Quellenstaatprinzip
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Finanzwissenschaft: Besteuerung von Einkünften durch den Staat, aus dem die Einkünfte fließen.
2. Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht: vorrangiges Ordnungsprinzip der meisten Doppelbesteuerungsabkommen: Das Recht zur Besteuerung wird dem Staat zugesprochen, aus dem die Einkünfte stammen, der Wohnsitzstaat verzichtet entweder ganz auf eine Besteuerung (Freistellungsmethode) oder kürzt seinen eigenen Steueranspruch um die schon im Ausland entstandene Vorbelastung (Anrechnungsmethode). Die Besteuerung erfolgt nur im Ausnahmefall im Wohnsitzstaat des Empfängers, z.B. bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren.
Eine der Ausprägungen des Quellenstaatprinzips ist bspw. das Betriebsstättenprinzip.
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Aktiengesellschaft (AG) Arbeitnehmer Betrieb Betriebsstätte Genossenschaft GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft (KG) Körperschaft Lebenspartnerschaft Lizenzgebühren Nachhaltigkeit Personengesellschaft Reverse-Charge-Verfahren Societas Europaea (SE) Umsatz Verschmelzung Vorsteuerabzug Wechsel stille Gesellschaft Äquivalenzprinzip
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