geringfügiges Bauvorhaben
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
§ 16 Bauordnung; Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich mitzuteilen. Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei in Bescheidform zu ergehen. Die Entscheidung, ob letztlich ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt, obliegt der Behörde.
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