Zwischenverfügung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach § 18 GBO Auflage des Grundbuchamtes an den Antragsteller, ein Hindernis, das der beantragten Eintragung im Wege steht, binnen einer bestimmten Frist zu beseitigen.
Bedeutung der Zwischenverfügung liegt in der Erhaltung des Ranges (Relation), da für diesen der Eingang des Antrags beim Grundbuchamt entscheidend ist.
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