in Deutschland. Die Nation wird durch eine nach wie vor relativ kleine Gruppe von Anhängern sinistrer Verschwörungsfabeln beschäftigt. Ob diese damit zu den "irrational ansprechbaren Rändern des Publikums in der westlichen Hemisphäre" (Sloterdijk) gehören oder ob sie, im Gegenteil, sehr rational ihr Tun steuern (z.B. Verfolgen einer Geschäftsidee), ist einzelfallabhängig. Sie geben jedenfalls vor, es zu etlichen Themen (z.B. 11. September 2001, Klimawandel) besser als der Rest der Welt zu wissen. Auch bezüglich Corona wird über allerlei Unheil und geheime Ränkespiele geraunt (z.B.: Bill Gates als Drahtzieher der Pandemie; die Pandemie als Erfindung). Erkenntnisse werden aus einer Aluminiumkugel gewonnen, sie hat die Glaskugel ersetzt. Sie sind in der Lage, größere Massen zu mobilisieren. Mitunter kann sogar der Eindruck entstehen, dass die Errungenschaften des Zeitalters der Aufklärung ins Wanken geraten sind. Nach Senatsangaben waren am 29. August 2020 insgesamt 38.000 Menschen in Berlin unterwegs. Auf Demonstrationen und Aufzügen stellten sich viele Corona-Leugner offen gegen die Corona-Anordnungen des Staates und verstießen vorsätzlich dagegen. Die institutionalisierte Politik begegnete dem Phänomen zum Teil mit einer gewissen Ratlosigkeit. Diese korrelierte mit einer überproportional zur Schau getragenen Empörung über von Demonstranten gezeigten Reichsflaggen auf der Reichstagstreppe am 29. August 2020. Vor einem "Kapern" der Anti-Coronapolitik-Bewegung durch Rechtsextreme war gewarnt worden. Die ordnende Staatsgewalt hatte alle Hände voll zu tun. Trotz der Anziehungskraft auf normale Bürger und obwohl allgemein das öffentliche Unbehagen über Spaltungstendenzen innerhalb der deutschen Gesellschaft wächst - eine Levée en masse ist angesichts der evidenten argumentativen Haltlosigkeit der Ansichten der Corona-Leugner nach wie vor nicht zu befürchten.
Soziologische/Philosophische/Politische/Wirtschaftliche Betrachtung
1. Allgemein
In weiterer soziologischer Betrachtung sind wegen Corona etliche makrosoziologischen Zusammenhänge im Blick. Ausgelöst durch öffentlich geäußerte Extremansichten einiger Protagonisten wurden auch moralphilosophische und staatsphilosophische Diskurse, etwa allgemein zum Wert des Lebens, speziell von älteren Menschen, geführt. Utilitarismus-Betrachtungen, im Zusammenhang mit Triage, wurden während der Corona-Krise ebenfalls angestellt (zum Begriff Triage und zu rechtlichen Implikationen siehe bei Rechtliche Betrachtung unter 3.).
Nachfolgende Aufzählung in loser Schüttung: Krise als Ursache von Kontrollverlusten auf allen Ebenen; das Verhalten der weltweiten Staatengemeinschaft insgesamt oder von Staaten untereinander in einer Notsituation; der falsche Freund entpuppt sich - zumindest in der subjektiven Wahrnehmung - als solcher in der Not: tief enttäuschte Italiener und schmollende Franzosen wegen in 2020 zeitweise verfügter Grenzschließungen (Saarland/Lothringen); Diskussion über die Thematik Unilateralismus vs. Multilateralismus bzw. über die gebotene Anwendung praktikabler "Mischformen" von beiden; harsche Kritik und Zweifel an der Tauglichkeit der EU im allgemeinen und im besonderen; dto. gegenüber der WHO; Ungleichheitsdiskussionen moderne Industrieländer vs. Entwicklungsländer; Fähigkeit der (effizienteren) Krisenbewältigung durch die unterschiedlichen Herrschaftsmodelle: Autokratie/Diktatur vs. Demokratie; (Neu-) Reflexionen zum Staatsverständnis und zur Verortung der Funktionen: Staat als Indikator für eine solidarische Zivilgesellschaft ?; Interaktion Verbände/Organisationen etc. innerhalb eines Staates; Renaissance der Wissenschaft ("Wahrheit")?; unterschiedliche Auswirkungen der Krise auf die Angehörigen unterschiedlicher gesellschaftlicher Klassen, etwa mit Bezug auf die individuelle Wohnsituation oder im Bereich der Arbeit: Home-Office-Möglichkeit vs. Notwendigkeit des "Front-Kampfs" im Supermarkt oder im Krankenhaus durch von der Öffentlichkeit flugs als solche ernannte "Helden des Alltags" - "We're All on the Cruise Ship Now - Some of us get the privilege of cabin fever. Others bring room service." (Grabar, https://slate.com/business/2020/03/coronavirus-cruise-we-are-on-it.html, Abruf: 4. Mai 2020). Alltagshelden aus Krankenhäusern gingen trotz vollmundigster Dankeshymnen aus Politik, Staat und Gesellschaft bei der Corona-Prämie zunächst leer aus, vgl. https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/corona-praemie-fuer-pflegekraefte-warum-kommt-das-geld-bei-vielen-nicht-an-a-00000000-0002-0001-0000-000171973727, Abruf: 11. Juli 2020.
Nicht zuletzt wegen der Auswirkungen auf den zwischenmenschlichen Bereich, ausgelöst durch Kontaktsperren, Grenzschließungen, Ausgangsbeschränkungen und Quarantänesituationen, sind auch viele mikrosoziologischen und psychologischen bzw. medizinisch-klinischen Sachverhalte durch Corona virulent geworden, Stichworte (auch hier in loser Schüttung): Angebot der Einkaufshilfe für einen unter häuslicher Quarantäne Stehenden; Denunziantentum: Blockwart-Gehabe mancher selbsternannter Ordnungskräfte; sog. Coronaparties; Selbstverzicht, Selbstgenügsamkeit und Geduld als oftmals unerreichbare Tugendanforderungen; schon nach relativ kurzer Zeit Lockdown: Vielfach festzustellende mangelnde allgemeine Krisenresilienz, die Deutschen - ein Volk von Weicheiern?; der Mensch als Gewohnheitstier - Tennisspieler wollten nach Überwindung der ersten Pandemie-Hochphase nicht zu Hause bleiben, nein, sie wollten Tennis spielen und sich das partout nicht nehmen lassen (https://www.sr.de/sr/home/nachrichten/saarlaendische_tennisvereine_klagen_gegen_coronaverordnung_100.html); hedonistisch-uneinsichtige Disziplinlosigkeit mancher Zeitgenossen, die schon nach relativ kurzer Zeit staatlicherseits auferlegter Gebots- und Verbotsnormen an ihre Grenzen stießen: "Alle reden über die Grenze der Belastbarkeit, obwohl es den meisten gut geht." (Thomas Fischer, https://www.spiegel.de/panorama/justiz/corona-niedriger-haengen-kolumne-a-896d0114-d6a2-4730-b059-a4e2f446ba2c, Abruf: 14. April 2020); psychische Beschädigungen, u.a. vermehrtes Aufscheinen des Phänomens der "disaster fatigue" etc. Mit weiterem Fortschreiten der Pandemie in 2020 war die frühe Müdigkeit bei Bürgern zum Teil in aggressive Ablehnung umgeschlagen, wegen der Lockdowns im November/Dezember 2020 bis in 2021 hatte sich die Ablehnung zum Teil weiter verstärkt. Entspannung wegen zurückgehender Negativ-Zahlen gab es wieder im 1. Halbjahr 2021 - die Deutschen durften auch wieder Urlaub machen.
2. Nationale staatliche Hilfsmaßnahmen/EU
Der Bund und die Länder reagierten mit Nachtragshaushalten. Massive staatliche Hilfsmaßnahmen ("Bazooka", so Finanzminister Scholz) sollten Unternehmen (günstige Kredite, zu erhalten über KfW) und ihren Mitarbeitern (Kurzarbeitergeld) in der Notlage helfen (vgl. näher bei Corona-Hilfen). Dazu gab es Verhandlungen zur staatlichen Unterstützung, evtl. in Form einer Staatsbeteiligung, von systemrelevanten Unternehmen. Dazu zählte als prominentes Beispiel zunächst die Lufthansa, wozu am 25. Mai 2020 eine Lösung in Form eines Neun-Mill. €-Hilfspakets verkündet worden war, u.a. mit Beteiligung des Bundes an der Lufthansa. Auch das Touristikunternehmen TUI erhielt Unterstützungen.
Die EU hatte am 2. April 2020 gegenüber allen Mitgliedstaaten ein 100-Milliarden-Euro Darlehen zur Unterstützung der Kurzarbeits-Programme in den Mitgliedstaaten in Aussicht gestellt. Im übrigen hatte es eine Reihe von weiteren Vorschlägen gegeben, wie der Wirtschaft wieder auf die Beine geholfen werden kann. Beispielhaft sei der Vorschlag eines "Marshall-Plans für Europa" (von der Leyen) genannt. Das vom EU-Rat am 16. November 2020 zur Beschlussfassung vorgesehene EU-Finanzpaket wurde zunächst von den beiden Mitgliedstaaten Ungarn und Polen mit einem Veto belegt, bei einem EU Gipfel am 10. Dezember 2020 wurde der Streit beigelegt: Ein 1,8 Billionen Euro Finanzpaket der EU, mit einem 750 Mill. € Corona-Hilfsfonds, wurde freigegeben.
Rechtliche Betrachtung
Gerade in Krisensituationen ist das Recht als ordnungsschaffende und -erhaltende Instanz gefragt (wenngleich die Herrschaft des Rechts gerade in Extremsituationen einer Erosionsgefahr unterliegen kann, vgl. dazu allgemein die Ausführungen bei Anspruchsgrundlage). Sämtliche Rechtskategorien (internationales Recht, Völkerrecht, supranationales Recht, nationales Recht, etc.) sind durch die Corona-Krise betroffen (zum deutschen Schuldrecht etwa vgl. bei höhere Gewalt; siehe auch die allgemein-rechtliche Anlassgesetzgebung im PandemiefolgenabmilderungsG).
1. Grundrechte/Polizeirecht
Insbesondere mit Bezug auf die Anwendung des Öffentlichen Rechts wollten es kritische deutsche Juristen schon im Frühjahr 2020, nach den ersten Beschränkungen, für ihre Mandanten wissen. Grenzlinien zu juristischer Besserwisserei und Querulantentum verliefen zum Teil fließend. Indes: Die Mitte/Ende April 2020 anhand der zurückgehenden Infektionszahlen zu verzeichnenden Erfolge der bis dahin staatlich verordneten Kontaktreduktion und andere Ursachen (incl. der bis dahin gezeigten Disziplin und weitgehenden Kooperationsbereitschaft der Bürger) führten zunehmend zu kritischen Gerichtsentscheidungen, die die weitere Aufrechterhaltung von Beschränkungen in Frage stellten. Der Rechtsstaat und die gebotene Wahrung von Grundrechten angesichts der vielfältigen Beschränkungen waren permanent diskutierte Dauerthemen. Das galt verstärkt wieder, nachdem angesichts der wegen des Eintritts der Zweiten Welle seit dem 2. November 2020 bis ins Frühjahr 2021 erneut drastische Einschränkungen des öffentlichen Lebens verfügt worden waren. Auch diese mussten sich der Rechtsprüfung durch Gerichte stellen.
2. (Rechtliche) Wertungen des Stichwortautors zu reaktiven staatlichen Vorgehensweisen
Im Rechtsstaat ist es wichtig und es ist prägend für ihn, dass staatliches Handeln gerichtlich überprüft werden kann. Das soll sich gerade auch auf Formalvorschriften beziehen können, denn auch Formalvorschriften sind solche, an die die Exekutive nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden ist. Dass im Hinblick auf Formalvorschriften dennoch Abstriche denkbar sind, ergibt sich schon aus den §§ 44, 46 VwVfG. § 46 VwVfG lautet: Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das BVerwG hatte zudem in einem früheren Urteil (vom 31.01.2019 - 1 WB 28.17) grundsätzlich festgestellt, der Staat könne sich für einen Übergangszeitraum auf eine rechtswidrige (oder unzureichende) Rechtsgrundlage stützen, wenn ansonsten ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage.
Ungeachtet dessen müssen sich staatliche Maßnahmen, auch in Form von durch Verwaltungshandeln gesetzten Recht, inhaltlich an höherrangigem Recht messen lassen. Das vor allem, wenn es sich - wie hier - wegen der Freiheitsbeschränkungen in bisher nicht gekannten Ausmaß um gravierende Grundrechtsverletzungen (GG: Art. 2 Abs. 2, Freiheit der Person; Art. 3, Gleichheitsgrundsatz; Art. 4 Abs. 2, freie Religionsausübung; Art. 8 Abs. 1, Versammlungsfreiheit; Art. 11 Abs. 1, Freizügigkeit; Art. 12 Abs. 1, Berufsfreiheit; Art. 14 Abs. 1, Schutz des Eigentums) handeln könnte. Indes: Sämtliche der genannten Grundrechte sind durch den Staat einschränkbar. Das gilt wegen der sog. immanenten Schranken z.B. auch für das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, Art. 8 Abs. 1 GG (BVerwG, NVwZ 1999, 991, 992).
Es gab eine vertiefte Auseinandersetzung zu den grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Grundrechtseingriffe, die der sog. Parlamentsvorbehalt (mitunter Wesentlichkeitstheorie genannt, dazu in einer früheren Rechtsprechung etwa BVerfGE 47, 46, Tz. 117), mit sich bringt (im Herbst 2020 zweifelnd und insofern ein "verfassungsrechtliches Risiko" sehend, Brocker, NVwZ 2020, 1485, 1487). Mit Bezug auf eine spezifische Datenschutzthematik im Saarland (Kontaktnachverfolgung, Meldelisten in Lokalen) wurde die Wahrung des Parlamentsvorbehalts verneint vom SaarlVerfGH (NVwZ 2020, 1513).
Weil ein Impfstoff in ausreichender Menge nach wie vor nicht zur Hand war, entsprach es zeitweise auch noch in 2020/2021 den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft, dass der Ausbreitung des Virus durch die Verhängung von Kontaktbeschränkungen entgegen getreten werden musste. Dass dies jedenfalls ganz zu Anfang der Pandemie verfassungsrechtlich eine staatliche Legitimation für Beschränkungen geboten hatte, dürfte unstreitig sein. Der Staat musste auf dieser Basis, zumal in einer akuten Notsituation, auch vor dem Hintergrund rechtlicher Kategorien, berechtigt sein, entschlossen handeln dürfen zu können. In einer absoluten und akut systembedrohenden Notsituation sind jedem Handelnden im Übrigen auch Fehler erlaubt, das gilt auch zugunsten des Staates. Das Notstandsrecht des StGB mit seinen einschlägigen Tatbeständen, rechtfertigender bzw. entschuldigender Notstand (§§ 34, 35 StGB), regelt diesen allgemeinen Gedanken sehr anschaulich - "Not kennt kein Gebot". Freiheitsgrundrechte und Zweifel an der Rechtmäßigkeit müssen - jedoch deren ständig möglich bleibende gerichtliche Überprüfbarkeit unterstellt - temporär hintanstehen. Das alles galt in der Form jedenfalls für die Situation des Anfangsstadiums der Pandemie.
Aus Sicht des Autors gilt: Das Konzept des deutschen Rechtsstaats mit seinen elementaren Grundrechtseinrichtungen und -garantien (dazu gehört die grundrechtliche Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) überzeugt. Manch andere Länder können da nicht mithalten. Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) z.B. sind elementare Grundrechte. Diese sind als sog. Freiheitsgrundrechte Teil der demokratischen Ausübung grundrechtlicher Freiheit mit Bezug auf bürgerliche Kontrolle, Kritik und Einflussnahme auf das politische Gemeinwesen. Sie grundsätzlich ausüben zu können, gehört zum Programm des GG dazu. Meinungsfreiheit wird im übrigen unabhängig von Themen oder davon gewährt, welche Qualität oder welcher Wert einer Meinung zukommt. Damit konnten den seit Mitte April 2020 vermehrt und im Mai und ab August 2020 sogar noch verstärkt erhobenen Gegenvorstellungen (Demonstrationen und gerichtliche Eilanträge) die Berechtigung dazu nicht abgesprochen werden, im Gegenteil.
Es ist aus Sicht des Autors allerdings unergiebig, wenn, zum Teil mit Verweis auf düstere frühere Zeiten, beschwörende Wachsamkeitsappelle in die Welt gesetzt wurden. Der Staat hat, verfassungsrechtlich gesehen, mit Bezug auf Grundrechtseinschränkungen zunächst grundsätzlich nichts falsch gemacht. Diese Sicht wurde von gerichtlichen Eilrechtsentscheidungen 2020/2021 nach und nach bestätigt. Allerdings mussten sich angesichts zu verzeichnender Erfolge bei der Virusbekämpfung, schon im Frühjahr 2020 besonders stringente Maßnahmen einer verfassungsrechtlichen Prüfung stellen. Insofern kippte z.B. der Saarländische Verfassungsgerichtshof am 28. April 2020 (Beschluss - Lv 7/20) die im Saarland von Anfang an verhängte relativ weitgehende Ausgangsbeschränkung. Ein von der saarländischen Landesregierung ab dem 22. Februar 2021 verhängtes Werbeverbot - eine skurrile Ausnahmeerscheinung, sollte die Bewerbung von Non-Food Waren (darunter "Aktionsware", die nicht zum täglichen Bedarf dient) durch zur Öffnung grundsätzlich berechtigte Einzelhandelsunternehmen verbieten. Das OVG des Saarlandes hatte am 9. März 2021 (2 B 58/21) die betroffene Regelung vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit dieser politischen Eintagsfliege auch rechtlich vorzeitig ein Ende bereitet.
Auch wenn das deutsche Recht weitgehend auf der Maxime der Einzelfallbetrachtung beruht, kann aus Sicht des Autors zusammenfassend die allgemeine Feststellung getroffen werden, dass die Beschränkungsmaßnahmen auch unter Beachtung des Grundrechtsschutzes derzeit grundsätzlich verhältnismäßig und damit von den Bürgern grundsätzlich hinzunehmen waren und sind. Alle Einzelfälle, bei denen Gerichte korrigierend eingegriffen haben, taten dem keinen Abbruch. Diese Feststellung gilt auch für das am 24. April 2021 in Kraft getretene "Notbremsengesetz" (dort ist insbesondere der neu eingefügte § 28b IfSG von Belang) grundsätzlich gelten - auch wenn umstrittene Einzelregelungen (z.B. betreffend umfassende nächtliche Ausgangssperren) wegen ihrer Pauschalität und mangelnden Differenziertheit womöglich am Ende des Tages rechtlich nicht halten werden. Mit Bezug auf das Notbremsengesetz des Bundes, gegen welches im April/Mai 2021 etliche Verfahren (mehr als 200) beim BVerfG angestrengt worden waren, hatte das BVerfG am 5. und am 20. Mai 2021 einige Eilanträge zu den Ausgangssperren zurückgewiesen. Ob und inwieweit angerufene Obergerichte die hier vom Autor postulierte Tendenz bestätigen oder anders sehen, bleibt im Herbst/Winter 2021/2022 abzuwarten. In diesem Zeitraum sind etliche Gerichtsentscheidungen zu Hauptsacheverfahren über verhängte Corona-Maßnahmen des Jahres 2021 zu erwarten.
So wie in diesem Stichwort schon von Anfang an rechtlich vertreten - das BVerfG hat am 19.11.2021, veröffentlicht am 3. Dezember 2021, in Entscheidungen zum Notbremsengesetz (1 BvR 781/21 etc. und 1 BvR 781/21 etc.) in den Hauptsachen entschieden, dass das Notbremsengesetz nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das Bestimmtheitsgebot u.a. Postulate verstieß und damit verfassungsgemäß war. Mancher juristische Bedenkenträger, der dazu gegenteilige Befindlichkeiten veröffentlicht und - schon unterjährig 2020 - insbesondere auf Basis des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Teil beträchtliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Corona-Rechtsetzung angemerkt und beschwörende Wachsamkeitsappelle angebracht hatte, mag die sorgfältige Lektüre der beiden Entscheidungsbegründungen des BVerfG für sich als gewinnbringende Vorlesung einordnen.
3. Triage
Darunter versteht man die aufzulösende Notsituation, die entsteht, wenn Krankenhäuser nicht mehr über ausreichende Kapazitäten verfügen, um alle Notfallpatienten zu versorgen (siehe auch bei Triage). Es muss dann entschieden werden, wem in welcher Reihenfolge geholfen wird – und wer aufgrund dieser Entscheidung möglicherweise stirbt. Zu den u.a. wegen der wirtschaftlichen Folgen der Beschränkungen im März/April 2020 diskutierten Abwägungsthemen Wirtschaft vs. Menschenleben bzw. Lebensschutz./.Freiheitsrechte wurde diese Thematik im Zusammenhang mit Corona erörtert. Z.B.: Darf man ältere Menschen eines bestimmten Alters bei der Intensivversorgung ausklammern zu Gunsten jüngerer Corona-Patienten? "Das Grundgesetz folgt...der Logik, dass jede Antastung, jede Preisgabe der Würde des Menschen verboten ist: Leben darf nicht gegen Leben verrechnet werden." (wörtlich: Schmidt/Bleibtreu-Hofmann, GG.-Komm. 2018, Art. 1 Rn. 19, Hervorhebung auch bei Hofmann). Eine trotzdem von Staats wegen vorgenommene Inanspruchnahme von Nichtstörern kann nur innerhalb einer allgemeinen Aufopferungspflicht möglich sein. In diesem Zusammenhang wird das Aufopfern des Lebens nur für zumutbar erachtet, "wenn es um den Bestand des Gemeinwesens oder die Existenz der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung geht". (Schmidt/Bleibtreu-Hofmann, ebd.). Da die Entscheidung über einen konkret-individuellen Einzelfall, 65-Jähriger vs. 20-Jähriger, schwerlich über Wohl und Wehe dieser überragenden Rechtsgüter wird befinden können, ist es damit grundrechtswidrig, dem 65-Jährigen allein wegen seines Alters das Nachsehen zu geben. Wegen der Zuspitzung der Lage in Deutschland Ende 2021 wird Triage zum Thema.
4. Entschädigungsrecht
Ein auf der Basis des bisher (vor Corona) bestehenden Staatshaftungsrechts gegebener Rechtsanspruch von Unternehmen auf Erhalt staatlicher Entschädigungen, etwa in Form der Einrichtung einer Staatsbeteiligung, wird hier nicht gesehen. Speziell das Thema Staatsbeteiligung als Umsetzungsmodell der Stützmaßnahme ist im Zusammenhang mit der Lufthansa diskutiert worden. Eine Entschädigungsfrage betrifft allgemein alle von Coronaverfügungen nachteilig betroffene Wirtschaftsunternehmen in Deutschland. Nachdem die spezialgesetzliche Entschädigungsvorschrift des § 56 Abs. 1 IfSG mangels Tatbestandsmäßigkeit nach hier vertretener Ansicht nicht greift (u.a.: es geht hier nicht um "Verdienstausfälle" im Sinne der Norm) und auch dessen analoge Anwendung nicht in Betracht kommt, kommt grundsätzlich allenfalls ein Anspruch aus allgemeinen Instituten in Betracht, enteignender Eingriff etc. (vgl. die Abgrenzung zu den verschiedenen Instituten des Staatshaftungsrechts bei Berwanger, NVwZ 2017, 1348, 1349 ff.).
Eine allgemeine staatliche Gefährdungshaftung als Risikohaftung, wonach der Staat verschuldensunabhängig für den Eintritt von bestimmten ihm zuzurechnenden Risiken haftet, wird nämlich von der h.M. bisher dogmatisch abgelehnt. Ob Corona hier zu einem Umdenken führen wird, wird sich in der Zukunft zeigen. Aus Sicht des Autors erscheint das zweifelhaft, weil "Corona" als Risiko schwerlich dem Staat zugerechnet werden kann. Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass die vom Staat wegen der Corona-Krise getroffenen Hilfsmaßnahmen zu Gunsten der Wirtschaft jegliche Haftungsdimension einer staatlichen Gefährdungshaftung solchen Zuschnitts übersteigen. Der Staat tritt hier, u.a. durch das Auflegen von Konjunkturprogrammen und Rettungsfonds (vgl. bei Corona-Hilfen), für ein eingetretenes Risiko ein, das seinen Ursprung gänzlich außerhalb seines Einflussbereichs genommen hat.
Auch ein Anspruch aus sog. enteignenden Eingriff ist nicht ersichtlich. Klassischer Fall eines solchen Anspruchs sind Sachverhalte von existenzbedrohenden Schädigungen von Gewerbebetrieben aufgrund ausbleibender Kundschaft in ihren Geschäften, die sich als Folgen von langwierigen (rechtmäßigen) Straßenbauarbeiten ergeben hatten. Der diesen Fällen innewohnende sog. Sonderopfergedanke ist prägend für diesen Anspruch. Daran und an der rechtlich geforderten Unmittelbarkeit eines Eingriffs fehlt es aber bei Coronafällen, denn Lockdowns betreffen weitgehend alle Gewerbetreibenden. Alle müssen das Opfer bringen.
Zumindest theoretisch ist - einzelfallabhängig - ein Anspruch aus sog. enteignungsgleichem Eingriff denkbar. Dieser Begriff bezeichnet Entschädigungsansprüche wegen rechtswidrigem Eingriffshandeln des Staates, das zu Schäden bei Bürgern (incl. Gewerbebetrieben) geführt hat. Das kann sich auf eine - gerichtlicherseits festgestellte - rechtswidrige Einzelfall-Verhängung von Restriktionen bzw. auf die rechtswidrig im Einzelfall zu spät verfügte Lockerung beziehen. Wie gesagt, theoretisch: Ein mit einer Einzelfallverfügung belegter Kläger (z.B. ein Restaurantbesitzer) hätte zumindest Kausalitätsprobleme bei der Darlegung eines Anspruchs zu bewältigen. Im Übrigen greift auch das Institut des enteignungsgleichen Eingriffs bei per (materiellem) Gesetz pauschal über ganze Wirtschaftszweige oder über einer Reihe von Unternehmen verhängten Restriktionen mangels Unmittelbarkeit des Eingriffs rechtlich nicht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Staat durch vielfältige Unterstützung, u.a. mit Rettungsfonds, zur Stelle ist.
Die von deutschen Wirtschaftskanzleien initiierten Sammelklagen von Gastronomen (https://www.zeit.de/arbeit/2020-07/corona-krise-gastronomie-hotellerie-entschaedigungsklage-cynthia-barcomi-gerhard-koch; Abruf: 21. Juli 2020) sind nach diesseitiger Auffassung rechtlich kaum erfolgversprechend - das unterstellt, dass verhängte Lockdowns bezüglich betroffener Gastronomiesparten tatsächlich verhältnismäßig sind. Die ins Feld geführte analoge Anwendung von Normen des IfSG jedenfalls scheitert am Vorliegen einer hierfür notwendigen sog. Regelungslücke. Analogiebildung ist juristisch nur möglich, wenn das bestehende Recht eine Regelungslücke aufweist. Der Gesetzgeber müsste beim IfSG etwas unbewusst übersehen haben und dadurch müsste es zu dieser Lücke gekommen sein. Das ist nicht so, im Gegenteil. Durch die geschaffenen Ergänzungsregelungen zum IfSG, im März, im Juni, im November 2020 und durch das "Notbremsengesetz" vom April 2021, hatte der Gesetzgeber gezeigt, dass er im Hinblick auf die Schaffung einer Anspruchsgrundlage für Selbständige nicht Hand anlegen und sich insoweit enthalten wollte. Juristen nennen das zuweilen "beredtes Schweigen". Auch die anderen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen (insbes. der enteignende Eingriff) scheitern mangels Tatbestandsmäßigkeit: Es ist daher eine unmittelbare Eingriffssituation speziell deutscher Gastronomen und Hoteliers nicht ersichtlich.
Abschließend zum Thema Entschädigung und Staatshilfen: Wenn sich der Staat wegen der historisch einmaligen Notsituation aufgrund Corona zur weitreichenden Unterstützung von bestimmten Wirtschaftsunternehmen entschließt, entspringt dies seinen getroffenen Entscheidungen. In der Praxis wirkten erst diese, rechtlich-konstitutiv, verpflichtend. Dass der Staat bei der Umsetzung und dieser Hilfegewährung den Gleichheitsgedanken wahren muss, ist ihm rechtlich vorgegeben. Dass er deswegen, auch wegen der Wirkung von anderen Grundrechten (vor allem Art. 14 GG - Eigentum), rechtlich verpflichtet war, zwingend andere Gruppen (z.B. andere Unternehmen, Selbständige) bedenken zu müssen, ist grundsätzlich nicht ersichtlich (anders: Shirvani, NVwZ 2020, 1457, 1459 f.: Anhand der Rechtsfigur der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung nimmt er anhand Art. 14 I 2 GG an, der Staat sei verpflichtet, zu Gunsten bestimmter, aufgrund von Betriebsschließungen etc. besonders nachteilig betroffener Branchen finanzielle Ausgleichsregelungen vorzusehen; dezidiert gegen Shirvani, siehe den Beitrag des Autors, in: NVwZ 2020, 1804; zurückhaltend auch OVG Berlin-Brandenburg, v. 11.5.2021, Az.: OVG 11 S 41/21 und OVG Sachsen-Anhalt, v. 8.1.2021, Az.: 3 R 297/20; wohl zweifelnd auch OLG Brandenburg, v. 1.6.2021, Az.: 2 U 31/20). Das mag aus Sicht der enttäuschten Betroffenen fatalistisch wirken, jedoch entspricht es der Rechtslage. Diese Rechtslage dokumentiert und steckt die Grenzen ab - wo soll der Staat mit dem Helfen anfangen, wo soll er aufhören...? Aus Sicht des Autors muss es anhand der gegenwärtigen Verfassungslage im - rechtlich konditionierten - Ermessen des Staats verbleiben zu entscheiden, wo er hilft und wo nicht.
5. Föderales Verfassungsrecht
Bezogen auf die systemrechtlichen Gegebenheiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wurde die föderale Ordnung des Grundgesetzes in Teilen, z.B. mit Bezug auf die sog. Subsidiarität, in Frage gestellt. Kritiker, so auch der Tenor dieses Stichworts, monierten schon zu Anfang der Pandemie u.a. die Langsamkeit und die Ungeeignetheit der im föderalen Modell des GG (Gesetzgebung und Verwaltung betreffend) bewusst angelegten Uneinheitlichkeit. Während zum Teil gravierende Länderunterschiede bei der Unterstützung von in Not geratener Unternehmen kritisiert wurden und werden, wirkte die im Hinblick auf die Gefahrenabwehr zur Lösung eines derartigen Problems festzustellende Uneinheitlichkeit ebenfalls nachteilig. Einfachgesetzlich zeigte sich das 2020 u.a. am IfSG.
Aus Sicht des Autors erscheint bei der Abwehr einer derartigen alle betreffenden Gefahrensituation eine in der Sache einheitliche Lösung durch den Zentralstaat wesentlich zielführender - zumindest mit Bezug auf die großen Leitlinien.
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon