Störfall-Verordnung
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Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) i.d.F. vom 15.3.2017 (BGBl. I S. 483) m.spät.Änd.; gehört ebenfalls u.a. zum Arbeitsschutzrecht (Arbeitsschutz). Die Verordnung bezweckt in bes. Maße eine Vorsorge gegen Chemieunfälle. Die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen sind verpflichtet, erforderliche Vorkehrungen zur Verhinderung oder Minderung von Störfällen (z.B. Brand, Explosion) zu treffen und den Eintritt eines Störfalles der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Außerdem wird die Aufstellung und Fortschreibung betrieblicher Alarm- und Gefahrabwehrpläne gefordert. Die bedeutsamen Regelungen für den Schutz der Beschäftigten von Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, werden in § 10 III und im Anhang III getroffen. Danach sind im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor einer Lebensgefahr und vor schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zu berücksichtigen und es ist ein Sicherheitsmanagementsystem zu etablieren.