kommunale Selbstverwaltung
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bezeichnet gemäß Art. 28 Abs. 2 GG das Recht der Gemeinden als Träger der kommunalen Selbstverwaltung, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Für diese institutionelle Selbstverwaltungsgarantie müssen nach Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung gewährleistet sein. Die Selbstverwaltungsgarantie umfasst insbesondere Fragen der Finanz- und Kommunalabgabenhoheit, Personalhoheit, Organisationshoheit, Planungshoheit und Satzungshoheit.
Bei freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben kann die Gemeinde entscheiden, ob und wie eine Aufgabe erledigt wird. Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben muss die Gemeinde entsprechend gesetzlicher Bestimmungen zwingend wahrnehmen, sie kann jedoch selbst entscheiden, wie sie diese Verpflichtung gewährleistet. Die Entscheidung über das "Ob" besitzt die Gemeinde bei den Pflichtaufgaben nicht mehr, allein über das "Wie" der Aufgabenwahrnehmung besteht noch Entscheidungsfreiraum.