Tierkörperbeseitigung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
geregelt im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25.1.2004 (BGBl. I 82) m.spät.Änd.
Beseitigungspflichtig sind die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sie haben nach den Kategorien 1 und 2 im Sinne der VO (EG) Nr. 1774/2202 vom 3.10.2002 nicht für den Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen. Dabei können sie sich Dritter bedienen oder die Aufgabe auch privaten Dritten übertragen. Kategorie 1 betrifft Tiere mit dem Verdacht einer Tierseuche, Kategorie 2 solche, die nicht geschlachtet worden sind.
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