Gesamtstrafe
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe bei Verurteilung wegen mehrerer Taten, die gleichzeitig abgeurteilt werden, Fall der sog. Tatmehrheit oder Realkonkurrenz (§ 53 StGB). Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen; sie darf bei zeitiger Freiheitsstrafe 15 Jahre und bei Geldstrafe 720 Tagessätze nicht überschreiten (§ 54 II StGB). Wird eine vor der früheren Verurteilung begangene Tat später abgeurteilt, so ist nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 55 StGB).
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