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Handlungsgehilfe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Im Sprachgebrauch häufig kaufmännischer Angestellter, der in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt beschäftigte Angestellte (§§ 59 ff. HGB).
Vertrag
Arbeitsvertrag, dem die Mindestvorschriften der §§ 59 ff. HGB zugrunde zu legen sind. Daneben finden ergänzend die §§ 611 ff. BGB, die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die der Tarifverträge Anwendung. Schriftform ist nicht vorgeschrieben, jedoch zweckmäßig.
Pflichten des Handlungsgehilfen
1. Arbeitsleistung und allg. Gehorsamspflicht.
2. Unterlassen jeden Wettbewerbs ohne Einwilligung des Unternehmers während - und bei entsprechender Vereinbarung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsklausel).
3. Verbot der Annahme von Schmiergeldern und des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Pflichten des Unternehmers
1. Leistung der Vergütung, ggf. Unterhalt und Provision.
2. Gewährung von Urlaub.
3. Pflicht, den Handlungsgehilfen im Rahmen seines Arbeitsvertrages zu beschäftigen (Beschäftigungsanspruch).
4. Fürsorgepflicht (§ 62 HGB), die die allg. Sorgfaltspflichten des Unternehmers zum Schutz seiner Handlungsgehilfen bei der Regelung des Geschäftsbetriebes umfasst, z.B. Instandhaltung der Geschäftsräume sowie jeden Schutz für Leben und Gesundheit der Handlungsgehilfen
5. Aufwendungsersatz. Verlangt der Handlungsgehilfe hierfür einen Vorschuss, so muss dieser gewährt werden.
6. Ausstellung eines Zeugnisses nach Kündigung des Arbeitsvertrages (§ 109 GewO).
Kündigung
Die ordentliche Kündigung des Handlungsgehilfen ist an die Kündigungsfristen des § 622 BGB gebunden (Kündigung, Kündigungsschutz, Mutterschutz, Schwerbehindertenrecht). Daneben kann auch eine außerordentliche oder fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. bei Untreue, erfolgen.
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