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Corona-Krise
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Inhaltsverzeichnis
Überblick
1. Aktuelle Tour d'Horizon
Um die Jahreswende 2019/2020 in der chinesischen Stadt Wuhan zuerst entdeckter Sachverhalt, der nach und nach zu einer weltweiten Krisensituation geführt hat: Eine durch ein Virus (SARS-CoV-2) verursachte weltweite Pandemie (siehe auch: SARS-CoV-2, COVID-19). Es gab zum Stand 20. Mai 2021 (8:20 Uhr) weltweit 3.417.982 Tote. Das weitere Ansteigen dieser Zahl ist angesichts nicht in den Griff zu bekommenden, stetig steigender Infiziertenzahlen und trotz weltweit fortschreitender Impfkampanien bis auf weiteres unvermeidlich. Am 20. Mai 2021 (8:20 Uhr) waren weltweit 164.914.739 Fälle bestätigter Infizierter registriert (Zahlenabgaben nach Johns-Hopkins Universität, Baltimore). Sehr hohe Dunkelziffern sind zu gewärtigen. In etlichen Ländern, etwa in Mittel- und Südamerika und Südasien (z.B. Mexiko, Brasilien und vor allem Indien), in Südafrika, auch in Europa (z.B. in Frankreich) zeigten sich Anfang 2021 sehr hohe und zum Teil weiter steigende Zahlen bei den Neuinfektionen. Das galt auch für die zum Teil (sehr) stark ansteigenden Todeszahlen. Dieser Trend setzt sich in etlichen Ländern seit März/April 2021 deutlich fort. Bei den Zahlen der Neuinfektionen und den Inzidenzwerten und bei den Bettenbelegungen in Krankenhäusern zeigen sich in Deutschland und anderswo Anfang/Mitte Mai 2021 allerdings wieder signifikante Entspannungstendenzen (Stand: 20. Mai 2021).
Es waren in Ländern, z.B. in Deutschland, gegenüber den Zahlen des Frühjahrs 2020, bereits über den Sommer 2020 Abflachungen von auf Grafiken dargestellten Kurven zu verzeichnen ("flatten the curve") gewesen und es wurden teilweise auch deutliche Rückgänge bei den Patientenzahlen registriert. In Deutschland waren die Zahlen der Neuinfektionen im Sommer/Herbst 2020 zunächst sehr volatil. Jedoch vermeldete das Robert-Koch-Institut ab Mitte/Ende September 2020, über den Oktober/November bis in den Dezember 2020 mehrfach, zum Teil an aufeinander folgenden Tagen, die höchsten Tageszahlen von Neuinfektionen seit Ausbruch der Pandemie überhaupt. Die Patientenzahlen in deutschen Krankenhäusern, gerade auch in der Intensivversorgung, waren ebenfalls, zum Teil sehr deutlich, angestiegen. Es gab zudem zum Teil nach wie vor eine deutliche Knappheit beim Pflegepersonal.
Obwohl Zahlen differenziert betrachtet werden müssen (z.B. wegen des gegenüber dem Frühjahr 2020 deutlich gestiegenen Testaufkommens) - es wurde spätestens seit Mitte/Ende Oktober 2020 in Deutschland davon ausgegangen, dass die zweite Welle eingetreten war.
Die Sinnhaftig- und Zweckdienlichkeit in die Umsetzung gebrachter Reglementierungen, über Corona-übliche Beschränkungen (z.B. Beherbergungsverbote, Maskenpflicht, lokale bzw. gar totale Lockdowns; Einreisebeschränkungen nach Deutschland, seit 2. März 2021) bis hin zur Idee eines ebenso skurril-eigenwilligen wie wohl rechtswidrigen Werbeverbots (Verhängung ab 22. Februar 2021 im Saarland, siehe weiter bei Überblick, am Ende von 3. und bei Rechtliche Betrachtung, am Ende von 2.), bestimmten Ende 2020/Anfang 2021 - nach der epidemiologischen Sommerpause 2020 - die kontroverse öffentliche Diskussion.
Schon 2020 bedeutsam war die Entwicklung von Virusvarianten in Form von entstandenen Mutanten, welche gegenüber der Bauart des Ursprungsvirus' SARS-CoV-2 beachtliche Veränderungen in Form von Mutationen aufweisen. Es handelt sich dabei um ein Phänomen, dessen Eintritt angesichts massenhafter Infektionen evolutionsbiologisch zwangsläufig ist. Im Frühjahr 2021 werden insbesondere vier solcher Spielarten von Veränderungen auch für Deutschland als wesentlich eingestuft (zum Teil benannt nach den Ländern, in denen sie erstmals nachgewiesen wurden: entdeckt in Japan, aus Brasilien kommend [B.1.1.28; P.1], zuerst entdeckt in Südafrika [B1.351; Y501.V2] und zuerst entdeckt in UK [B.1.1.7], aus Indien: B.1.617). Dabei geht es bei diesen Varianten sowohl um deren mutmaßlich höhere Infektionsraten wegen ihrer höheren Ansteckungsfreudigkeit (was schon allein deswegen höhere Todeszahlen auslöst) als auch um womöglich höhere Sterblichkeitsraten, die von diesen neuen Spielarten, im Vergleich zum Ursprungsvirus SARS-CoV-2, ausgehen können. Insbesondere ist im Frühjahr 2021 in Deutschland die Variante B.1.1.7 sehr stark dominierend. Es wurde wegen B. 1.1.7 im Februar/März 2021 in Deutschland vor einer dritten Welle gewarnt. Ihr Eintritt wurde seit Mitte März 2021 angenommen. Wegen der deutlichen Entspannungstendenzen wird Mitte Mai 2021 davon gesprochen, dass die dritte Welle in Deutschland gebrochen sei.
Ein bestehender bundesweiter sog. harter Lockdown, durch die Länder differenziert umgesetzt, war zunächst zur Verlängerung bis 28. März 2021 vorgesehen gewesen. Das öffentliche Leben war bis dahin weitgehend heruntergefahren. Überlegungen, noch weitergehend und per weiterer Verlängerung von verhängten Maßnahmen einzuschränken (z.B. in Form von weiter gehenden Einreisebeschränkungen bis hin zu Verboten) vermischten sich in der kontroversen politischen und sonstigen öffentlichen Diskussion im Frühjahr 2021 mit gegenläufigen Ansichten über notwendige Lockerungen. Am 23. März 2021 wurde verkündet, dass nach einer Entscheidung von Bund und Ländern (Kanzlerin mit Ministerpräsidenten) die Verlängerung des Lockdowns, über den 28. März hinaus, bis zum 18. April 2021 beschlossen sei. Weil die Runde der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten nach dem 23. März 2021 kein Fortsetzungstreffen gefunden hat, gab es von daher keine von dieser "Institution" ausgesprochene Verlängerungsentscheidung. Die Bundesländer füllten dieses hierdurch in einer neuen Spielart fortgesetzte Interregnum nach jeweils eigenem Gusto aus und führten ihre Corona-Maßnahmen über den 18. April 2021 fort. Dazu gehörten weitere Beschränkungen (incl. nächtlicher Ausgangssperren) und - gegenläufig - modellhaft umgesetzte Lockerungsmöglichkeiten. Wie vorher schon von Modellstädten (z.B. Tübingen) praktiziert - es wurde in einigen Bundesländern örtlich, im Saarland insgesamt, mit Wirkung nach Ostern 2021 gelockert.
Der politische Diskurs zwischen Bund und Ländern und zwischen den Ländern und die daraus resultierenden staatlichen Maßnahmen erbrachte im Frühjahr 2021 ein déjà-vu, das sich seit Pandemiebeginn in Dauerwiederholungsschleifen gezeigt hat. Ursache ist u.a. eine Dysfunktionalität des deutschen Föderalismus, der einer solchen Aufgabe allem Anschein nach nicht gewachsen ist (siehe auch https://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/Editorial_14-2020.pdf). Ende März 2021 ist die während der gesamten Pandemie nahezu permanent vorhandene Uneinigkeit zwischen Bund und Ländern über das "richtige" Vorgehen offen zu Tage getreten. Immerhin, die in diesem Stichwort schon seit über einem Jahr vertretene These von der Dysfunktionalität scheint auch in der Politik angekommen zu sein: Der Bund hat über eine neuerliche Änderung des IfSG die Pandemiebekämpfung weitgehend und zentralisiert an sich gezogen (sog. Notbremsengesetz per Bundesnotbremse, in Kraft ab 24. April 2021). Das Gesetz sieht eine - längstens bis 30. Juni 2021 laufende - direkt verbindliche und umfassende Notbremse für Kreise, umzusetzen ab einer Inzidenz von 100, vor (u.a. mit nächtlichen Ausgangsverboten, Schulschließungen etc.). Anfang Mai 2021 setzte sich der Zwist zwischen Bund und Ländern hinsichtlich des "richtigen" rechtlichen und gesellschaftlichen Umgangs mit Genesenen, Geimpften und Getesteten - gegenüber noch ungeimpften Bürgern - fort. Der Bundestag hat am 6. Mai 2021 ein Gesetz beschlossen, das für Geimpfte und Genesene Erleichterungen regelt. Die Mitte Mai 2021 festgestellten deutlichen Entspannungstendenzen bei den Zahlen wird im übrigen allgemein zum Anlass genommen, in Deutschland verstärkt an Lockerungen zu denken und diese - auch über Modelle - umzusetzen. Virologen und Zahlenmodellierer, nicht zuletzt auch das Robert Koch Institut, sahen sich Mitte Mai 2021 wegen angeblich fehlerhafter und zu negativer Voraussagen starker öffentlicher Kritik ausgesetzt.
Ungeachtet von Entspannung: Wegen des zum Teil drastischen (Wieder-)Anstiegs von Negativ-Zahlen bei Neuinfektionen in vielen Ländern um die Jahreswende 2020/2021, gerade auch in Deutschland selbst, gibt es hier im Mai 2021 nach wie vor Befürchtungen, die den Blick bis weit ins Jahr 2021 nehmen. Das betrifft auch die weltweite wirtschaftliche Verflechtung, von der Deutschland sehr abhängig ist. Dazu kommen zum Teil nach wie vor massive Existenzängste wegen der nach wie vor verhängten Restriktionen. Dass "Corona" mittlerweile womöglich als allgemeines Lebensrisiko anzusehen ist, ist ein Aspekt, der bei der künftigen Abwägung zunehmend zu berücksichtigen sein wird und der von der Politik zunehmend in die öffentliche Diskussion eingeführt wird. Gemachte Impffortschritte und zurückgehende Negativ-Zahlen befördern das zusätzlich. Dieses Risiko ggf. eingehen (zu müssen) führt im Konflikt Menschenleben/körperliche Unversehrtheit vs. Freiheit/Wirtschaft zu der Entscheidung, die tendenziell gegen die erstgenannte Gruppe getroffen wird. Mancher abstrakt-rechtlich durchaus kluge und treffende Beitrag juristischer Kommentatoren, mit dem über Grundrechtsbeschränkungen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip doziert wird, blenden entweder dieses Dilemma ganz aus oder sie verweisen lapidar auf das Prinzip der Selbstverantwortung und bemühen ein "Recht auf Selbstgefährdung".
(Nicht nur) in Deutschland wirkten der Staat, seine Institutionen und die Gesamtgesellschaft im Frühjahr 2021 zunehmend überfordert, rat- und machtlos. Innovativ klingendes Marketing-Sprech (Modellstadt, Modellregion, Schnellteststrategie) klingt nur so und kann darüber nicht hinwegtäuschen. Hoffnungen, wie sie Mitte Mai 2021 wegen zurückgehender Negativ-Zahlen geweckt sind und in Deutschland kursieren, überdecken diesen Befund. Hoffnungen müssen sich im Übrigen bestätigen und zu Gewissheiten verfestigen.
Aussichten auf bald in der Breite verfügbare Impfstoffe und das Erreichen eines breiten Impfstatus in der Bevölkerung führen aber weiter zu Optimismus und Hoffnung. Das gilt trotz aller Restriktionen und trotz vielfältiger streitiger und ungeklärter Einzelfragen rund um das Thema "Impfstoff" (etwa: wirken Impfstoffe auch gegen (Flucht-)Mutationen?, Streit mit Herstellern wegen Lieferengpässen, Streit zwischen Bund und Ländern über eine angeblich verfehlte Einkaufspolitik des Bundes, Impftermine, zwischenzeitlicher Impfstopp AstraZeneca etc.). Ein Klassiker wurde Anfang 2021 in diesem Zusammenhang wieder öffentlich debattiert: Effektives, modernes Management vs. Öffentliche Verwaltungsbürokratie - für manche Diskutanten ist das ein Gegensatzpaar wie Feuer und Wasser. Dennoch: Impfstoffphantasien befeuerten im März/April 2021 auch die Börsen, sie verzeichneten neue Allzeithoch-Stände. Ob dieser Optimismus, vor allem wegen der neuen Spielarten des Virus, wirklich gerechtfertigt ist, ist eine in der Öffentlichkeit diskutierte Frage. Lockdown-Maßnahmen allein sind anscheinend keine nachhaltig-tauglichen Eindämmungsinstrumente. Gründe: Neben der gezeigten nicht ausreichenden Befolgung bisheriger Teil-Maßnahmen aufgrund des Unvermögens weiter Teile der Bevölkerung (wegen individueller Unwillig- und Unfähigkeit; auch mangels vorhandener sozialer Möglichkeit), werden totale Lockdown-Maßnahmen, etwa nach der sog. zero covid-Strategie, aufgrund von Zielkonflikten (z.B. Schutz der Wirtschaft und mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz des Wahlvolks im Wahljahr 2021) von der Politik als nicht vertretbar angesehen. Ob das Notbremsengesetz des Bundes hier einen Wechsel erbringen wird bzw. ob das wegen der eingetretenen Entspannungstendenzen im Frühsommer/Sommer 2021 noch notwendig sein wird, wird sich zeigen. (Erkenntnisstand: 20. Mai 2021)
2. Weltweite Auswirkungen
In allen Ländern der Erde sind jeweils sämtliche gesellschaftlichen Subsysteme (Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Recht, Familie, Religion) betroffen. Es handelt sich damit um eine globale Katastrophe, die eine Krise von historischem Ausmaß ausgelöst hat. Angesichts der über 2020 festzustellenden ansteigenden Entwicklung der Negativzahlen ist Anfang 2021 zu konstatieren, dass Corona mit Bezug auf die Sterberate durchaus an die Tragweite früherer Pandemien heranreichen könnte. Falls der Pandemie und den Todeszahlen nicht effektiv, insbesondere durch den breiten Einsatz wirksamer Impfstoffe und Medikamente, begegnet werden kann, kann Corona an die Zahlen der Spanischen Grippe 1918-1920 (> 20 Mio. Tote) heranreichen. Dies gilt vor allem wegen den Mutationen, die in der Lage sind, neue Pandemien auszulösen. Allemal wird durch das Virus die Fragilität auch modernster Hochleistungsgesellschaften des 21. Jahrhunderts evident und aufgedeckt. Vielerorts wird gar der Vergleich mit einem Krieg bemüht (zur rechtsmethodischen Implikation vgl. die Hinweise bei Subsumtion) - wenngleich es die moderne Gesellschaft schon seit Jahr und Tag hinnimmt, dass durch wirkliche große Kriege Opferzahlen in höheren Dimensionen produziert werden.
An der Herstellung von Impfstoffen und Medikamenten wird weiter weltweit mit Hochdruck gearbeitet. Während Medikamente weiter auf sich warten lassen - ein Impfstoff schien längere Zeit erst mittelfristig in Sicht, für die breite Masse der Bevölkerungen frühestens verfügbar Mitte/Ende 2021. Im November 2020 jedoch verkündeten einige Unternehmen, dass entscheidende Etappen bei der Entwicklung geschafft seien. In einigen Staaten wurde im November/Dezember 2020 bereits mit ersten Impfungen begonnen. In Deutschland ist dies offiziell ab 27. Dezember 2020 erfolgt. Um die Jahreswende 2020/2021 gab es eine öffentliche Kritik, dass der deutsche Staat bzw. die EU bei der Impfstoffbeschaffung Fehler gemacht hätten. Z.B.: Es sei zu wenig geordert worden. Es gab zudem vertragsrechtliche Streitigkeiten zwischen der EU und Impfstoffherstellern. Auf Forderungen ärmerer Länder und von Hilfsorganisationen, denen sich u.a. die USA anschloss, wurde Anfang Mai 2021 gefordert, den zu Gunsten der Hersteller bestehenden Patentschutz zeitweise aufzuheben bzw. auszusetzen.
Die meisten Staaten der Welt setzen nach wie vor auf das Mittel der Kontaktreduktion zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus - mit unterschiedlichen Umsetzungsmodalitäten (betreffend Beginn der Einführung und der Art und Weise der Maßnahmen) im Einzelfall. Wegen der von Staats wegen verfügten Lockdowns waren zunächst im März 2020 weltweit Kursabstürze der Börsen (mit mutmaßlich verursachter weltweiter Rezession) und massenhafte Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit, rund um den Globus, die Folgen. Die deutsche Wirtschaft sah auf dem bisherigen Höhepunkt der Corona-Krise einen drastischen Einbruch. Das Bruttoinlandsprodukt fiel von April bis Juni 2020 um 10,1 Prozent im Vergleich zum Vorquartal, wie das Statistische Bundesamt am 30. Juli 2020 mitteilte. Im Vorjahresvergleich brach die Wirtschaftsleistung um 11,7 Prozent ein. Die Börsen, die sich im Juni/Juli 2020 wieder weitgehend erholt hatten, quittierten das mit deutlichen Abschlägen. Das Auf und Ab der Börsen, u.a. wegen Corona, setzte sich über den Sommer 2020 bis in den Herbst/Winter 2020/2021 fort.
Weltweit von Staaten ausgesprochene Einreiseverbote (z.B. Green-Card Stopp in den USA auf 60 Tage, vom damaligen US-Präs. am 20. April 2020 verkündet, von seinem Nachfolger Biden im Februar 2021 revidiert; Einreisebeschränkungen gegenüber 26 europäischen Staaten, darunter Deutschland, wurden am 25. Januar 2021 von Präs. Biden verhängt) bzw. Beschränkungen (UK z.B. verhängte, wie zuvor schon gegenüber Spanienrückkehrern, mit Wirkung ab 15. August 2020 Quarantäneregeln auch gegenüber Reisenden aus Frankreich und den Niederlanden, das betraf weitgehend Urlaubsrückkehrer; diskutiert wurde auch die Kostenpflicht für durchzuführende Corona-Tests) bzw. Reglementierungen innerhalb von Staaten und der sehr weitgehend zum Erliegen gekommene Reiseverkehr waren weitere Konsequenzen.
Das deutsche Auswärtige Amt hatte am 29. April 2020 die schon davor wegen Corona weltweit ausgesprochene Reisewarnung bis Mitte Juni 2020 verlängert. Bereits im Mai 2020 hatte der Bundesaußenminister mit europäischen Reiseländern über Lockerungen verhandelt, um deutschen Urlaubern dort den Sommerurlaub zu ermöglichen. Am 3. Juni 2020 wurde die Aufhebung der allgemeinen Reisewarnung für 29 europäische Staaten ab 15. Juni 2020 verkündet (Sommermärchen 2020). Am 14. August 2020 wurde wegen des dortigen Wieder-Anstiegs der Zahlen vor Reisen nach Spanien gewarnt (auch für die Ausnahme kanarische Inseln gab es am 2. September 2020 eine Reisewarnung, sodass die Reisewarnung seitdem ganz Spanien betrifft). Seit dem 9. bzw. 10. September gibt es eine Reisewarnung für die Schweiz und für die Stadt Prag. Im übrigen wurde eine pauschale Reisewarnung für rund 160 Länder (außerhalb EU/Schengen-assoziierte Staaten) bis zum 30. September 2020 verlängert. Seit dem 1. Oktober 2020 wird eine von der Bundesregierung einzelfallbezogene Warn-Praxis, bezogen auf einzelne Länder, praktiziert.
Die weltweit getroffenen Maßnahmen der Kontaktreduktion nehmen - notgedrungen - billigend in Kauf, dass dadurch eine globale Wirtschaftskrise ausgelöst wurde. Aufgrund der Vernetzung wegen der Globalisierung gab und gibt es umfassende negative Dominoeffekte. Sinn und Unsinn der Globalisierung ihrerseits wird wegen Corona in Frage gestellt, das gilt auch für den schon vor Corona negativ konnotierten Neoliberalismus. Das beinhaltet u.a. kritische Rückfragen zu dem dem Kapitalismus innewohnenden Zwang, immerzu ein Wirtschaftswachstum generieren zu wollen bzw. zu müssen (vgl. dazu bei Wachstum - mit Weiterverlinkungen zu etlichen weiteren einschlägigen volkswirtschaftlichen Begriffen).
3. Entwicklung der staatlichen Beschränkungspraxis speziell in Deutschland
In Deutschland hatte es von staatlicher Seite zunächst den Erlass eines mindestens zweiwöchigen einheitlichen Kontaktverbots für Versammlungen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit gegeben (mit definierten engen Ausnahmen), Inkrafttreten: 23. März 2020. Der diesbezügliche Beschluss war am 22. März 2020 bei einer Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder gefasst worden. Am 1. April 2020 war verkündet worden, dass die Maßnahmen mindestens noch bis zum 20. April 2020 aufrechterhalten bleiben sollten. Daneben gab es etliche Sonderregelungen in den Bundesländern, zum Teil existierten Ausgangsbeschränkungen.
Am 15. April 2020 annoncierte die Bundeskanzlerin nach Konsultationen mit den Ministerpräsidenten, dass mit dem 20. April 2020 das Inkrafttreten einiger Lockerungen, etwa für Geschäfte unter 800 qm., vorgesehen gewesen war (die 800-qm.-Grenze wurde von verschiedenen Gerichten in Entscheidungen am 27. April 2020 kritisch gesehen, siehe unten bei Rechtliche Betrachtung unter 1.). Schulen sollten ab dem 4. Mai 2020 schrittweise wieder öffnen. Ansonsten galt bis auf weiteres das Gebot des Mindestabstands von 1,5 m (bis mindestens 3. Mai 2020). Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten hatten dann am 15. April 2020 mitgeteilt, dass man am 30. April 2020 erneut eine Überprüfung vornehmen wollte. Am 23. April 2020 wurde erklärt, dass über Lockerungen erst am 6. Mai 2020 entschieden werden sollte. Nach dem Treffen am 30. April 2020 informierten die politischen Entscheider über die Öffnungen von Zoos, Spielplätzen und Museen (mit Auflagen). Auch religiöse Veranstaltungen, unter Einhaltung von Vorsichtsmaßnahmen, sollten wieder erlaubt sein. Über Schulen, Kitas und Sport sollte am 6. Mai 2020 entschieden werden. Die schon vorher bestehenden Kontaktbeschränkungen waren bis 10. Mai 2020 verlängert worden.
Unter den Bundesländern hatte es bereits Anfang Mai 2020 zu Lockerungen ein regelrechtes Wettrennen gegeben. Bei dem Treffen der Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten am 6. Mai 2020 schließlich erklärte die Bundeskanzlerin dann, dass der Bund es weitgehend den Ländern überlassen werde, wie sie Lockerungsmaßnahmen umsetzen. Es ging um kontrollierte Öffnungen (Abstandsregelungen etc.) bei Schulen, Kitas, im Bereich des Sports und in der Gastronomie, die in der Verantwortung der Länder liegen. Wenn Lockerungen innerhalb einer Woche in einem Landkreis zu einem Anstieg von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner führen, müssen Lockerungen wieder zurückgefahren werden ("Notbremse"). Weiter wurde am 6. Mai 2020 zwischen Bund und Ländern vereinbart, dass die bestehenden Kontaktbeschränkungen bis 5. Juni 2020 verlängert werden sollten. Am 25. Mai 2020 wurde von Seiten des Bundes zunächst signalisiert, dass - weiter gelockerte (max. 10 Personen von zwei Haushalten) - Kontaktbeschränkungen bis am 5. Juli 2020 in Kraft bleiben sollten, am 26. Mai 2020 wurde dann insoweit der 29. Juni 2020 als Datum genannt. Bereits am 23. Mai 2020 hatte der thüringische Ministerpräsident verkündet, dass in seinem Land ab 6. Juni 2020 alle landesweiten Corona-Beschränkungen aufgehoben würden. Stattdessen sollte ein kreisbezogenes Alarmsystem eingeführt werden (später kam das dann so nicht). Das Land Sachsen erklärte am 25. Mai 2020, dass man ab 6. Juni 2020 ebenfalls einen solchen Weg gehen wolle. Andere Länder machten zu der von ihnen vorgesehenen Lockerungspraxis gleichartige Aussagen. Am 26. Mai 2020 erklärte MP Kretschmann (BW), dass die Corona-Krise nun weitgehend Ländersache sei. Es seien keine weiteren Konferenzen mit der Kanzlerin geplant (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/winfried-kretschmann-corona-politik-wird-alleinige-laendersache-a-b0aec6a3-cf26-4e3b-9d71-ddb27cab3573, Abruf: 27. Mai 2020). Per relativierender bzw. differenzierter Erklärung vom 27. Mai 2020 reagierte die Bundeskanzlerin. Am 17. Juni 2020 hatten sich die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder doch wieder zusammengefunden, um der Nation zwischen Bund und Ländern abgestimmte Regeln zu verkünden: Es wurde weiter die bundesweite Festsetzung des 1,5 m Abstandsgebots, das Festhalten an Hygieneregeln sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten öffentlichen Bereichen bestätigt. Weiter wurden am 17. Juni 2020 der Beschluss zur Rückkehr zum Regelbetrieb in Schulen sowie das grundsätzliche weitere Verbot zum Abhalten von Großveranstaltungen (bis mindestens Ende Oktober 2020) mitgeteilt. Eine seit dem 16. Juni 2020 verfügbare Corona-Warn-App soll helfen, die Verbreitung des Virus zu unterbinden. Ihre Verwendung ist freiwillig.
Das Thema Masken war seit Beginn der Pandemie durchgängig eine kontrovers diskutierte Angelegenheit. Während Anfang Juli 2020 noch von einigen Bundesländern erwogen wurde, die Maskentragepflicht in Einzelhandelsgeschäften bald ganz abzuschaffen, gab es Ende Juli/Anfang August 2020 wegen der gestiegenen Infektionszahlen wieder gegenläufige Ansätze, etwa zur Einführung der grundsätzlichen Maskentragepflicht in Schulen (zunächst vom Land Berlin eingeführt, danach haben andere Bundesländer nach und nach nachgezogen). Bund und Länder (Ausnahme: Sachsen-Anhalt) einigten sich am 27. August 2020 darauf, dass für Maskenverweigerer ein Bußgeld von mindestens 50 Euro verhängt werden soll.
Wegen den Mitte/Ende September 2020 steigenden Zahlen bei den Neuinfektionen war die Einführung einer bundesweiten Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen in der Diskussion bzw. teilweise in der Umsetzung. Des weiteren wurden von der Bundesregierung und den Ländern am 29. September 2020 Beschränkungen von Teilnehmerzahlen bei Feiern in angemieteten Räumen und bei Feiern in Privatwohnungen, mit Festsetzung bzw. Empfehlung von Obergrenzen (50 bzw. 25 bzw. 10 Personen), in Abhängigkeit von der Zahl von aufgetretenen Neuinfektionsfällen in der betroffenen Region, bekannt gegeben. Auch wurde die Verhängung von Bußgeldern für Falschangaben auf Besucherlisten (mindestens 50 Euro) avisiert. Die Verfügung von zeitlich eingeschränktem Alkoholausschank wurde ebenfalls bekannt gegeben. Wegen des Anstiegs der Infektionszahlen im Herbst 2020 in Deutschland sind seit 8. Oktober innerdeutsche Beherbergungsverbote bzw.- einschränkungen vorgesehen und umgesetzt worden. Die Länder waren uneinig betreffend der Vorgehensweise, entsprechend uneinheitlich und unübersichtlich ist der Auftritt gegenüber den Bürgern. Am 14. Oktober 2020 wurden von Seiten des Bundes und der Länder nach erfolgter Abstimmung die Festsetzung von Beschränkungsregelungen (z.B. Limitierungen der Personenanzahl von öffentlichen Veranstaltungen und von privaten Feiern, Sperrstunden in der Gastronomie) verkündet. Zum Thema "Beherbergungsverbot" konnte keine Einigung gefunden werden. Zum Teil wurden im Oktober 2020 Länderregelungen von Gerichten aufgehoben, zum Teil wurden sie von Gerichten bestätigt.
Seit 2. November 2020 waren Maßnahmen in den Bundesländern umgesetzt. Eine Verlängerung der Teil-Lockdown Maßnahmen, teilweise einhergehend mit weiteren Verschärfungen, bis unmittelbar vor Weihnachten 2020, wurde dann am 25. November 2020 bekannt gegeben. Wegen der gleichbleibend hohen bzw. steigenden Negativ-Zahlen wurde am 13. Dezember 2020 die Verhängung eines bundesweiten harten Lockdowns (ab 16. Dezember 2020 zunächst bis 10. Januar 2021, aktuell verlängert bis 14. Februar 2021) verkündet. Das öffentliche Leben in Deutschland ist seitdem stark heruntergefahren. Z.B. muss der Einzelhandel weitgehend schließen, Schulen und Kitas gehen in einen Notbetrieb bzw. sind geschlossen. Eine 15 Km-Entfernungsbeschränkung zum Wohnort, zu verhängen in besonders belasteten Landkreisen, soll die Pandemieausbreitung eindämmen (die bayr. Landesregelung dazu wurde vom BayVGH am 26. Januar 2021 wegen Normenunklarheit vorläufig außer Kraft gesetzt). Das vom deutschen Bundestag bereits im November 2020 geschaffene "Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" (in Kraft getreten am 19. November) hatte Konkretisierungen beim IfSG geschaffen und sollte bundesweit etwas einheitlichere Regelungen erbringen.
Die Sinnhaftig- und Zweckdienlichkeit in die Umsetzung gebrachter innerdeutscher Reglementierungen, in Form von Beschränkungen (z.B. Beherbergungsverbote, Maskenpflicht, lokale bzw. gar totale Lockdowns), bestimmen seit Ende 2020/Anfang 2021 (wieder) die kontroverse öffentliche Diskussion. Am 16. November 2020 war nach einer Videoschalte der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten zunächst angekündigt worden, dass weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens (Restaurant- und Hotelschließungen; Urlaubsverbote; Schulen und Kitas; Kontaktbeschränkungen, bis hin in die privaten Haushalte etc.), bereits verhängt seit 2. November 2020, auch über November 2020 hinaus - bis kurz vor Weihnachten 2020 - Bestand haben sollten. Sie wurden dann zunächst bis 10. Januar 2021 verlängert. Das wurde im Januar 2021 bis mindestens Ende Januar 2021 als bundesweiter sog. harter Lockdown erneut verlängert. Eine weitere Verlängerung, bis 14. Februar 2021, wurde am 10. Februar 2021 avisiert zur nochmaligen Prolongation, bis zum 7. März 2021. Dieses Datum wurde auf den 14. April 2021 verlängert. Die Länder setzen Lockerungen differenziert um (seit 8. März 2021). Zudem hatte es im Februar 2021 eine kontroverse Diskussion, ob der sog. Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und Woche auf 35 herabgesetzt werden sollte. Eine diesbezüglich von der Politik bereits getroffene Entscheidung wurde von der Politik wegen Unerreichbarkeit der Marke "35" wieder einkassiert, indem zunächst am 3. März 2021 verkündet wurde, dass eine 100er Marke gelten soll. Nachdem einige Länder ausgeschert waren - auch die Zahl "200" war zwischenzeitlich auf dem föderalen Spieltisch im Einsatz - , wurde am 23. März 2021 - neben der Lockdown-Verlängerung bis 18. April 2021 und einer (vor-) österlichen Zwangsruhe (vom 1. bis 5. April 2021) - nach einer Runde der Bundesregierung mit den Länderchefs das Festhalten am Inzidenzwert 100 und dessen Funktion als "Notbremse" bekräftigt: Oberhalb einer Inzidenz von 100 in einzelnen Bundesländern oder Regionen sollten Öffnungsschritte auf den Stand von Anfang März 2021 zurückgefahren werden.
Die Konzeption einer rechtlichen Feiertags- bzw. Ruhetagsregelung zu Gründonnerstag bzw. Karsamstag stand am 24. März 2021 zunächst noch nicht fest; dieser Plan wurde zur Überraschung der Öffentlichkeit von der Bundeskanzlerin am 24. März 2021 gänzlich aufgegeben. Allerdings hatte sie am 28. März 2021 angedeutet, ggf. gegen den Willen einiger öffnungsbereiter Länder über das IfSG eine Bundesinitiative zu einem legislativen Durchmarsch starten zu wollen, damit der dritten Welle Einhalt geboten werden könne ("Notbremsengesetz"). Dieses Gesetz ist am 24. April 2021 in Kraft getreten, seine Maßnahmen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 gültig. Das Saarland (und andere Bundesländer) hatten demgegenüber vorher erklärt, dass hier unmittelbar nach Ostern weitgehend und kontrolliert gelockert werde und das auch so praktiziert (das Saarland als Modellregion).
Von der Politik bereits zum 1. März 2021 frei gegebene Öffnungen von Friseurbetrieben als vorzeitige Ausnahme waren angesichts der hierfür gebotenen Begründungen ("Würde des Menschen") zum verunglückten Versuch eines Red Herring geraten. Vielleicht ein Lehrbuchbeispiel für einen politischen Red Herring bot - im beschränkten lokalen Universum dieses Bundeslandes - das von der saarländischen Landesregierung ab 22. Februar 2021 verhängte Werbeverbot, das im Saarland die Bewerbung von Non-Food Waren durch zur Öffnung grundsätzlich berechtigte Einzelhandelsunternehmen bußgeldbewehrt verbieten sollte. Im ohnehin sehr disharmonisch agierenden föderalen Orchester war diese schräge Soloeinlage deutlich zu vernehmen, das Werbeverbot bot ein negatives Alleinstellungsmerkmal des Bundeslandes. Das OVG des Saarlandes hatte - um im Bild zu bleiben - dem Solisten die weitere Verwendung dieses unbrauchbaren Musikinstruments untersagt und hatte kurzerhand die einschlägige Gesamtregelung zu Lasten des saarländischen Einzelhandels, darunter auch das Werbeverbot, am 9. März 2021 einkassiert (dazu und zu rechtlichen Implikationen vgl. bei Rechtliche Betrachtung unter 2.).
Unterdessen übt der Solist unverdrossen weiter. Das politische Führungspersonal in der Regierung will sich partout in einer neuen Rolle als richtungsweisende Impulsgeber (Saarland-Modell) exponieren. Mit Wirkung seit 6. April 2021, und daran auch über den 18. April 2021 grundsätzlich und entgegen Expertenrat (trotz der Belastungssituation in Krankenhäusern) festhaltend, wurde das im Saarland praktiziert: Kontrollierte Öffnungen auf Basis von Schnelltests, mit Blick auf Inzidenzzahlen und auf die Belastungssituation des Gesundheitssystems, verbunden mit einer Ampelregelung. Das Ganze - soweit vom Autor richtig gesehen - gegen die einhellige Meinung von Virologen und Epidemiologen und schon bei Anlaufen der Maßnahme mit einer Inzidenzzahl nicht weit unter 100. Dass die Farbe Gelb in der Farbenlehre eine sog. Mischfarbe ist, erhielt hier eine besondere Bestätigung. Farbenblindheit und Kurzsichtigkeit mochten auch eine Rolle spielen. Zwar ist die Methode Trial and Error grundsätzlich anerkannt. Der Einsatz allerdings hier: Gesundheit und Leben. Angesichts des Risikos exponentiell ansteigender und nicht mehr beherrschbarer Infektionszahlen bestand trotz der bereiten Hand an der "Notbremse" die nicht unwahrscheinliche Aussicht, vom Modell zum Hotspot zu werden. In diesem Fall stünde bei dadurch verursachten Schadensfällen auch die Prüfung von Amtshaftungsansprüchen im Raum. (Enttäuschtes) Vertrauen, das von der Landesregierung angabegemäß in die Vernunft und die Mitmachbereitschaft der Bürger gesetzt wurde, entlastet den Staat nicht. Zu bewerten, ob das vor Corona gängige rechtliche Postulat, dass es grds. keine Staatshaftung für sog. legislatives Unrecht gibt, auch in einem solchen Fall weiter Bestand hätte, wäre womöglich Prüfungsaufgabe von angerufenen Gerichten. Das Saarland-Modell, das als ein Management-Modell (sic!) bezeichnet wird (Corona: Saarland hält trotz Notbremse an „Saarland-Modell“ fest (saarbruecker-zeitung.de)), Abruf: 25. April 2021, wurde vom Notbremsengesetz des Bundes vom 24. April 2021 zunächst gestoppt; es wird wegen auch im Saarland zurückgehender Negativ-Zahlen Mitte Mai 2021 wieder praktiziert.
4. Reaktionen in anderen Ländern
Im Frühjahr 2020, zu Anfang der aufziehenden Pandemie, hatten sich weltweit einige Staaten zunächst dazu entschlossen, Kontaktreduktion bewusst lockerer bzw. gar nicht zu praktizieren. Manche Staaten haben das Problem unterschätzt bzw. negiert. Das gilt auch für die deutschen Institutionen, die etwas zögerlich in die Gänge kamen. Zudem gibt es den Hinweis der höchst unzulänglichen Pandemievorsorge in Deutschland (https://www.zeit.de/2020/21/krisenvorsorge-coronavirus-pandemieplan-bundesregierung, Abruf: 29. Mai 2020). Als gravierendes Beispiel der anfänglichen Fehleinschätzung kann die USA angeführt werden. Neben Großbritannien, dessen Premierminister die Situation anfänglich ebenfalls nicht als Problem eingeschätzt hatte, kann in Europa ansonsten auch Schweden als möglicher Problemfall genannt werden. Im Gegensatz zu den beiden genannten anderen Ländern hatten die politischen Entscheider in Schweden die Gefahr immerhin schon früh gesehen. U.a. wegen der relativ geringen Bevölkerungsdichte wurde es für vertretbar gehalten, bewusst einen "lockeren Weg" zu wählen. Schweden erkannte dann aber im März/April 2020, dass die Negativ-Zahlen zunahmen und entschloss sich, den eingeschlagenen sehr liberalen Weg wenigstens teilweise zu revidieren und ebenfalls auf einen etwas strikteren Krisenkurs umzuschwenken (u.a. mehr Corona-Tests und mehr Vorgaben der Kontaktreduktion). Die Negativ-Zahlen waren im April 2020, insbesondere im Vergleich zu den Nachbarländern Dänemark und Norwegen, weiter stark angestiegen. Ende April 2020 erfuhr daher eine innerhalb Schwedens unter Virologen schon seit Jahresbeginn 2020 geführte kontroverse Diskussion eine Verschärfung; eine These war, dass der Sonderweg Schweden (bewusst lockere Handhabung, auch mit dem Ziel der Herbeiführung einer sog. Herdenimmunität) gescheitert sei. Am 3. Juni 2020 hatte der schwedische Chef-Epidemiologe (Tegnell) eingeräumt, dass er im Hinblick auf die von ihm empfohlene Strategie der lockeren Handhabung Fehler gemacht habe. Am 8. Januar 2021 erließ Schweden ein PandemieG, was als staatliches Eingeständnis angesehen wurde, dass der Sonderweg gescheitert sei. Nochmals zu UK und den USA: Im September 2020 bis Anfang 2021 war bzw. ist anhand der Zahlenlage festzustellen, dass weder Großbritannien noch die USA das Problem in den Griff bekommen hatten, ganz im Gegenteil. Trotz sehr starker Anstiege der Infizierten- und Todeszahlen in einigen US-Staaten hatte der damals amtierende Präs. Trump noch Anfang Juli 2020 versucht, Optimismus zu verbreiten, das Virus werde "irgendwann gewissermaßen einfach verschwinden". Zum Stand März 2021 ist für die USA festzustellen, dass zumindest das Virus mitnichten verschwunden ist. Der neu gewählte US-Präs. Biden hat angekündigt, die Virusbekämpfung zur Chefsache zu machen.
5. Weitere Entwicklungen zu Beschränkungslockerungen in Deutschland
Aufgrund der Beschlüsse vom 6. Mai 2020 war festzustellen, dass sich die amtierende Bundesregierung und die Länder am 15./30. April 2020 und danach zunächst weiter für das Leben entschieden und immer drängender werdenden Gegenvorschlägen (z.B.: politisch-rechtliche Einstufung der Infektion als allgemeines Lebensrisiko zur Begründung der raschen Aufhebung/Lockerung) weiter grundsätzlich eine Absage erteilt hatten. Es geht permanent um die Abwägungsaufgabe (Menschenleben/Rechtsstaat/Wirtschaft/Soziales Zusammenleben). Auch für Deutschland gilt durchgehend, bis in 2021: "Restarting America Means People will Die. So when we do it?" (vgl. Diskussion bei NYT Magazine, 10. April 2020, abgerufen am 13. April 2020, https://www.nytimes.com/2020/04/10/magazine/coronavirus-economy-debate.html).
Wegen der Neuheit und der Wendung nehmenden Situation (z.B. wegen der Mutationen) kann - trotz gemachter Lernerfahrungen - auch noch im Frühjahr 2021 niemand ganz genau wissen, was richtig oder falsch ist. Teilweise ist nach wie vor ein Vorgehen nach "Versuch und Irrtum" geboten. Das ist auf Fehlschläge angelegt. Wirtschaftsverbände forderten bereits im Frühsommer 2020 einen Exit-Plan (https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-05/corona-wirtschaftskrise-bvmw-beschraenkungen-ausstieg; Abruf: 2. Mai 2020). Dagegen stand die - provokant formulierte - Überlegung vom "Menschenopfer für den Kapitalismus."(https://www.zeit.de/kultur/2020-04/corona-pandemie-kapitalismus-oekonomie-menschenleben; Abruf: 2. Mai 2020). An diesem Diskursstand hat sich im Frühjahr 2021 nichts geändert - mit fortschreitender Pandemiedauer rücken solche grundlegenden Themen immer stärker in den Fokus.
Das Schlüsselwort heißt Güterabwägung. Die richtige und umsichtige Abwägung tut not auf allen Diskussionsebenen, wirtschaftlich, gesellschaftlich, politisch und rechtlich. Die deutsche Staatsführung wird seit Beginn der Pandemie begleitet von einer Heerschar von Ratgebern. Viele Experten, auch selbst ernannte, kritische Bürger und andere, agieren bzw. reagieren. "Ratschläge" sind zuweilen nicht als konstruktive Hinweise anzusehen, denn sie erschöpfen sich in bloßem Protest und Ablehnung ("Ich bin dagegen!").
Die Regierungspolitik hatte am 6. Mai 2020 dem öffentlichen Druck nachgegeben. Trotzdem: Der Deutsche Richterbund informierte Anfang Mai 2020, dass über 1.000 Eilanträge bei deutschen Gerichten gegen die verschiedensten Coronabeschränkungen (Maskenpflicht, Reisebeschränkungen, Versammlungsverbote, Geschäftsöffnungen etc.) anhängig gewesen waren (https://www.deutschlandfunk.de/covid-19-medienbericht-bereits-1-000-eilantraege-bei.2932.de.html?drn:news_id=1128493, Abruf: 8. Mai 2020).
Ab dem zweiten Maiwochenende (9. Mai 2020) war es an Wochenenden in einigen größeren deutschen Städten zu Demonstrationen gegen die Corona Beschränkungen der Politik gekommen. Ihr Fett bekamen zum Teil auch die Wissenschaft und die "Lügenpresse" (Fake News) ab. Ganz heterogen war die Zusammensetzung der Demonstrantenschar auf denselben Demonstrationen: Extreme Linke; extreme Rechte; Verschwörungsapologeten; beflissene, liberale Bildungsbürger, die immer dabei sind wenn es gilt (Stuttgart 21 etc.; im Juni 2020 aktuell: Rassendiskriminierung und Polizeigewalt) und die getrieben werden von einem ganz besonderen demokratischen Sendungsbewusstsein, mit stetem Drang zur öffentlichen Zur-Schau-Stellung ihrer staatskritischen Attitüde; normale Bürger, die ein Ventil für Verlustängste und -erfahrungen suchen; schließlich auch: sog. Wutbürger. In ihrer Haltung ebenso konsequent wie rechtswidrig, dass viele Demonstranten vorsätzlich gegen Corona-Auflagen verstießen.
Diese Demonstrationen flauten zunächst nach und nach ab. Auch verpuffte eine zwischenzeitlich öffentlich gewordene Bemühung, auf Basis von Corona eine politische Partei ins Leben rufen zu wollen. Die Bewegung "Widerstand 2020" hörte auf zu existieren, bevor sie existierte. Am Pfingstwochenende 2020 war alles sehr überschaubar geworden.
Corona als Thema von Demonstrationen ist jedoch mitnichten out, denn am 1. und am 29. August 2020 fanden in Berlin erneut Großdemonstrationen und Kundgebungen von Corona-Leugnern (mit Gegendemonstrationen) statt. Sie haben die Pandemie für beendet erklärt. Am 29. August erstürmten Demonstranten mit Reichsflaggen die Treppe des Reichstags. Die Polizei hat die Veranstaltungen an beiden Tagen wegen Verstößen gegen Corona-Regeln vorzeitig aufgelöst. Die mutmaßlichen Teilnehmerzahlen der Veranstaltungen vom 1. August 2020 wurden unterschiedlich diskutiert (https://www.tagesschau.de/faktenfinder/corona-demo-berlin-117.html, Abruf: 18. August 2020). Das Land Berlin hatte am 26. August 2020 die Durchführung für den 29. August 2020 verboten, nach Eilrechtsentscheidungen des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg (auch das BVerfG war angerufen worden, vgl. dazu NVwZ 2020, 1508, mit Anm. des Verfassers, ebd., S. 1511) konnten sie indes stattfinden.
Die Nation wird durch eine nach wie vor relativ kleine Gruppe von Anhängern sinistrer Verschwörungsfabeln beschäftigt. Ob diese damit zu den "irrational ansprechbaren Rändern des Publikums in der westlichen Hemisphäre" (Sloterdijk) gehören oder ob sie, im Gegenteil, sehr rational ihr Tun steuern (z.B. Verfolgen einer Geschäftsidee), ist einzelfallabhängig. Sie geben jedenfalls vor, es zu etlichen Themen (z.B. 11. September 2001, Klimawandel) besser als der Rest der Welt zu wissen. Auch bezüglich Corona wird über allerlei Unheil und geheime Ränkespiele geraunt (z.B.: Bill Gates als Drahtzieher der Pandemie; die Pandemie als Erfindung). Beispielhaft zu nennen ist die Gruppe Querdenken 711. Erkenntnisse werden aus einer Aluminiumkugel gewonnen, sie hat die Glaskugel ersetzt. Sie sind in der Lage, größere Massen zu mobilisieren. Mitunter kann sogar der Eindruck entstehen, dass die Errungenschaften des Zeitalters der Aufklärung ins Wanken geraten sind. Nach Senatsangaben waren am 29. August 2020 insgesamt 38.000 Menschen in Berlin unterwegs. Auf Demonstrationen und Aufzügen stellen sich viele Corona-Leugner offen gegen die Corona-Anordnungen des Staates und verstoßen vorsätzlich dagegen. Die institutionalisierte Politik begegnet dem Phänomen zum Teil mit einer gewissen Ratlosigkeit. Diese korreliert mit einer überproportional zur Schau getragenen Empörung über Reichsflaggen auf der Reichstagstreppe am 29. August. Vor einem "Kapern" der Anti-Coronapolitik-Bewegung durch Rechtsextreme wurde gewarnt. Die ordnende Staatsgewalt hatte alle Hände voll zu tun. Trotz der Anziehungskraft auf normale Bürger und obwohl allgemein das öffentliche Unbehagen über Spaltungstendenzen innerhalb der deutschen Gesellschaft wächst - eine Levée en masse ist angesichts der evidenten argumentativen Haltlosigkeit der Ansichten der Corona-Leugner dann doch nicht zu befürchten (Stand: Mai 2021); lesenswert Bernd Ulrich, in: Die Zeit, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-08/corona-proteste-demonstrierende-verschiedenheit, Abruf: 8. August 2020. Für den 20. September 2020 waren in Düsseldorf weitere Demonstrationen mit 50.000 Teilnehmern beantragt worden. Es kamen nur 4.500 bis 5.000 Teilnehmer, die Veranstaltungen verliefen weitgehend problemlos und ohne Störungen. Kundgebungen am 3./4. Oktober 2020 am Bodensee (Konstanz und Umgebung) für und gegen die Coronapolitik verliefen im Großen und Ganzen störungsfrei. Erneute Protestversammlungen am 7. November 2020 in Leipzig hingegen verliefen alles andere als reibungslos. Da setzte sich bis in 2021 fort, so etwa einige, zum Teil massiv störende Ereignisse am 13., am 21. März und am 3. April 2021 in verschiedenen deutschen Städten.
Bei der mit Bezug auf Corona - in jedem Stadium der Pandemie - generell unklaren faktischen Ausgangslage war festzustellen: Wie schon am Anfang der Pandemie und im Frühjahr 2021 bezüglich des (Wieder-)Verhängens von Restriktionen, so schon unterjährig 2020, auch mit Bezug auf die Lockerungen - Bund und Länder bzw. die Länder untereinander waren und sind oft uneinig (https://www.zeit.de/news/2020-05/05/bundeslaender-im-lockerungs-wettstreit, Abruf: 5. Mai 2020). Alle Themen waren und sind zudem auf rechtlicher Ebene in der streitigen Diskussion. Der schon zu Anfang der Pandemie erhobene Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit aufgrund überzogener und zu wenig limitierter Beschränkungen verstärkte sich. Schon Ende April 2020 hatten Gerichte zunehmend die Unverhältnismäßigkeit von besonderes strikten Länderregelungen festgestellt, so etwa im Saarland (vgl. dazu unten bei Rechtliche Betrachtung unter 2. und 3.).
Soziologische/Philosophische/Politische/Wirtschaftliche Betrachtung
1. Allgemein
In weiterer soziologischer Betrachtung sind wegen Corona etliche makrosoziologischen Zusammenhänge im Blick. Ausgelöst durch öffentlich geäußerte Extremansichten einiger Protagonisten (s.u. bei Rechtliche Betrachtung unter 2. und 3.), wurden auch moralphilosophische und staatsphilosophische Diskurse, etwa allgemein zum Wert des Lebens, speziell von älteren Menschen, geführt. Utilitarismus-Betrachtungen, im Zusammenhang mit Triage, wurden während der Corona-Krise ebenfalls angestellt (zum Begriff Triage und zu rechtlichen Implikationen siehe bei Rechtliche Betrachtung unter 4.).
Nachfolgende Aufzählung in loser Schüttung: Krise als Ursache von Kontrollverlusten auf allen Ebenen; das Verhalten der weltweiten Staatengemeinschaft insgesamt oder von Staaten untereinander in einer Notsituation (im April 2020 international gegen China erhobene schwere Vorwürfe der Täuschung bzw. betreffend Verursachung der Krise); der falsche Freund entpuppt sich - zumindest in der subjektiven Wahrnehmung - als solcher in der Not: tief enttäuschte Italiener und schmollende Franzosen wegen verfügter Grenzschließungen (Saarland/Lothringen); Diskussion über die Thematik Unilateralismus vs. Multilateralismus bzw. über die gebotene Anwendung praktikabler "Mischformen" von beiden; harsche Kritik und Zweifel an der Tauglichkeit der EU im allgemeinen und im besonderen; dto. gegenüber der WHO; Ungleichheitsdiskussionen moderne Industrieländer vs. Entwicklungsländer; Fähigkeit der (effizienteren) Krisenbewältigung durch die unterschiedlichen Herrschaftsmodelle: Autokratie/Diktatur vs. Demokratie; (Neu-) Reflexionen zum Staatsverständnis und zur Verortung der Funktionen: Staat als Indikator für eine solidarische Zivilgesellschaft ?; Interaktion Verbände/Organisationen etc. innerhalb eines Staates; Renaissance der Wissenschaft ("Wahrheit"): Auch mancher populistisch agierende politische Führer gerät in die Bredouille, den Rat der eigentlich nicht wertgeschätzten Experten suchen zu müssen; unterschiedliche Auswirkungen der Krise auf die Angehörigen unterschiedlicher gesellschaftlicher Klassen, etwa mit Bezug auf die individuelle Wohnsituation oder im Bereich der Arbeit: Home-Office-Möglichkeit vs. Notwendigkeit des "Front-Kampfs" im Supermarkt oder im Krankenhaus durch von der Öffentlichkeit flugs als solche ernannte "Helden des Alltags" - "We're All on the Cruise Ship Now - Some of us get the privilege of cabin fever. Others bring room service." (Grabar, https://slate.com/business/2020/03/coronavirus-cruise-we-are-on-it.html, Abruf: 4. Mai 2020); eine ikonische Verdichtung der Rolle der Deutschen Hausfrau und Deutschen Mutter (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/familien-im-corona-stress-macht-die-kitas-auf-a-00000000-0002-0001-0000-000170604429; Abruf: 30. April 2020) weckte Erinnerungen an eine frühere Zeit. Im übrigen gingen Alltagshelden aus Krankenhäusern trotz vollmundigster Dankeshymnen aus Politik, Staat und Gesellschaft bei der Corona-Prämie zunächst leer aus, vgl. https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/corona-praemie-fuer-pflegekraefte-warum-kommt-das-geld-bei-vielen-nicht-an-a-00000000-0002-0001-0000-000171973727, Abruf: 11. Juli 2020. Anfang September 2020 gab es jedoch Bemühungen, diese Gruppe doch mit einzubeziehen. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) gaben Anfang September 2020 bekannt, wonach bis zu 1000 Euro "an durch die Versorgung von Covid-19-Patienten besonders belastete Pflegekräfte" fließen sollten. Insgesamt würden 100 Millionen Euro bereitgestellt. Es gab auch eine - allerdings nicht flächendeckend wirkende - Tariferhöhung für Pflegekräfte.
Nicht zuletzt wegen der Auswirkungen auf den zwischenmenschlichen Bereich, ausgelöst durch Kontaktsperren, Grenzschließungen, Ausgangsbeschränkungen und Quarantänesituationen, sind auch viele mikrosoziologischen und psychologischen bzw. medizinisch-klinischen Sachverhalte durch Corona virulent geworden, Stichworte (auch hier in loser Schüttung): Angebot der Einkaufshilfe für einen unter häuslicher Quarantäne Stehenden; Denunziantentum: Blockwart-Gehabe mancher selbsternannter Ordnungskräfte; sog. Coronaparties; Selbstverzicht, Selbstgenügsamkeit und Geduld als oftmals unerreichbare Tugendanforderungen; schon nach relativ kurzer Zeit Lockdown: Vielfach festzustellende mangelnde allgemeine Krisenresilienz, die Deutschen - ein Volk von Weicheiern?; der Mensch als Gewohnheitstier - Tennisspieler wollten nach Überwindung der ersten Hochphase nicht zu Hause bleiben, nein, sie wollten Tennis spielen und sich das partout nicht nehmen lassen (https://www.sr.de/sr/home/nachrichten/saarlaendische_tennisvereine_klagen_gegen_coronaverordnung_100.html); hedonistisch-uneinsichtige Disziplinlosigkeit mancher Zeitgenossen, die schon nach relativ kurzer Zeit staatlicherseits auferlegter Gebots- und Verbotsnormen an ihre Grenzen stießen: "Alle reden über die Grenze der Belastbarkeit, obwohl es den meisten gut geht." (Thomas Fischer, https://www.spiegel.de/panorama/justiz/corona-niedriger-haengen-kolumne-a-896d0114-d6a2-4730-b059-a4e2f446ba2c, Abruf: 14. April 2020); psychische Beschädigungen, u.a. vermehrtes Aufscheinen des Phänomens der "disaster fatigue" etc. Mit weiterem Fortschreiten der Pandemie in 2020 ist die frühe Müdigkeit bei Bürgern zum Teil in aggressive Ablehnung umgeschlagen, wegen der Lockdowns im November/Dezember 2020 bis in 2021 hat sich die Ablehnung zum Teil weiter verstärkt.
2. Nationale staatliche Hilfsmaßnahmen/EU
Der Bund und die Länder reagierten mit Nachtragshaushalten. Massive staatliche Hilfsmaßnahmen ("Bazooka", so Finanzminister Scholz) sollten Unternehmen (günstige Kredite, zu erhalten über KfW) und ihren Mitarbeitern (Kurzarbeitergeld, mit Entscheidung der Partei- und Fraktionsvorsitzenden am 25. August 2020 - dem Kabinett eine Verlängerung von 12 auf 24 Monate, bis zum 31.12.2021, vorzuschlagen - das ist am 20. November 2020 vom Bundestag so beschlossen worden) in der Notlage helfen (vgl. näher bei Corona-Hilfen). Dazu gab es Verhandlungen zur staatlichen Unterstützung, evtl. in Form einer Staatsbeteiligung, von systemrelevanten Unternehmen. Dazu zählte als prominentes Beispiel zunächst die Lufthansa, wozu am 25. Mai 2020 eine Lösung in Form eines Neun-Mill. €-Hilfspakets verkündet wurde, u.a. mit Beteiligung des Bundes an der Lufthansa. Diese Rettung war schließlich von einer außerordentlichen Hauptversammlung der Lufthansa am 25. Juni 2020 gebilligt worden (zu entschädigungsrechtlichen Implikationen der staatlichen Rettung der Lufthansa vgl. bei Rechtliche Betrachtung unter 5.). Das Touristikunternehmen TUI erhielt ebenfalls Unterstützungen, im März 2020 1,8 Mill. Euro Staatshilfen und im August 2020 ein KfW-Förderdarlehen über 1,05 Mill. Euro. Weitere 1,8 Mill. Euro erhielt TUI im Dezember 2020 per Hilfspaket des Bundes, mit Unterstützung der Länder, gemeinsam mit einem Großaktionär, u.a. gegen Ausgabe einer Wandelanleihe über ca. 25%.
Die Bundesregierung initiierte beim Bund einen Nachtragshaushalt zur Ausgabe von zusätzlichen rd. 150 Mill. Euro (122,8 Mill. Euro, zzgl. veranschlagter Steuermindereinnahmen von 33,5 Mill. Euro). Weiter sollte ein Wirtschaftsstabilisierungsfond (WSF) Kredite bis zu 100 Mill. Euro abdecken, weitere 100 Mill. Euro als Kreditermächtigung sollten die Darlehensgewährung für Unternehmen (auszureichen über KfW) über den WSF absichern. Die Überschreitung der Obergrenze (vulgo: Schuldenbremse) wurde gemäß Art. 115 Absatz 2 Satz 6 GG extra beschlossen. (Der Bundesrechnungshof kritisierte in einer am 16. Juli 2020 veröffentlichten Verlautbarung die seiner Meinung nach vorliegende verfassungsrechtliche Bedenklichkeit eines zweiten Bundesnachtragshaushalts. Dies hatte er bereits am 29. Juni 2020 in einer Haushaltsausschusssitzung des Bundestages kundgetan [https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/bundesrechnungshof-mitteilung-coronakrise, Abruf am 17. Juli 2020]; anders der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags am 11. August 2020: Maßnahmen waren "geeignet und erforderlich", vgl. bei https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/wissenschaftlicher-dienst-corona-schulden-sind-verfassungsgemaess, Abruf: 12. August 2020). In Deutschland wurden - befristet - Senkungen bei der Mehrwertsteuer beschlossen, um bei der Konjunktur einen Ankurbelungseffekt zu bewirken. Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wird der reguläre Steuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Bereits am 14. Mai 2020 hatte der Deutsche Bundestag das "Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite", auch neues InfektionsschutzG genannt, verabschiedet. Es billigte neue Corona-Hilfen und regelte Themen zum Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld, einem Pflege-Bonus für Beschäftigte in der Altenpflege. Weiter ging es in diesem Gesetz um Testverfahren, Grippe-Vorsorge und um die Ausstattung von Gesundheitsämtern. Im ausgehenden Jahr 2020 wurden wegen des zunächst ab November 2020 verhängten Teil-Lockdowns, dieser verlängert und dann als "harter" Lockdown bis zum 10. Januar bzw. 14. Februar 2021 ausgeweitet, neue, zusätzliche Formen von Unterstützungsleistungen avisiert. U.a. von einem Unternehmergeld ("außerordentliche Wirtschaftshilfe") sollten Selbständige, Betriebe, Unternehmen, Einrichtungen und Vereine profitieren, soweit sie speziell von den Einschränkungsmaßnahmen der Lockdown-Maßnahmen ab November 2020 betroffen waren. Es folgten staatliche Maßnahmen in Form von Überbrückungshilfen für Solo-Selbstständige sowie für kleine und mittelständische Unternehmen, für die Gastronomie und für den Einzelhandel.
Die EU hatte am 2. April 2020 gegenüber allen Mitgliedstaaten ein 100-Milliarden-Euro Darlehen zur Unterstützung der Kurzarbeits-Programme in den Mitgliedstaaten in Aussicht gestellt. Im übrigen hatte es eine Reihe von weiteren Vorschlägen gegeben, wie der Wirtschaft wieder auf die Beine geholfen werden kann. Beispielhaft sei der Vorschlag eines "Marshall-Plans für Europa" (von der Leyen) genannt. Am 9. April 2020 legte die EU einen Corona-Virus-Rettungsfonds (eine halbe Billion Euro) zum Schutz südlicher EU-Länder und angeschlagener Unternehmen (Darlehensabsicherung) auf, das Herauslegen sog. Corona-Bonds war u.a. von Deutschland und den Niederlanden abgelehnt worden. Im Verlauf des April/Mai 2020 war auf nationaler Ebene wie auf EU-Ebene das Etablieren weiterer Hilfsfonds beschlossen (auf EU-Ebene wurde ein Fonds von 540 Mill. € beschlossen) bzw. ins Auge gefasst worden. Am 27. Mai 2020 machte die EU-Kommission einen Vorschlag des Auflegens eines Wiederaufbau-Fonds mit dem Volumen von 750 Mrd. €. U.a. darüber wurde auf dem EU-Sondergipfel vom 17.-19. Juli 2020 gerungen. Am Sonntag, den 19. Juli 2020, dem dritten - schon außerplanmäßig verlängerten - Gipfeltag, gab es noch keine Ergebnisse, der Gipfel war auf den 20. Juli 2020 verlängert worden. Ein wesentliches erzieltes Ergebnis des 20. Juli war, dass von den 750 Mrd. € ein Betrag von insgesamt 390 Mrd. € an nicht zurück zahlbaren Zuschüssen in die von Corona besonders belasteten Mitgliedstaaten fließen sollen. Weitere insgesamt 360 Mrd. € stehen als abrufbare Darlehen bereit. Der EU-Rettungsfonds ist über drei Jahre von 2021 bis 2023 geplant, zum ersten Mal wird die EU damit selbst Schulden aufnehmen. Weiter wurde auf dem Gipfel auch der EU-Haushalt beschlossen. Die historische Bewertung des Vorgangs - sollte er so abgeschlossen werden - wird in Geschichtsbüchern nachzulesen sein. Erste Kommentierungen feierten ihn als historischen Schritt zur Festigung der EU als einer echten Solidargemeinschaft, andere sprachen vom Geldautomaten EU. Allerdings hat das europäische Parlament per Resolutionsentwurf am 23. Juli 2020 signalisiert, dass es dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 "in seiner derzeitigen Fassung" nicht zustimmen werde. Es hat damit sein Veto signalisiert, sollten keine Änderungen vorgenommen werden. Auch das Rettungspaket wurde vom EU-Parlament kritisiert (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/eu-gipfel-europaparlament-droht-mit-veto-gegen-haushalt-und-corona-paket-a-b3773b0e-3e75-49db-8e26-5a206e1c0bad, Abruf: 24. Juli 2020). Das vom EU-Rat am 16. November 2020 zur Beschlussfassung vorgesehene EU-Finanzpaket wurde zunächst von den beiden Mitgliedstaaten Ungarn und Polen mit einem Veto belegt, bei einem EU Gipfel am 10. Dezember 2020 wurde der Streit beigelegt: Ein 1,8 Billionen Euro Finanzpaket der EU, mit einem 750 Mill. € Corona-Hilfsfonds, wurde damit freigegeben.
Rechtliche Betrachtung
Gerade in Krisensituationen ist das Recht als ordnungsschaffende und -erhaltende Instanz gefragt (wenngleich die Herrschaft des Rechts gerade in Extremsituationen einer Erosionsgefahr unterliegen kann, vgl. dazu allgemein die Ausführungen bei Anspruchsgrundlage). Sämtliche Rechtskategorien (internationales Recht, Völkerrecht, supranationales Recht, nationales Recht, etc.) sind durch die Coronakrise betroffen (zum deutschen Schuldrecht etwa vgl. bei höhere Gewalt; siehe auch die allgemein-rechtliche Anlassgesetzgebung im PandemiefolgenabmilderungsG).
1. Grundrechte/Polizeirecht
Insbesondere mit Bezug auf die Anwendung des Öffentlichen Rechts wollten es kritische deutsche Juristen schon im Frühjahr 2020, nach den ersten Beschränkungen, für ihre Mandanten wissen. Grenzlinien zu juristischer Besserwisserei und Querulantentum verliefen zum Teil fließend. Indes: Die Mitte/Ende April 2020 anhand der zurückgehenden Infektionszahlen zu verzeichnenden Erfolge der bis dahin staatlich verordneten Kontaktreduktion und andere Ursachen (incl. der bis dahin gezeigten Disziplin und weitgehenden Kooperationsbereitschaft der Bürger) führten zunehmend zu kritischen Gerichtsentscheidungen, die die weitere Aufrechterhaltung von Beschränkungen in Frage stellten. Der Rechtsstaat und die gebotene Wahrung von Grundrechten angesichts der vielfältigen Beschränkungen waren und sind permanent diskutierte Dauerthemen. Das gilt verstärkt wieder, nachdem angesichts der wegen des Eintritts der Zweiten Welle seit dem 2. November 2020 erneut drastische Einschränkungen des öffentlichen Lebens verfügt wurden. Diese müssen sich der Rechtsprüfung durch Gerichte stellen.
Die Notwendigkeit von Einschränkungen in einer weiten Form auf Basis von § 28 Abs. 1 S. 1 2. HS Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde schon zu Anfang der Pandemie bezweifelt, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Mensch ein potenzieller Infektionsträger sei - so eine Argumentation. Mit Beschl. vom 24.3.2020, 26 S 20.1252 hatte das VG München die Wirkung der bayrischen Ausgangsbeschränkungen zugunsten zweier Einzelpersonen (den Antragstellern des Verfahrens) "aus formalen Gründen" vorläufig außer Kraft gesetzt (ähnlich VG München durch Beschlüsse vom 20. März 2020 hinsichtlich der verfügten Ladenschließung für den Einzelhandel). Das Gericht hatte die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Ausgangssperren allerdings nicht in Frage gestellt. Lediglich ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen per sog. Allgemeinverfügung (vgl. Art. 35 S. 2 BayVwVfG) veranlassen durfte, wurde seitens des VG in Abrede gestellt. VG München meinte, dass der Staat stattdessen durch eine Rechtsverordnung hätte handeln müssen. Der Freistaat war dem gefolgt und hatte die Beschränkungen formal in einer Rechtsverordnung (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 24. März 2020) gefasst und am 27. März 2020 ein einschlägiges Gesetz erlassen (BayIfSG).
2. (Rechtliche) Wertungen des Stichwortautors zu reaktiven staatlichen Vorgehensweisen
Im Rechtsstaat ist es wichtig und es ist prägend für ihn, dass staatliches Handeln gerichtlich überprüft werden kann. Das soll sich gerade auch auf Formalvorschriften beziehen können, denn auch Formalvorschriften sind solche, an die die Exekutive nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden ist. Dass im Hinblick auf Formalvorschriften dennoch Abstriche denkbar sind, ergibt sich schon aus den §§ 44, 46 VwVfG. § 46 VwVfG lautet: Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das BVerwG hatte zudem in einem früheren Urteil (vom 31.01.2019 - 1 WB 28.17) grundsätzlich festgestellt, der Staat könne sich für einen Übergangszeitraum auf eine rechtswidrige (oder unzureichende) Rechtsgrundlage stützen, wenn ansonsten ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage.
Ungeachtet dessen müssen sich staatliche Maßnahmen, auch in Form von durch Verwaltungshandeln gesetzten Recht, inhaltlich an höherrangigem Recht messen lassen. Das vor allem, wenn es sich - wie hier - wegen der Freiheitsbeschränkungen in bisher nicht gekannten Ausmaß um gravierende Grundrechtsverletzungen (GG: Art. 2 Abs. 2, Freiheit der Person; Art. 3, Gleichheitsgrundsatz; Art. 4 Abs. 2, freie Religionsausübung; Art. 8 Abs. 1, Versammlungsfreiheit; Art. 11 Abs. 1, Freizügigkeit; Art. 12 Abs. 1, Berufsfreiheit; Art. 14 Abs. 1, Schutz des Eigentums) handeln könnte. Indes: Sämtliche der genannten Grundrechte sind durch den Staat einschränkbar. Das gilt wegen der sog. immanenten Schranken z.B. auch für Art. 8 Abs. 1 GG (BVerwG, NVwZ 1999, 991, 992). Als Ermächtigungsgrundlage dienen z.B. in Bayern die einschlägigen Vorschriften des IfSG, konkretisiert durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV (vom 24. März 2020) bzw. das BayIfSG (vom 27. März 2020).
Ob diese Regelwerke in Bayern (auch solche in anderen Bundesländern - und vor allem das IfSG im Bund) ihrerseits, wegen materieller Grundrechtsverstöße, verfassungswidrig sein könnten, betrifft eine ggf. noch im Nachhinein durchzuführende rechtliche Detailprüfung. Dabei hat u.a. eine vertiefte Auseinandersetzung mit den grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Grundrechtseingriffe, die der sog. Parlamentsvorbehalt, mitunter Wesentlichkeitstheorie genannt (dazu in einer früheren Rechtsprechung etwa BVerfGE 47, 46, Tz. 117), zu erfolgen (im Herbst 2020 zweifelnd und insofern ein "verfassungsrechtliches Risiko" sehend, Brocker, NVwZ 2020, 1485, 1487; mit Bezug auf eine spezifische Datenschutzthematik [Kontaktnachverfolgung, Meldelisten in Lokalen] wurde die Wahrung des Parlamentsvorbehalts verneint vom SaarlVerfGH, NVwZ 2020, 1513).
Es gab im Frühjahr 2020, schon zu Anfang der Pandemie, eine ganze Reihe von einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Das hielt bis in den Sommer/Herbst 2020 an. Sie können hier nicht alle aufgeführt werden. Die bayerische Verordnung war durch Beschluss des VGH München, vom 30.03.2020 (Az.: 20 NE 20.632), in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt worden. Zudem hatte das BVerfG am 7.4.2020 einen Eilantrag gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abgewiesen (Az.: 1 BvR 755/20). Die Verordnung beschränke die Grundrechte zwar erheblich, so das BVerfG. Die Gefahren für Leib und Leben waren nach Auffassung des BVerfG - bezogen auf diesen Zeitpunkt - aber schwerer zu gewichten als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit. Der Antragsteller hatte es für zu weitgehend gehalten, dass er seine Freunde nicht treffen, die Eltern nicht besuchen, nicht demonstrieren und keine neuen Menschen kennenlernen darf. Ebenso sinngemäß, mit Bezug auf das Grundrecht der Religionsausübung, das BVerfG mit Bestätigung von Gottesdienstverboten, vgl. Beschl. v. 10. April 2020 (Az.: 1 BvQ 28/20).
Weil ein Impfstoff in ausreichender Menge noch nicht zur Hand ist, entspricht es nach wie vor, auch noch im Mai 2021, den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft, dass der Ausbreitung des Virus durch die Verhängung von Kontaktbeschränkungen entgegen getreten werden muss. Dass dies jedenfalls zu Anfang der Pandemie verfassungsrechtlich eine staatliche Legitimation für Beschränkungen bot, dürfte unstreitig sein. Der Staat musste auf dieser Basis, zumal in einer akuten Notsituation, auch vor dem Hintergrund rechtlicher Kategorien, berechtigt sein, entschlossen handeln dürfen zu können. In einer absoluten und akut systembedrohenden Notsituation sind jedem Handelnden im Übrigen auch Fehler erlaubt, das gilt auch zugunsten des Staates. Das Notstandsrecht des StGB mit seinen einschlägigen Tatbeständen, rechtfertigender bzw. entschuldigender Notstand (§§ 34, 35 StGB), regelt diesen allgemeinen Gedanken sehr anschaulich - "Not kennt kein Gebot". Freiheitsgrundrechte und Zweifel an der Rechtmäßigkeit müssen - jedoch deren ständig möglich bleibende gerichtliche Überprüfbarkeit unterstellt - temporär hintanstehen. Das alles galt in der Form jedenfalls für die Situation des Anfangsstadiums der Pandemie.
Im Hinblick auf die erneuten weitgehenden Beschränkungen seit dem 2. November 2020 muss dies zwar - im Zweifel einzelfallabhängig, etwa auch bezogen auf ganze Branchen (z.B. die Gastronomie) - erneut durch angerufene Gerichte bewertet werden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Prüfung der Angemessenheit von verhängten Maßnahmen, die Teil der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist. Dennoch - der Verfasser geht auch mit Bezug auf die Situation seit November 2020 davon aus, dass diese einschränkende, von Bund und Ländern, letzten Endes auf Basis des IfSG, verfügte Linie grundsätzlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Gegenläufige, relativ zahlreiche gerichtliche Einzelfallentscheidungen zu Detailthemen (z.B. in Form der gerichtlichen Aufhebung von frühen Sperrzeitstundenregelungen für Lokale) tun dem keinen Abbruch.
Dass dadurch - sprichwörtlich - das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird, war bzw. ist - auf Basis des nationalen "Infektionsstatus" im April 2020 und des wissenschaftlichen Kenntnisstands (das gilt auch noch bzw. wieder im Frühjahr 2021 mit Blick auf die Beschränkungen seit 2. November 2020) - wegen der ansonsten ungebremsten Virusverbreitung nicht anzunehmen. Ständiges Überprüfen und Nachjustieren der Maßnahmen mit stets aufs neue vorzunehmender Abwägung waren bzw. sind aber geboten. Eine erste gesetzliche Nachbesserung beim IfSG, u.a. mit auf Corona zugeschnittenen Änderungen bei § 28 Abs. 1 IfSG (umgesetzt mit G. vom 27. März 2020, BGBl. I, 587), war vom Bund schon davor erledigt worden. Der stetige Blick auf die Lockerungsbeschlüsse der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten (vom 15./30. April bzw. ab dem 6. Mai 2020 bis in den Sommer 2020), und Details von deren Umsetzung, gehörten daher auf den Prüfstand von Gerichten. Mit den eingetretenen Erfolgen bei der Pandemiebekämpfung steigerte sich der Abwägungs- und Rechtfertigungsdruck auf den Staat stetig: "In der Krise sind nicht die Maßnahmen der Lockerung rechtfertigungsbedürftig, sondern die Aufrechterhaltung von Beschränkungen der Grundrechte (Papier, https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_87805428/corona-krise-verfassungsrechtler-papier-sieht-freiheitsrechte-in-gefahr.html, Abruf: 2. Mai 2020). Die erneute weitgehende Verhängung von Restriktionen seit dem 2. November 2020 muss sich dem ebenfalls stellen. "Wir müssen uns darüber im Klaren sein, dass Sinn und Zweck eines Verfassungsstaates in erster Linie der Schutz der Freiheit ist." Der Gesundheitsschutz rechtfertige nicht jedweden Freiheitseingriff (Papier, ebd.).
Rechtlich haltbar ist, auch im Mai 2021, sind aus Sicht des Autors die Feststellungen: Das Konzept des deutschen Rechtsstaats mit seinen elementaren Grundrechtseinrichtungen und -garantien (dazu gehört die grundrechtliche Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) überzeugt. Andere Länder können da nicht mithalten, dafür muss nicht einmal nach Ungarn oder Polen geschaut werden. Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) z.B. sind elementare Grundrechte. Diese sind als sog. Freiheitsgrundrechte Teil der demokratischen Ausübung grundrechtlicher Freiheit mit Bezug auf Kontrolle, Kritik und Einflussnahme auf das politische Gemeinwesen. Sie grundsätzlich ausüben zu können, gehört zum Programm des GG dazu. Meinungsfreiheit wird im übrigen unabhängig von Themen oder davon gewährt, welche Qualität oder welcher Wert einer Meinung zukommt. Damit konnten den seit Mitte April 2020 vermehrt und im Mai und ab August 2020 sogar noch verstärkt erhobenen Gegenvorstellungen (Demonstrationen und gerichtliche Eilanträge) die Berechtigung dazu nicht abgesprochen werden, im Gegenteil.
Rechtlich indiskutabel und außerhalb jeglicher ordnungsgemäßen Grundrechtsausübung waren von Corona-Leugnern auf Demonstrationen (etwa am 1. und am 29. August 2020 in Berlin) offen und massenhaft begangene vorsätzliche Verstöße gegen Corona-Beschränkungsregeln. Dies hatte eine politische und rechtliche Diskussion über eine Beschränkungsnotwendigkeit von Versammlungen provoziert.
Es ist jedenfalls unergiebig, wenn, zum Teil mit Verweis auf düstere frühere Zeiten, beschwörende Wachsamkeitsappelle in die Welt gesetzt werden. Der Staat hat, verfassungsrechtlich gesehen, mit Bezug auf Grundrechtseinschränkungen zunächst grundsätzlich nichts falsch gemacht. Diese Sicht wurde von gerichtlichen Eilrechtsentscheidungen nach und nach bestätigt. Allerdings mussten sich angesichts zu verzeichnender Erfolge bei der Virusbekämpfung, im Frühjahr 2020, besonders stringente Maßnahmen einer verfassungsrechtlichen Prüfung stellen. Insofern kippte z.B. der Saarländische Verfassungsgerichtshof am 28. April 2020 (Beschluss - Lv 7/20) die im Saarland von Anfang an verhängte relativ weitgehende Ausgangsbeschränkung.
Ein von der saarländischen Landesregierung ab dem 22. Februar 2021 verhängtes Werbeverbot (vgl. Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, vom 18. Februar 2021; Amtsblatt des Saarlandes I, vom 19. Februar 2021, VO-CP, https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/corona-verfuegungen/dld_2021-02-18-amtsblatt-rechtsverordnung, S. 402 ff., Abruf: 21. Februar 2021) sollte die Bewerbung von Non-Food Waren (darunter "Aktionsware", die nicht zum täglichen Bedarf dient) durch zur Öffnung grundsätzlich berechtigte Einzelhandelsunternehmen verbieten. Die Regelung lautete: Ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimenten, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 und 12 bis 14 des Satzes 2 fallen, ist diesen Betrieben allerdings untersagt. (Art. 2 § 7 Abs. 3 S. 5 VO-CP) Relativ hohe Bußgelder sollten bei Verstößen verhängt werden können. Zugrunde liegen sollte die Annahme, dadurch würde eine durch die Werbung ausgelöste, der effektiven Corona-Bekämpfung abträgliche, durch Käufer und andere Sozialkontakte "zusätzlich erzeugte Mobilität", weiter reduziert. Außerdem gehe es um Gründe der Gerechtigkeit und Solidarität gegenüber solchen Fachgeschäften, die wegen Lockdown geschlossen sein müssen. In der einschlägigen Begründungspassage zur Verordnung heißt es dazu wörtlich: "...Alle übrigen Einzelhändler sind durch die Schließung beschränkt, die sogar über ein Werbeverbot hinausgeht. Das Werbeverbot ist somit das mildere Mittel. Sie ist auch verhältnismäßig, da eine Selbstbeschränkung zu keinem wesentlichen Ergebnis geführt hat." (Begründung, Amtsblatt, S. 440 f.)
Ein solches Werbeverbot erscheint wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip rechtswidrig und verletzt zunächst Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Werbefreiheit als Ausfluss der Berufsausübungsfreiheit und der Meinungsfreiheit). Für Art. 12 GG: Es fehlt anhand der sog. Stufentheorie schon an der Geeignetheit, denn der Nachweis der (angeblichen) Tatsache von signifikanter, einer per Grundrechtsbeschränkung zulässiger Weise zu begegnenden relevanten "Käufermobilität" wird dem vortragsverpflichteten Normgeber schwerlich gelingen. Der Begründungsansatz wirkte zudem wie ein mühsam konstruierter rechtlicher Rettungsversuch. Rechtlich negativ zu bewerten ist zudem die Absolutheit des von der Verordnung undifferenziert vorgenommenen Verbots. Es richtet sich gegenüber allen potentiell Werbewilligen - unabhängig von deren Geschäftsgröße und dem individuell geplanten Werbeumfang. Es liegt auf der Hand, dass eine Mobilität erzeugende Wirkung von Werbung hier entsprechend unterschiedlich ausfallen wird.
Weiter gibt eine per polizeirechtlicher Eingriffsregelung zu generierende Zwangssolidarität mit dem geschlossenen Einzelhandel keinen angemessen-adäquaten Rechtfertigungsgrund ab, der zu einem solchen Grundrechtseingriff gegenüber Werbewilligen berechtigen würde. Es gilt vielmehr: Wer verkaufen darf, darf auch - grundrechtlich geschützt - werben. Eine Ausnahmemöglichkeit hiervon ist hier nicht ersichtlich. Der saarländische Verordnungsgeber bekämpft ein Problem, das er durch die von ihm zuvor geschaffene Regelung des Schwerpunktprinzips bei Mischsortimenten (Art. 2 § 7 Abs. 3 S. 3, 4 VO-CP) selbst generiert hat. Ein politisch motivierter Reparaturversuch zur Beschwichtigung des protestierenden Einzelhandels darf nicht unzulässig in Grundrechte anderer eingreifen.
Auch das sinngemäß in den Grundrechtsbereich übertragbare Postulat des venire contra factum proprium (Vertrauensschutzverletzung wegen widersprüchlichen Vor-Verhaltens) lässt einen solchen Eingriff unzumutbar erscheinen. Dabei kann bei dem Werbeverbot nicht einmal von einem sog. additiven Grundrechtseingriff ausgegangen werden. Der Verweis auf das mildere Mittel durch Abstellen auf die Situation anderer Betroffener ist in dieser Form methodisch und rechtlich unzulässig. Die rechtlichen Grundsätze zum Verhältnismäßigkeitsprinzip sind individuell anhand der Situation des konkret betroffenen Grundrechtsträgers zu ermitteln. Das lässt es - auch nicht unter Zugrundelegung einer verqueren Rechtsansicht zum Gleichheitsprinzip - nicht zu, im Sinne eines "Schau' mal, die sind ja noch viel mehr betroffen", auf die Situation anderer Grundrechtsträger rekurrieren zu können. Zwar mag das vielleicht in der juristischen Laiensphäre plausibel erscheinen können - das einschlägige Recht sachgerecht angewandt steht eine solche Sicht jedoch zudem mindestens in einem Widerspruch zu rechtlichen Postulaten des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn für die "übrigen Einzelhändler" wurde aufgrund des sie treffenden Öffnungsverbots ein anderer, ungleicher Sachverhalt aufgemacht. Eine solche Sicht zuzulassen würde, zu Ende gedacht, Tür und Tor für die Möglichkeit einer staatlichen Willkür eröffnen. Solchen Zumutungen muss sich ein Grundrechtsträger auch nicht per Selbstverpflichtung beugen. Trickreiche und legale Umgehungsmöglichkeiten durch findige Werbewillige (ein im Prospekt gesetzter Balken über die Preisangabe könnte als "Werbung" ohne Preisangabe den Sachverhalt der Werbung und damit die Handlung des Bewerbens entfallen lassen) waren vorprogrammiert.
Das OVG des Saarlandes hat am 9. März 2021 (2 B 58/21) den gesamten § 7 Abs. 3 VO-CP vorläufig außer Vollzug gesetzt, damit auch die "unselbständige Annexbestimmung" (so die Annahme des OVG) des Werbeverbots in S. 5. Neben Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich das Gericht dabei auch auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Alle Regelungen des Abs. 3 stünden im Zusammenhang und seien insgesamt zu beanstanden. Speziell zu Art. 3 Abs. 1 GG: "...Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist ... anzunehmen, wenn sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt. Letzteres ist indes – wie dargelegt – beim § 7 Abs. 3 VO-CP bei der gebotenen Orientierung nur an den infektionsschutzrechtlichen Zielen des Verordnungsgebers zumindest in Teilen der Fall..." (OVG aaO., S. 14).
3. Ausgewählte weitere rechtliche Detailthemen
Eine (verfassungs-)rechtliche Auseinandersetzung mit Detailthemen ist auch ansonsten, außerhalb der Befassung von Gerichten, nicht entbehrlich (instruktiv zu der Situation im Frühjahr 2020 etwa Guckelberger, in NVwZ-Extra Aufsätze-Online, https://rsw.beck.de/cms/?toc=NVwZ.2002). Denn es führten und führen in Ländern gemachte handwerklich-rechtliche Fehler bei der Abfassung von Beschränkungsregeln bzw. bei deren Umsetzung von Anfang an zum Befund der Rechtswidrigkeit. Mancher Beschränkungsregel hat man angesehen, dass ihre Schöpfer bei ihrer Abfassung Neuland betreten haben. Auch mit fortschreitender Pandemiedauer zeigen sich Lerneffekte zum Teil nur sehr zögerlich ("Laienspielschar", so Thomas Fischer, Deutschland in der Corona-Krise: Optimist bleiben! - Kolumne - DER SPIEGEL, Abruf: 30. März 2021). Auch waren Themen wie das der rechtlichen Problematik Allgemeinverfügung vs. Rechtsverordnung, der mangelnden Bestimmtheit von Verbotsnormen und die Landeskindern vorenthaltenen österlichen Urlaubsreisefreuden in Mecklenburg-Vorpommern in der Diskussion. Die vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages am 15. April 2020 veröffentlichte Entdeckung, dass Teile des BayIfSG (u.a. wegen der Zwangsverpflichtungen von medizinischen und pflegerischen Personal) wegen eines Konflikts mit dem IfSG verfassungswidrig seien, gehört ebenfalls in diese Kategorie. Angerufene Gerichte hatten das zum Teil korrigiert, sofern Fehler nicht von den Verursachern selbst schon vorher behoben wurden.
Mit Beschluss vom 15. April 2020 (1 BvR 828/20) stellte das BVerfG fest, dass ein Versammlungsverbot der Stadt Gießen im Einzelfall gegen Art. 8 GG verstieß. Der Antragsteller wollte unter dem Motto "Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ Versammlungen abhalten. Der Antragsgegner (Stadt Gießen) hatte nach Auffassung des BVerfG irrtümlich angenommen, es bestehe ein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören. Das BVerfG verwies zurück an den Antragsgegner zur erneuten Entscheidung.
Kritisch auseinander setzen musste man sich sicher mit dem Umstand, dass die Kirchen nicht von den am 15. April 2020 verkündeten Lockerungen profitieren sollten. Warum Märkte mit der 800 qm-Grenze, nicht aber auch Gottesdienste, mit vergleichbaren Sicherheitsvorkehrungen, in Kirchen? Wie schon in Vorauflagen dieses Stichworts rechtlich im Grundsatz gesehen - das BVerfG hatte am 29. April 2020 (1 BvQ 44/20) (anhand des vorgelegten Einzelfalls) festgestellt, dass Freitagsgebete im muslimischen Fastenmonat Ramadan auch in der Corona-Krise nicht generell verboten werden dürfen. Es erteilte der vorangegangenen Entscheidung des OVG Niedersachsen eine Absage. Das hatte gemeint, Gottesdienste seien eher wie Konzerte oder Sportveranstaltungen zu bewerten. Unmittelbar nach dem 15. April 2020 waren bereits zwischen den Kirchen und dem Staat Verhandlungen aufgenommen worden, ob doch auch im Bereich der Gottesdienste vorzeitige Lockerungen vorzusehen seien. Dies ist aufgrund der am 30. April 2020 bzw. am 6. Mai 2020 verkündeten Entscheidungen geschehen. Sachsen hatte bereits zum 20. April 2020 eine Lockerung vorgenommen.
Der BayVGH (Beschl. v. 27. April 2020, Az.: 20 NE 20.793) hatte die bayerische Verkaufsflächenregelung der 800 qm-Grenze wegen Benachteiligung großer Geschäfte wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig erachtet. Eine im Einzelhandel tätige Warenhauskette hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die bayerischen Corona-Regelungen gestellt. Das Gericht setzte die bayerische Vorschrift wegen der Pandemie-Notlage "ausnahmsweise" dennoch nicht außer Kraft. Am 27. April gab es zur 800 qm-Grenze ebenfalls Entscheidungen der OVG'e im Saarland und in Niedersachsen. Der staatliche Umgang mit Kontaktdaten (z.B. von Gästen in Restaurants hinterlassene Daten) anhand der saarländischen Corona-Verordnung wurde vom Saarländischen Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 28. August 2020 (Lv 15/20) für unvereinbar mit Art. 2 S. 2 der saarländischen Verfassung erklärt.
Der BayVGH (Beschl. v. 28. Juli 2020, Az.: 20 NE 20.1609) hatte die bayerische Regelung zu einem Beherbergungsverbot gegenüber Feriengästen aus inländischen Risikogebieten (Anlass waren die Lockdowns in den Kreisen Gütersloh und Warendorf, siehe nachfolgend unter 5., Fall Tönnies) vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 7. Juli 2020 (1 BvR 1187/20 ) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestimmungen in einer saarländischen Regelung zu Kontaktbeschränkungen, zu Kontaktnachverfolgung und zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung abgelehnt. Der Antragsteller wollte damit im Vorfeld einer durch ihn zu erhebenden Verfassungsbeschwerde einstweiligen Rechtsschutz erreichen. Das Interesse am Vollzug der angegriffenen Verordnung überwog aus Sicht des Gerichts das Interesse des Antragstellers, hier diesen einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen. Er konnte seine von ihm gesehenen Rechte im Hauptsacheverfahren verfolgen.
Im Oktober 2020 wurden wieder Beherbergungsverbote in Bundesländern, so z.B. in Baden Württemberg, gerichtlicherseits außer Vollzug gesetzt (VGH BW, Beschl. vom 15. Oktober 2020, Az.: 1 S 3156/20).
Weitgehende staatliche Beschränkungen des öffentlichen Lebens in Deutschland ab 2. November 2020 stehen ebenfalls auf den Prüfstand der Gerichte. Der Verfasser geht zum Kenntnisstand im April 2021 davon aus, dass die staatliche Linie grundsätzlich rechtlichen Bestand haben wird und wagt eine solche Prognose über den Ausgang von Rechtsstreiten (am 20. Mai 2021).
Zusammenfassend: Auch wenn das deutsche Recht weitgehend auf der Maxime der Einzelfallbetrachtung beruht, kann die allgemeine Feststellung getroffen werden, dass die Beschränkungsmaßnahmen auch unter Beachtung des Grundrechtsschutzes derzeit (Stand: April 2021) grundsätzlich (immer noch) verhältnismäßig und damit von den Bürgern grundsätzlich hinzunehmen waren und sind (in diesem Sinne, zur Situation im März 2020, wohl auch Guckelberger, ebd.). Alle Einzelfälle, bei denen Gerichte korrigierend eingegriffen haben, tun dem keinen Abbruch. Diese Feststellung dürfte im Prinzip auch für das am 24. April 2021 in Kraft getretene "Notbremsengesetz" (dort ist insbesondere der neu eingefügte § 28b IfSG von Belang) grundsätzlich gelten - auch wenn umstrittene Einzelregelungen (z.B. betreffend umfassende nächtliche Ausgangssperren) wegen ihrer Pauschalität und mangelnden Differenziertheit womöglich rechtlich nicht halten werden. Zur Situation im März 2021 lesenswert Murswiek (NVwZ-Extra_2021_05 1..15 (beck.de), Abruf: 4. März 2021)
Es ergibt sich daraus, dass der schon im April/Mai 2020 u.a. von Juristen öffentlich kolportierte Spruch "Die Stunde der Exekutive muss nun vorbei sein." so nicht haltbar bzw. mindestens missverständlich war. Die Exekutive handelte in der Corona-Krise stets auf Basis von rechtlichen Ermächtigungsgrundlagen, zum Teil in Form von Parlamentsgesetzen bzw. von Rechtsverordnungen (mögen auch das Verwaltungshandeln bzw. die Rechtsgrundlagen rechtlich nicht immer in jedem Detail passen bzw. gepasst haben). Schließlich ist festzustellen, dass die Exekutive laufend und vermehrt von Gerichten überprüft wird. Auch im Mai 2021 sind wieder einschlägige Rechtsstreite anhängig. Das betrifft auch das Notbremsengesetz des Bundes, gegen welches im April/Mai 2021 etliche Verfahren (mehr als 200) beim BVerfG angestrengt worden sind. Das BVerfG hat am 5. Mai 2021 einige Eilanträge zu den Ausgangssperren zurückgewiesen (Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt, Abruf: 6. Mai 2021).
Speziell mit Bezug auf die Frage der Einhaltung des Parlamentsvorbehalts (Wesentlichkeitstheorie) ist hinsichtlich der Situation auf Bundesebene im Dezember 2020 zu registrieren, dass der Bundesgesetzgeber immerhin einschlägige (Ermächtigungs-) Regelungen des IfSG zu Gunsten der Länder (deren Legislative und Exekutive) noch im Sommer 2020 bestätigt hatte (so im G. vom 19.6.2020, BGBl. I S. 1385). Auch wenn er sich bei diesem ÄnderungsG "nur" mit § 56 IfSG befasst hat, darf man ihm unterstellen, dass er es nicht für notwendig gehalten hatte, andere Vorschriften (insbes. §§ 28, 32 IfSG) anpacken zu müssen. Ob das gerichtlicherseits von angerufenen Verfassungsgerichten auch so gesehen wird, bzw. wenn ja, wie lange bei weiter fortschreitenden Lockdowns verfassungsrechtlich im Lichte der Vorgaben des Parlamentsvorbehalts davon gezehrt werden kann, wird sich ggf. zeigen. Überdies wurde am 18. November 2020 vom deutschen Bundestag und vom Bundesrat auf Initiative der von den beiden Regierungsparteien getragenen Fraktionen, erneut ein Gesetz, u.a. zum IfSG, beschlossen ("Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"). Das Gesetz war am 19. November 2020 in Kraft getreten. U.a. mit der Einfügung eines neuen § 28a IfSG sollte der Problematik der womöglich mangelnden Wahrung des Parlamentsvorbehalts Rechnung getragen werden. Durch das "Notbremsengesetz" des Bundes vom 24. April 2021 sollte dieses Thema zumindest vorerst geklärt sein.
Manchem besonderen Vorschlag zu Beginn der Pandemie stand die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit auf die Stirn geschrieben. Dazu gehörte der Anfang April 2020 gemachte Vorschlag, Menschen über 65 Jahre und Menschen aus Risikogruppen aus dem Alltag "herauszunehmen" und sie weiter Kontakte vermeiden zu lassen (in England Segmentation and Shielding genannt). Jüngere, die weniger gefährdet sind, könnten nach und nach kontrolliert wieder in den Produktionsprozess integriert werden. Eine derartige vom Staat angeordnete "Schutzkasernierung" von sog. Risikogruppen verstieße jedoch - neben weiteren Grundrechten - gegen Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde).
Die demgegenüber, mit Verweis auf einen aufgrund der "Grenzen" der sog. Objektformel (Art. 1 Abs. 1 GG), gegebenen Hinweise auf einen angeblich nur begrenzt bestehenden Schutz von Schwachen (vgl. in der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Diensts des Deutschen Bundestages, vom 8. April 2020, dort S. 37/38, https://www.bundestag.de/resource/blob/690718/d37f86a0d2630831d13f70f16f63911b/WD-3-079-20-pdf-data.pdf, Abruf: 13. Mai 2020), überzeugen nicht. Eine solche Herleitung aus den Ansätzen des BVerfG ist nicht möglich, sie missinterpretiert das BVerfG. Sie bedeutet eine unsachgemäße Umfunktionierung und nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung aus dem allgemeinen Ansatz des BVerfG (BVerfGE 30, 1, 25 f.), bezogen auf "Der Mensch". Daraus abzuleiten, dass bestimmte Menschen oder bestimmte Menschengruppen, nämlich solche, die "sich nicht selbst schützen können", sich deswegen besonders "fügen" müssten, kann dem BVerfG nicht unterlegt werden. Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Wert- und Achtungsanspruch eines jeden Menschen im Sinne einer Gleichberechtigung, er gewährt eine elementare Basisgleichheit. Diese gilt für alle Menschen, die aufgrund vorhandener geistiger Kräfte zu einem selbstbestimmten Leben in der Lage sind - unabhängig von Merkmalen wie z.B. des Lebensalters oder bei körperlichen Gebrechen. Aber auch solche Menschen, die mangels nicht mehr vorhandener geistiger Kräfte nicht für sich selbst entscheiden können, genießen den gleichen Schutz. Dafür gibt es in Deutschland Schutzmechanismen und Institute wie z.B. den der Betreuung. Die Vorgaben von Art. 1 GG sind im übrigen unumstößlich (Art. 79 Abs. 3 GG).
Auch wenn er sich nachträglich entschuldigt hatte und wenn man ihm zu Gute halten will, dass nachfolgende Aussage aus einem Kontext (betreffend die Lebensgefährdung von vielen kleinen Kindern) herausgerissen wurde, - besonders arg und eigentlich außerhalb jeglicher verfassungsrechtlichen wie moralischen Dimension sind die Äußerungen von OB Palmer aus Tübingen: „Wir retten möglicherweise Menschen, die in einem halben Jahr sowieso tot wären.“ Es müsse daher unterschiedliche Sicherheitsvorkehrungen für Junge und Ältere geben.(https://www.welt.de/politik/deutschland/article207575263/Boris-Palmer-Retten-Menschen-die-in-halbem-Jahr-sowieso-tot-waeren.html; Abruf: 29. April 2020). Diese Verlautbarungen erinnern an die Logik von Nazi-Euthanasieprogrammen, Stichwort: "lebensunwertes Leben". Es mag sich daraus sogar ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat (§ 185 StGB, als sog. Kollektivbeleidigung) ergeben.
Es hatte den öffentlichen Aufruf einer Heidelberger Rechtsanwältin zum Widerstand (Art. 20 Abs. 4 GG) gegeben, zu artikulieren über eine geplante Demonstration am Ostersamstag, gegen "eklatant verfassungswidrige" Freiheitsbeschränkungen durch die Corona-Verordnungen ("Coronoia 2020"). Ihr Eilantrag beim BVerfG (1 BvQ 26/20) hatte keinen Erfolg, er wurde als unzulässig abgewiesen. Es wurde im April 2020 gegen sie ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Strafrechtlich ein Fall, für den die Irrtumslehre einschlägig sein dürfte. Womöglich ist es auch ein Fall nach § 20 StGB ("Schuldunfähigkeit"), vgl. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/rechtsanwaeltin-bahner-heidelberg-corona-skepsis-grdunrechte-psychiatrie-verschwoerung/ (Abruf: 18. April 2020).
4. Triage
Darunter versteht man die aufzulösende Notsituation, die entsteht, wenn Krankenhäuser nicht mehr über ausreichende Kapazitäten verfügen, um alle Notfallpatienten zu versorgen (siehe auch bei Triage). Es muss dann entschieden werden, wem in welcher Reihenfolge geholfen wird – und wer aufgrund dieser Entscheidung möglicherweise stirbt. Zu den u.a. wegen der wirtschaftlichen Folgen der Beschränkungen im März/April 2020 diskutierten Abwägungsthemen Wirtschaft vs. Menschenleben bzw. Lebensschutz./.Freiheitsrechte wurde diese Thematik im Zusammenhang mit Corona erörtert. Z.B.: Darf man ältere Menschen eines bestimmten Alters bei der Intensivversorgung ausklammern zu Gunsten jüngerer Corona-Patienten? "Das Grundgesetz folgt...der Logik, dass jede Antastung, jede Preisgabe der Würde des Menschen verboten ist: Leben darf nicht gegen Leben verrechnet werden." (wörtlich: Schmidt/Bleibtreu-Hofmann, GG.-Komm. 2018, Art. 1 Rn. 19, Hervorhebung auch bei Hofmann). Eine trotzdem von Staats wegen vorgenommene Inanspruchnahme von Nichtstörern kann nur innerhalb einer allgemeinen Aufopferungspflicht möglich sein. In diesem Zusammenhang wird das Aufopfern des Lebens nur für zumutbar erachtet, "wenn es um den Bestand des Gemeinwesens oder die Existenz der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung geht". (Schmidt/Bleibtreu-Hofmann, ebd.). Da die Entscheidung über einen konkret-individuellen Einzelfall, 65-Jähriger vs. 20-Jähriger, schwerlich über Wohl und Wehe dieser überragenden Rechtsgüter wird befinden können, ist es damit grundrechtswidrig, dem 65-Jährigen allein wegen seines Alters das Nachsehen zu geben. Weil die Intensivbettenversorgung in Deutschland zunächst ausreichend war, war hier zunächst kein Fall der Triage bekannt geworden. Erste Fälle wurden Mitte Dezember 2020 aus einem Krankenhaus in Sachsen (Zittau) öffentlich gemacht.
5. Entschädigungsrecht
Ein auf der Basis des bisher bestehenden Staatshaftungsrechts gegebener Rechtsanspruch von Unternehmen auf Erhalt staatlicher Entschädigungen, etwa in Form der Einrichtung einer Staatsbeteiligung, wird hier nicht gesehen. Speziell das Thema Staatsbeteiligung als Umsetzungsmodell der Stützmaßnahme ist im Zusammenhang mit der Lufthansa diskutiert worden. Eine Entschädigungsfrage betrifft allgemein alle von Coronaverfügungen nachteilig betroffene Wirtschaftsunternehmen in Deutschland. Nachdem die spezialgesetzliche Entschädigungsvorschrift des § 56 Abs. 1 IfSG mangels Tatbestandsmäßigkeit nach hier vertretener Ansicht nicht greift (u.a.: es geht hier nicht um "Verdienstausfälle" im Sinne der Norm) und auch dessen analoge Anwendung nicht in Betracht kommt (siehe dazu sogleich), kommt grundsätzlich allenfalls ein Anspruch aus allgemeinen Instituten in Betracht, enteignender Eingriff etc. (vgl. die Abgrenzung zu den verschiedenen Instituten des Staatshaftungsrechts bei Berwanger, NVwZ 2017, 1348, 1349 ff.).
Eine allgemeine staatliche Gefährdungshaftung als Risikohaftung, wonach der Staat verschuldensunabhängig für den Eintritt von bestimmten ihm zuzurechnenden Risiken haftet, wird von der h.M. bisher dogmatisch abgelehnt. Ob Corona hier zu einem Umdenken führen wird, wird sich in der Zukunft zeigen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die vom Staat wegen der Corona-Krise getroffenen Hilfsmaßnahmen zu Gunsten der Wirtschaft jegliche Haftungsdimension einer staatlichen Gefährdungshaftung solchen Zuschnitts übersteigen. Denn der Staat tritt hier, u.a. durch das Auflegen von Konjunkturprogrammen und Rettungsfonds (vgl. bei Corona-Hilfen) für ein eingetretenes Risiko ein, das seinen Ursprung gänzlich außerhalb seines Einflussbereichs genommen hat.
Das spiegelt sich auch an der Haltung und dem Auftritt der Bittsteller aus der Wirtschaft: "Wir haben die letzten Jahre bestens und erfolgreich gewirtschaftet, das hier trifft uns total unverschuldet, also, Du musst uns bitte helfen" (sinngemäß Vorstandsvorsitzender Spohr von der Lufthansa). Mit Marktwirtschaft und dem bestehenden unternehmerischen Risiko für Wirtschaftsunternehmen hat diese Logik ungefähr soviel zu tun, wie der Osterhase mit Weihnachten. Eine Vielzahl von Unternehmen, auch schon vor Lufthansa und vor Corona, gehen jahrein, jahraus unverschuldet den Weg in die Insolvenz. Der Staat hilft da nicht.
Immerhin: Der Staat sah sich in der Bankenkrise 2008 gezwungen, zum Schutz der Gesamtwirtschaft und der Bürger mit sehr viel Geld ein marodes und gescheitertes System retten zu müssen. Diese Rettung kam seinerzeit auch den identifizierten Verursachern der Krise aus der Finanzwirtschaft (Banken und ihren Managern) zugute. In den Augen der kritischen Öffentlichkeit wurden sie auf Kosten der Steuerzahler für die eigenen Fehlleistungen gar noch zusätzlich belohnt. Mehr als nur ein kleiner Webfehler, mit dem sehr viel Vertrauen verloren ging. Die Erinnerung daran hält nach. Aktuelle Manager, gerade auch aus der Realwirtschaft, deren Unternehmen in der Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind, können sich auf einen solch krassen Präzedenzfall stützen - wenn auch nicht mit rechtlicher Relevanz.
Wenn der Staat der Lufthansa (und anderen) hilft, dann hat das jedenfalls nichts mit der Erfüllung von Rechtsansprüchen, gar mit einer Haftung im Sinne des Staatshaftungsrechts, zu tun. Auch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) kann man keinen Hilfeanspruch herleiten (BVerfGE 110, 412, 445).
Ein Anspruch aus sog. enteignenden Eingriff - allein ein solcher könnte mit Bezug auf die anfänglich der Pandemie verfügten Restriktionen theoretisch in Betracht kommen - ist nicht ersichtlich. Klassischer Fall eines solchen Anspruchs sind Sachverhalte von existenzbedrohenden Schädigungen von Gewerbebetrieben aufgrund ausbleibender Kundschaft in ihren Geschäften, die sich als Folgen von langwierigen (rechtmäßigen) Straßenbauarbeiten ergeben hatten. Der diesen Fällen innewohnende sog. Sonderopfergedanke ist prägend für diesen Anspruch. Daran und an der rechtlich geforderten Unmittelbarkeit eines Eingriffs fehlt es aber bei Coronafällen, denn der Lockdown trifft weitgehend alle Gewerbetreibenden. Alle müssen das Opfer bringen. Daher gibt es bei einzelnen auch keine zu überschreitenden individuellen (Sonder-)Opfergrenzen. Weiter ist zudem das Merkmal der schadensauslösenden Kausalität fraglich. Umsatzausfälle beruhen auch auf anderweitigen, außerhalb Deutschlands getroffenen Maßnahmen und Umständen (nicht intakte Lieferketten, Einreiseverbote anderer Staaten usw.). Im übrigen ginge ein Anspruch aus enteignenden Eingriff auf Entschädigungszahlung in Geld, nicht auf eine Staatsbeteiligung (Fall Lufthansa).
Mangels Anspruchsgrundlage ergibt sich im öffentlich bekannt gewordenen Fall Tönnies - hier handelt es sich um einen Einzelfall mit Unmittelbarkeitscharakter - nach hier vertretener Ansicht kein Ansatz aus dem IfSG. Weder aus § 65, dort geht es um Entschädigung bei Verhütungsmaßnahmen, noch aus dem für Arbeitgeber nicht anwendbaren § 56 kann etwas hergeleitet werden (im Ergebnis ebenso: Shirvani, NVwZ 2020, 1457 f.). Diese Aussage zu § 56 IfSG ist rechtlich nicht unumstritten. Selbst die beiden zuständigen Landesverbände in NRW erachten Selbständige als antragsberechtigt (vgl. bei https://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org/de/, Abruf: 12. Juli 2020). Auf seine Antragstellung (https://www.zeit.de/wirtschaft/unternehmen/2020-07/toennies-corona-ausbruch-schlachtbetriebe-quarantaene-lohnkostenerstattung, Abruf: 11. Juli 2020) ist nach Auffassung des Stichwortautors im Fall von Einzelfallschließungen das Bestehen eines Anspruchs aus einem enteignenden Eingriff grundsätzlich denkbar. Dagegen stehen können die dem Unternehmen behördlicherseits vorgeworfenen Verstöße gegen Arbeitsschutzrecht und Infektionsschutzrecht in der Fleischfabrik, die aus Sicht der Behörde für die zu verfügende Schließung (mit-) ursächlich waren. Sind diese Vorwürfe rechtlich stichhaltig, werden sie sich für Tönnies mindestens anspruchsmindernd auswirken. Wendet man doch das IfSG an, ergibt sich das auch aus § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG. Im Übrigen sind allgemeine gesellschaftliche Empörungsadressen gegenüber dem Unternehmer, mahnende ministerielle Fingerzeige (https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-07/schlachtbetrieb-julia-kloeckner-ministerin-clemens-toennies, Abruf: 12. Juli 2020) und kritische Zeitungskommentare (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/kommentar-toennies-will-geld-gipfel-der-wurstigkeit-16855369.html, Abruf: 11. Juli 2020) rechtlich irrelevant.
Zumindest theoretisch ist - einzelfallabhängig - ein Anspruch aus sog. enteignungsgleichem Eingriff denkbar. Dieser Begriff bezeichnet Entschädigungsansprüche wegen rechtswidrigem Eingriffshandeln des Staates, das zu Schäden bei Bürgern (incl. Gewerbebetrieben) geführt hat. Das kann sich auf eine - gerichtlicherseits festgestellte - rechtswidrige Einzelfall-Verhängung von Restriktionen bzw. auf die rechtswidrig im Einzelfall zu spät verfügte Lockerung beziehen. Wie gesagt, theoretisch: Ein mit einer Einzelfallverfügung belegter Kläger (evtl. auch ein Restaurantbesitzer) hätte zumindest Kausalitätsprobleme bei der Darlegung eines Anspruchs zu bewältigen. Im Übrigen greift das Institut des enteignungsgleichen Eingriffs bei per (materiellem) Gesetz pauschal über ganze Wirtschaftszweige oder über einer Reihe von Unternehmen verhängten Restriktionen mangels Unmittelbarkeit des Eingriffs rechtlich nicht. Das gilt auch für den enteignenden Eingriff. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Staat durch vielfältige Unterstützung, u.a. mit Rettungsfonds, zur Stelle ist.
Die von deutschen Wirtschaftskanzleien initiierten Sammelklagen von Gastronomen (https://www.zeit.de/arbeit/2020-07/corona-krise-gastronomie-hotellerie-entschaedigungsklage-cynthia-barcomi-gerhard-koch; Abruf: 21. Juli 2020) sind nach diesseitiger Auffassung rechtlich kaum erfolgversprechend - das unterstellt, dass verhängte Lockdowns bezüglich betroffener Gastronomiesparten tatsächlich verhältnismäßig sind. Die ins Feld geführte analoge Anwendung von Normen des IfSG jedenfalls scheitert am Vorliegen einer hierfür notwendigen sog. Regelungslücke. Analogiebildung ist juristisch nur möglich, wenn das bestehende Recht eine Regelungslücke aufweist. Der Gesetzgeber müsste beim IfSG etwas unbewusst übersehen haben und dadurch müsste es zu dieser Lücke gekommen sein. Das ist nicht so, im Gegenteil. Durch die geschaffenen Ergänzungsregelungen im März, im Juni und November 2020 am IfSG (siehe die Ausführungen soeben) hat der Gesetzgeber gezeigt, dass er im Hinblick auf die Schaffung einer Anspruchsgrundlage für Selbständige nicht Hand anlegen und sich insoweit enthalten wollte. Juristen nennen das zuweilen "beredtes Schweigen". Auch die anderen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen (insbes. der enteignende Eingriff) scheitern mangels Tatbestandsmäßigkeit: Es ist eine unmittelbare Eingriffssituation speziell deutscher Gastronomen und Hoteliers nicht ersichtlich.
Abschließend zum Thema Entschädigung und Staatshilfen: Wenn sich der Staat wegen der historisch einmaligen Notsituation aufgrund Corona zur weitreichenden Unterstützung von bestimmten Wirtschaftsunternehmen entschließt, entspringt dies seinen aktuell getroffenen Entscheidungen. In der Praxis wirken erst diese, rechtlich-konstitutiv, verpflichtend. Dass der Staat bei der Umsetzung und dieser Hilfegewährung den Gleichheitsgedanken wahren muss, ist ihm rechtlich vorgegeben. Dass er deswegen, auch wegen der Wirkung von anderen Grundrechten (vor allem Art. 14 GG - Eigentum), rechtlich verpflichtet ist, zwingend auch andere Gruppen (z.B. andere Unternehmen, Selbständige) bedenken zu müssen, ist grundsätzlich nicht ersichtlich (anders: Shirvani, NVwZ 2020, 1457, 1459 f.: Anhand der Rechtsfigur der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung nimmt er anhand Art. 14 I 2 GG an, der Staat sei verpflichtet, zu Gunsten bestimmter, aufgrund von Betriebsschließungen etc. besonders nachteilig betroffener Branchen finanzielle Ausgleichsregelungen vorzusehen; auch Papier, siehe den Hinweis bei https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/papier-kritisiert-neues-corona-gesetz-als-persilschein-fuer-regierung, Abruf: 10.11.2020; dezidiert gegen Shirvani, siehe den Beitrag des Autors, in: NVwZ 2020, 1804). Das mag aus Sicht der enttäuschten Betroffenen fatalistisch wirken, jedoch entspricht es der Rechtslage. Diese Rechtslage dokumentiert und steckt die Grenzen ab - wo soll der Staat mit dem Helfen anfangen, wo soll er aufhören...? Es muss im - rechtlich konditionierten - Ermessen des Staats verbleiben zu entscheiden, wo er hilft und wo nicht. Gegen die nationale Rettungsmaßnahme zu Gunsten Lufthansa, die auch von der EU-Kommission per Genehmigung abgesegnet wurde, wurde im Übrigen vom Wettbewerber Ryanair am 25. Juni 2020 eine wettbewerbsrechtliche Klage nach EU-Recht angekündigt.
6. Föderales Verfassungsrecht
Bezogen auf die systemrechtlichen Gegebenheiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird die föderale Ordnung des Grundgesetzes in Teilen, z.B. mit Bezug auf die sog. Subsidiarität, in Frage gestellt. Kritiker monierten schon zu Anfang der Pandemie u.a. die Langsamkeit und die Ungeeignetheit der im föderalen Modell des GG (Gesetzgebung und Verwaltung betreffend) bewusst angelegten Uneinheitlichkeit. Während zum Teil gravierende Länderunterschiede bei der Unterstützung von in Not geratener Unternehmen kritisiert werden, wirkt die im Hinblick auf die Gefahrenabwehr zur Lösung eines derartigen Problems festzustellende Uneinheitlichkeit ebenfalls nachteilig. Einfachgesetzlich zeigt sich das u.a. am IfSG. Verhängte Ausgangsbeschränkungen (z.B. in Bayern, das zudem den Katastrophenfall ausgerufen hatte, auch im Saarland), als grundrechtsbeschränkende Maßnahmen, sollten den steigenden Infektionszahlen in diesen Ländern entgegenwirken.
Am frühen Abend des 22. März 2020 avisierte die Bundeskanzlerin, nach einer Telefonkonferenz mit allen Ministerpräsidenten der Länder, den o.g. Erlass eines mindestens zweiwöchigen einheitlichen Kontaktverbots für Versammlungen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit.
Noch am Abend des 22. März 2020 gab es - zur Überraschung der Öffentlichkeit - divergierende bzw. relativierende Erklärungen einiger Bundesländer, u.a. von Bayern, das über seinen Landesvater erklären ließ, seine zuvor erlassene weitergehende Ausgangssperre in Bayern habe weiterhin zusätzlich Bestand. Andere Landesväter reklamierten ebenfalls jeweils für sich, mit ihrem Land schon vorab den "richtigen" Weg aufgezeigt zu haben. Das gegensätzliche Eifern unter Landesvätern hatte nach dem 15. April/30. April 2020 weiter zugenommen und steuerte am 6. Mai 2020 auf einen weiteren Showdown zu. Thüringen setzte durch die Erklärung seines Ministerpräsidenten am 23. Mai 2020, dass ab 6. Juni 2020 die allgemeinen Corona-Beschränkungen im Land aufgehoben werden, einen weiteren Meilenstein in diesem Prozess; dazu gesellte sich Sachsen per Erklärung vom 25. Mai 2020, auch andere Länder wollten Lockerungen. Am 26. Mai 2020 wurde schließlich die Sache zur alleinigen Länderangelegenheit erklärt (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/winfried-kretschmann-corona-politik-wird-alleinige-laendersache-a-b0aec6a3-cf26-4e3b-9d71-ddb27cab3573, Abruf: 27. Mai 2020). Man ist danach, am 17. Juni 2020, doch wieder gemeinsam aufgetreten und hat gegenüber dem Volk Regelungen zur Sache verkündet.
Wertungen des Stichwortautors dazu:
Ein einziges Tohuwabohu: Eine im Grundsatz durchaus gute Idee (Föderalismus) - und was daraus gemacht wurde und wie es insbesondere gegenüber dem Volk kommuniziert wurde. Das beruht zum einen auf der vorgegebenen Verfassungslage (über deren Änderung für einen solchen Fall nachgedacht werden sollte). Es hängt aber auch maßgeblich damit zusammen, dass handelnde Akteure, einerseits getrieben von politischen Notwendigkeiten, teilweise auch von persönlichen Eitelkeiten, die Aufgabe nicht im Team lösen konnten. Auf höherer Abstraktionsebene geht es um das Verhältnis Recht und Politik, und umgekehrt. Konkret: Das Verlassen des Hauses vs. Kontaktverbot, oder beides, in einigen Ländern irgendwie kombiniert - ganz gleich, wer hier im "Wettbewerb" um das Finden des ursprünglich, zu Anfang der Pandemie, "richtigen" Ansatzes in der Sache Recht gehabt hatte, das rechtliche Nebeneinander, ja Gegeneinander ließ sich schwerlich durch die Begründung einer vorgeblich besonderen Situation ("Grenzländer", betr. Bayern und Saarland - wegen den angrenzenden Risikogebieten Österreich und Frankreich/Grand Est) halten. Dass im "Kleingedruckten" des Beschlusses vom 22. März 2020 die Möglichkeit weitergehender Regelungen in Ländern oder Landkreisen angemerkt war, tut dieser Kritik keinen Abbruch.
Nachdem diese Gegensätze zwischen Bund und Ländern bzw. zwischen Ländern untereinander über den Sommer 2020 eher weniger offenbar waren, ist ab Oktober 2020 bis ins Frühjahr 2021 aufgrund der erneut gestiegenen Neuinfektions- und Todeszahlen wieder der Sachverhalt der Uneinheitlichkeit (z.B. in Form von unübersichtlichen Reisereglementierungen und Beherbergungsverboten quer durch die Republik) sichtbar geworden.
Die systemisch angelegte Unfähigkeit zum Finden einer einheitlichen Lösung ist aufgrund ihrer Nachteiligkeit (Verwirrung und Verunsicherung der Bürger, Vertrauensverlust in die politische Führung) ein relativ klares Argument zur partiellen Abkehr vom Föderalprinzip, hin zu mehr Unitarismus. Das zeigte sich an dem mit Bezug auf die Tragweite weitgehend belanglosen, aber dennoch einprägsamen Beispiel der in einem Bundesland für Ottonormalverbraucher verfügten Baumarktschließung, was zum "Grenzverkehr" ins Nachbar-Bundesland in die dort ohne jegliche Restriktion geöffneten Baumärkte geführt hat (https://www.fnp.de/frankfurt/corona-krise-aerger-frankfurt-bayern-stehen-baumarkt-schlange-13641747.html, Abruf: 14. April 2020). Weiter muss auch die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen in der Corona-Pandemie von Bundesland zu Bundesland verschieden gewertet werden (Papier, https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_87805428/corona-krise-verfassungsrechtler-papier-sieht-freiheitsrechte-in-gefahr.html, Abruf: 12. Mai 2020), was einer dringend anzustrebenden Komplexitätsreduktion weiter abträglich ist.
Von einem "gesunden Wettbewerb" unter den Ländern (Thüringens Innenminister am 1. April 2020) zu sprechen, erschien im Zusammenhang mit Corona schon rein sprachlich grenzwertig. Die Umschreibung mit "Kakophonie" trifft es aus Sicht des Stichwortautors besser, "Angela Merkel und die wilde 16" (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/news-angela-merkel-bundeslaender-autoindustrie-bundesliga-salomon-kalou-norddeutschland-a-61907002-1716-43cf-8665-07a0efbc6b9e, Abruf: 5. Mai 2020). Statements wie "Der Geist ist insgesamt so einheitlich, dass das für einen föderalen Staat fast schon ein Wunder ist" (Bundeskanzlerin Merkel am 15. April 2020 in einer Pressekonferenz) wirken nicht überzeugend. Bereits am 6. Mai 2020 sah es so aus, dass die Bundeskanzlerin kapituliert hatte (vgl. auch https://www.spiegel.de/politik/deutschland/angela-merkel-in-der-corona-krise-das-ende-der-kanzlerindemokratie-a-3f98f45a-95e0-4eea-95d2-5bf053d2cc41; Abruf: 10. Mai 2020). Die weitere Abfolge des Prozesses bis zum 26. Mai 2020 (Kretschmann, s.o.) bestätigte das.
Als eine Art intellektueller Taschenspielertrick war es anzusehen, wenn die - im Vergleich zu anderen Modellen (USA, Frankreich, Italien, Spanien) - in Deutschland anhand von Zahlen zweifellos zu verbuchenden Erfolge bei der anfänglichen Pandemiebekämpfung dem deutschen föderalen System zugeschrieben wurden (https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-05/corona-krise-deutschland-foederalismus-lokale-schutzmassnahmen-lockerungen; Abruf: 12. Mai 2020). Zum einen sind Erfolge kein zwingender Beleg für die Ursächlichkeit gerade des deutschen Föderalismus dafür - zumal die ursprünglichen Beschränkungen in Deutschland, zumindest im Grundsatz, zentral verfügt worden waren. Zum anderen ist nicht belegt, dass Umstände anderswo - ggf. auch Misserfolge - ursächlich auf (angebliche) Nachteile dortiger Systemvoraussetzungen zurückzuführen sind. Das kann auch ganz andere Ursachen haben, etwa wegen der jeweiligen Altersstruktur oder z.B. in Form nachhaltiger Fehlleistungen politischer Spitzenentscheider - unabhängig von der jeweiligen Systemstruktur (Speziell zum Auftritt einiger auswärtiger Staatsmänner mit ganz speziellen Eigenheiten, mit Bildung von Parallelen, vgl. Lobo (https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/donald-trump-wladimir-putin-boris-johnson-jair-bolsonaro-die-alptraumtaenzer-kolumne-a-57c9a5c4-34cd-4fcd-ab2f-277c1e033269; Abruf: 24. Mai 2020). Zudem hatte Deutschland wohl auch von Lerneffekten (Italien!) profitiert. Im Übrigen ist jeglichem monokausalen Ansatz eine Absage zu erteilen.
Jedenfalls erscheint bei der Abwehr einer derartigen alle betreffenden Gefahrensituation eine in der Sache einheitliche Lösung durch den Zentralstaat wesentlich zielführender - zumindest mit Bezug auf die großen Leitlinien. Das ist die in diesem Stichwort schon seit längerem vertretene These. Das scheinen der Bund und einige Länder im April 2021 ebenfalls erkannt zu haben. Die Ende März 2021 gemachte rechtliche Aussage des wissenschaftlichen Diensts des Deutschen Bundestags (vom 29. März 2021, WD-3-068-21-pdf-data.pdf (bundestag.de), Abruf: 31.März 2021), wonach der Bund einfachgesetzlich über eine bloße Regelung des IfSG alles weitgehend an sich ziehen könne, geht in diese Richtung. Auch wenn zu den Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 19, 83 ff. GG (mit dem IfSG ) rechtlich noch einiges zu klären und vielleicht noch zu ändern ist - bestehenden signifikanten lokalen Besonderheiten kann Rechnung getragen werden, etwa über spezifische Kanalisierungen von Anordnungsbefugnissen gegenüber den Ländern. Ob und was das vom Bundestag am 21. April 2021 beschlossene "Notbremsengesetz" (am 24. April 2021 in Kraft getreten) letztlich wirklich leisten und bewirken kann, muss sich zeigen. Seine Umsetzung über das IfSG setzt jedenfalls voraus, dass - selbstverständlich - der Zentralstaat auf die Mitwirkung subsidiärer Strukturen (bis hin auf die Tätigkeit des örtlichen Gesundheitsamts) essentiell angewiesen ist.
Der Sachverhalt mag, im Übrigen und ganz Nebenbei, auch dazu anregen darüber nachzudenken, das Patriarchat bei politischen Spitzenämtern weiter auszudünnen (vgl. dazu allgemein die Ausführungen bei Frauenquote). Voraussichtlich wird der Vorschlag zu mehr Unitarismus im Theoretischen verharren, denn männliche Entscheider, zumindest solche mit dem charakterlichen Zuschnitt einiger handelnder Personen, werden nicht an der Einebnung des eigenen Sandkastens mitwirken. Immerhin hatte ein namhafter Protagonist, der bayerische Ministerpräsident, bereits im Oktober 2020 eine späte Nachdenklichkeit an den Tag gelegt, vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/corona-krise-markus-soeder-kritisiert-foederale-ordnung-und-fordert-bundesweite-maskenpflicht-a-1cea2ead-b8a3-4cc0-9720-16c8b9c540a4; Abruf: 20. Oktober 2020.
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon