Naturalobligation
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ein Anspruch, der keinen gerichtlichen Rechtsschutz genießt, d.h., der nicht einklagbar ist (z.B. Ansprüche aus Spiel und Wette, § 762 BGB), wird auch mit dem Begriff der unvollkommenen Verbindlichkeit umschrieben. In der Praxis relevant ist der Lohn bei Heiratsvermittlung, der ebenfalls eine solche unvollkommene Verbindlichkeit begründet (vgl. § 656 BGB). Nicht zuletzt deswegen bestehen die Vermittlungsinstitute in dieser Branche auf Vorkasse. Das zur Erfüllung einer Naturalobligation an einen anderen Geleistete kann grundsätzlich nicht von ihm zurückgefordert werden.
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