kaufmännischer Geschäftsbetrieb
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb. Voraussetzung ist vollkaufmännische Betriebsführung; hierzu gehört u.a. eine nach gewissen Grundsätzen eingerichtete Buchführung, geordnete Aufbewahrung der Geschäftskorrespondenz, regelmäßig wiederkehrende Inventur und Bilanz, Beschäftigung genügenden Personals. Der Umsatz ist nicht entscheidend, Kleinbetriebe scheiden aber auf jeden Fall aus. Der Betreiber ist Istkaufmann (§ 1 HGB).
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