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Deutsches Kartellrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Die Geschichte des Deutschen Kartellrechts wird durch eine Grundsatzentscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1897 geprägt, wonach die Kartellbildung im Rahmen der Vertragsfreiheit allgemein als zulässig angesehen wurde, da sich das Recht auf Gewerbefreiheit nur gegen den Staat, nicht jedoch auch gegen private wirtschaftliche Machtbildung richte. Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass das Deutsche Reich in den folgenden Jahrzehnten zum klassischen Land der Kartelle wurde. Abgesehen von einer Kartellenquête 1903–1905 kam es erst 1923 zur Verordnung gegen Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen. Die Nationalsozialisten erließen am 15.7.1933 das sog. Zwangskartellgesetz, um ein Instrument zur Lenkung der Wirtschaft nach ihren Vorstellungen zu gewinnen.

    Nach Teil III Art. 12 des Potsdamer Abkommens sollte die deutsche Wirtschaft in kürzester Zeit dezentralisiert werden, um die übermäßige Konzentration der deutschen Wirtschaftskraft aufgrund von Kartellen, Syndikaten, Trusts und anderen Monopolstellungen (Monopole) zu vernichten. Im Jahre 1947 erließen daher die amerikanischen, englischen und französischen Militärregierungen Dekartellierungsgesetze bzw. -verordnungen, die zwei Hauptziele verfolgten:
    (1) Beseitigung der deutschen Wirtschaftsmacht und Rüstungskapazität (Entflechtung einzelner Wirtschaftssektoren als Ausdruck der politischen Zielsetzung);
    (2) Durchsetzung des Prinzips der Wettbewerbsfreiheit in Deutschland (wirtschaftspolitische Zielsetzung in starker Anlehnung an die amerikanische Antitrustpolitik; Wettbewerbspolitik).

    2. Entstehungsgeschichte und Ziele des GWB: Am 1.1.1958 ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten und hat die alliierten Dekartellierungsbestimmungen von 1947 abgelöst. Das GWB ist zum einen durch die ordnungspolitischen Vorstellungen des Ordoliberalismus, zum anderen durch das US-amerikanische Vorbild beeinflusst worden. Mittlerweile gehen die wohl stärksten Einflüsse auf die Weiterentwicklung des deutschen Kartellrechts vom europäischen Kartellrecht aus. Dies ist nicht zuletzt Ausdruck eines Harmonisierungsprozesses auf europäischer Ebene, von dem die Wettbewerbspolitik genauso wie auch andere Politikbereiche erfasst wird. Das Gesetz geht davon aus, dass die „Wettbewerbswirtschaft die ökonomischste und zugleich demokratischste Form der Wirtschaftsordnung” sei; insofern liegen dem GWB sowohl ökonomische als auch gesellschaftspolitische Zielfunktionen zugrunde.

    Novellierungen: Das GWB ist seit 1958 mehrfach novelliert worden, vgl. z.B. das Siebente Änderungsgesetz vom 7.7.2005 (BGBl. I 1954) mit der Neufassung vom 15.7.2005 (BGBl. I 2114). Daneben gab und gibt es immer wieder kleinere Gesetzesänderungen, so zuletzt durch Art. 13 Abs. 21 des Gesetzes vom 25.5.2009 (BGBl. I 1002).

    3. Grobsystematik des GWB: Das deutsche Kartellrecht ruht im Wesentlichen auf den drei Säulen Durchsetzung des Kartellverbots (Kartellbekämpfung), Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen sowie Zusammenschlusskontrolle, deren Bedeutung wie folgt skizziert werden kann:
    (1) Hauptaufgabe der Kartellbehörde im Rahmen der Kartellbekämpfung ist die Beseitigung horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen als Resultate von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmenvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen (vgl. Kartell). Zu den typischen horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen zählen Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen; auf vertikaler Ebene können sich insbesondere Preisbindungen sowie Ausschließlichkeitsbindungen wettbewerbsbeschränkend auswirken.
    (2) Die kartellbehördliche Missbrauchsaufsicht bezweckt die Verhinderung bzw. Beendigung von Behinderungs- und Ausbeutungsmissbräuchen durch marktbeherrschende oder zumindest marktstarke Unternehmen.
    (3) Im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle prüft das Bundeskartellamt als zuständige Kartellbehörde, ob die beteiligten Unternehmen infolge des Zusammenschlusses wettbewerblich nicht kontrollierbare Verhaltensspielräume erlangen, die zu Wettbewerbsbeschränkungen führen können. Das Bundeskartellamt kann die Freigabe dann mit entgegenwirkenden Auflagen und Bedingungen verknüpfen oder das Zusammenschlussvorhaben untersagen. Eine Anmelde- und Kontrollpflicht besteht jedoch nur, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen.
    (4) Daneben enthält das GWB unter anderem verfahrensrechtliche Regelungen, so zu Kartellverwaltungsverfahren, Bußgeldverfahren, Kartellzivilverfahren, zivilen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, sowie Regelungen zum kartellrechtlichen Sanktionensystem (vgl. Abstellungsverfügung; Verpflichtungszusagen; einstweilige Maßnahmen; Entzug der Freistellung; Vorteilsabschöpfung).

    4. Verhältnis des deutschen zum europäischen Kartellrecht: a) Durchsetzung des Kartellverbots: Soweit Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ist Art. 81 I EGV von der deutschen Kartellbehörde zwingend direkt anzuwenden. Nach § 22 I GWB kann die weitgehend korrespondierende Regelung des § 1 GWB dann parallel dazu angewandt werden. Dies darf gemäß § 22 II GWB jedoch nach deutschem Kartellrecht nicht zum Verbot einer Kartellvereinbarung führen, die bei Anwendung der entsprechenden europäischen Norm erlaubt wäre.

    b) Missbrauchsaufsicht: Art. 82 EGV ist von der nationalen Wettbewerbsbehörde unmittelbar anzuwenden, wenn durch die missbräuchliche Verhaltensweise eine Handelsbeeinträchtigung im Gemeinsamen Markt droht. Die vergleichbaren Regelungen im deutschen Kartellrecht (hier insbes. §§ 19, 20 GWB) können nach § 22 III GWB parallel dazu angewandt werden. Zur Unterbindung oder Ahndung entsprechender Verstöße können dabei nach nationalem Recht strengere Vorschriften erlassen werden als im europäischen Recht.

    c) Zusammenschlusskontrolle: Die Beurteilung von Zusammenschlussvorhaben mit Inlandsauswirkung erfolgt stets entweder nach deutschem Kartellrecht durch das Bundeskartellamt oder nach europäischem Kartellrecht durch die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission. Bei welcher Wettbewerbsbehörde der Zusammenschluss anzumelden ist, hängt insbesondere vom Zusammenschlusstatbestand sowie von den absoluten Umsätzen und der regionalen Umsatzstruktur der beteiligten Unternehmen ab. Dabei sind unter bestimmten Voraussetzungen (Teil-) Verweisungen von der eigentlich zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde an die Europäischen Kommission und umgekehrt möglich.

     

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