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Revision von Corona-Krise vom 09.07.2024 - 10:32

Corona-Krise

Definition: Was ist "Corona-Krise"?

 

 

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Vorbemerkung
    2. Überblick
    3. Soziologische/Philosophische/Politische/Wirtschaftliche Betrachtung
    4. Rechtliche Betrachtung

    Vorbemerkung

    Redaktioneller Hinweis des Autors an die Leserinnen und Leser: Das Stichwort "Corona-Krise" im elektronischen Gabler Wirtschaftslexikon wurde erstmals am 30.03.2020 aufgelegt. Es wurde über das Jahr 2020/Frühjahr 2021 kontinuierlich, zuweilen im Tagestakt, aktualisiert und ständig um wesentliche Details zu Ereignissen und Entwicklungen (aus Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Recht) ergänzt und insofern textlich erheblich erweitert. In "hoffender Erwartung", dass es überstanden ist, hatte sich der Autor - seinerzeit etwas sehr voreilig - Ende Mai 2021 entschlossen, das Stichwort umfangmäßig deutlich zurückzufahren. Auch wenn es im Juli 2024 wegen Omikron (und seiner Untervarianten) und wegen womöglich neu auftretender Virusvarianten (noch) nicht danach aussieht, dass sich diese Hoffnung rasch erfüllen wird, wird bis auf weiteres daran festgehalten. Die bisherige Gliederung wurde im Wesentlichen beibehalten. Nachfolgend finden Sie, gegenüber vorher, eine textlich deutlich reduzierte Version. Etliche weitergehenden Details zu Vor-Entwicklungen, in 2020 bis Mai 2021, finden Sie in den zu diesem Zeitraum hinterlegten Vorversionen des Stichworts. Es ist vorgesehen, dass dieses so seit Ende Mai 2021 neu konzipierte Stichwort, beginnend seit März 2023, bis auf weiteres im Monatstakt, in der Regel jeweils am ersten Montag im Monat, aktualisiert wird. Evtl. eintretenden gravierenden Entwicklungen würde zeitnaher Rechnung getragen werden.

    Überblick

    1. Tour d'Horizon (zum Stand 1. Juli 2024)

    Um die Jahreswende 2019/2020 in der chinesischen Stadt Wuhan zuerst entdeckter Sachverhalt, der nach und nach zu einer weltweiten Krisensituation geführt hat: Eine durch ein Virus (SARS-CoV-2) verursachte weltweite Pandemie (siehe auch: SARS-CoV-2, COVID-19). Es hatte zum Stand 10. März 2023 (14:21 Uhr) weltweit 6.881.955 Tote gegeben. Das weitere Ansteigen dieser Zahl ist angesichts derzeit noch nicht in den Griff zu bekommender Infiziertenzahlen bis auf weiteres unvermeidlich - auch wenn sich seit Ende 2022 doch ein zunehmend heller werdendes Licht am Ende des Tunnels zeigt. Allerdings macht man sich 2024 einige Sorgen wegen der Folgen von "Long Covid". Laut RKI sind in Deutschland die sich akut zeigenden Symptome einer Erkrankung zunehmend "grippeähnlicher". Weltweit durchgeführte Impfkampanien wirken weiter gegenläufig und bringen weitere Hoffnung auf ein erfolgreiches In-Den-Griff-Bekommen. Es verweigern sich allerdings mancherorts, z.B. in Deutschland, nicht wenige einer Impfung. Daher war seit 2021/2022 in der Politik und in der Öffentlichkeit in Deutschland die Frage der Einführung einer allgemeinen gesetzlich geregelten Impfpflicht in der streitigen Diskussion gewesen (Corona-Impfpflicht). Das war in Deutschland gescheitert. Am 10. März 2023 (14:21 Uhr) waren weltweit 676.609.955 Fälle bestätigter Infizierter registriert (Zahlenabgaben nach Johns-Hopkins Universität, Baltimore; Hinweis: JHU hat zum vorgenannten Stichpunkt die permanenten, bis dato mehrfach täglich durchgeführten Zahlenerhebungen zu Corona eingestellt). Hohe Dunkelziffern sind weiter zu gewärtigen. Im September 2021 waren Schätzungen bekannt geworden, wonach sich die tatsächliche Zahl gar auf bis zu 18 Mio. Tote belaufen könnte (Bericht Der Spiegel, 3.9.2021, Corona: Deutlich mehr Menschen an Covid-19 gestorben als vermutet - DER SPIEGEL; Abruf: 6.9.2021). Angesichts der vergleichsweise sehr entspannten Situation - in Deutschland waren seit der Jahreswende 2022/2023 nach und nach alle Masken gefallen, im wahrsten Sinne des Wortes. Am 7. April 2023 waren die letzten bundesweiten staatlichen Corona-Schutzvorgaben (u.a. Maskenpflicht in Arztpraxen) aufgehoben worden. Dem deutschen Wesen entsprechend wurde über das Jahr 2023 (selbst-)kritisch und rückblickend Bilanz gezogen und räsoniert - was haben wir im Verlauf der Pandemie so alles falsch gemacht - gesellschaftlich, wirtschaftlich, rechtlich etc.? Alle durften und dürfen sich daran - wie es sich für eine demokratisch-rechtsstaatliche Gesellschaft gehört - beteiligen. Auch diese Nachlese in diesem Stichwort setzt ein Zeichen, dass man in Deutschland seit dem 1. Halbjahr 2023 das Kapitel "Corona" als abgeschlossen sah und dass man sich hierzulande von der Pandemie gedanklich ebenso allmählich wie sicher entfernt hat. Allerdings flackerten im Sommer/Herbst 2023 wieder einige Bedenken auf und es taten sich etwas besorgte Blicke auf den Winter 2023/2024 auf, welche im Winter 2023/2024 Bestand hatten: Könnten eine neue Omikronvariante (EG.5) oder der Omikron-Subtyp HV.1 sich mehr verbreiten? Könnte sogar eine neue Virusvariante (BA.2.86) auf den Plan treten? Auch die Belegungszahlen in Krankenhäusern (nicht nur wegen Corona) waren stets im Blick. Es bleiben die Probleme wegen Long Covid, was die Langzeitfolgen nach einer Infektion begrifflich benennt ("Pandemie nach der Pandemie"): Bis zu 10% aller Menschen, die an Covid erkrankt gewesen waren, würden lange im Nachhinein an den Folgen leiden; das hat einige nachteiligen gesellschaftlichen Folgen. Die allgemeine Krankheitssituation im Winter 2023/2024 war zwar geprägt von hohen Zahlen, wegen Corona, Influenza und anderen Virusinfektionen. Allzu negative Weiterungen waren jedoch ausgeblieben.

    Negativ-Zahlen waren im Übrigen seit Pandemiebeginn volatil - ein ständiges Auf und Ab. Verantwortlich dafür war zuletzt Omikron, eine VOC, Variant of Concern, die Delta seit Ende 2021 weitgehend abgelöst hatte. Immerhin ist die letale Wirkung von Omikron, auch nicht die von dessen zwischenzeitlich gebildeten Untervarianten, weniger gravierend als die von Vorgängervarianten. Das gilt, obwohl die Infektionszahlen zeitweise Höchststände gezeigt hatten: Mitte/Ende März 2022 waren immer noch 200 Menschen in Deutschland täglich an Corona gestorben und die Infektionen hatten im Sommer 2022 zunächst wieder sehr deutlich angezogen. Das mit den zunächst deutlich gestiegenen, danach aber wieder merklich abgeflachten "Negativ-Zahlen", zeigte auch das Bild in Deutschland noch im Frühjahr 2023. Es gab einen deutlich ausgesprochenen Optimismus, dass sich das Virus in einer "prekären Situation" (Drosten) befinde; es wurde insoweit schon um die Jahreswende 2022/2023 der Wiedereintritt in eine endemische Phase verkündet. Andernorts, insbesondere in China, brachen sich allerdings Anfang 2023 sehr große Infektionswellen; auch die waren jedoch im 1. Halbjahr 2023 zunehmend abgeebbt.

    Nach der sehr deutlichen Entspannung in Deutschland seit 2023: Es wirken der Staat und seine Institutionen (und auch die Gesamtgesellschaft) auch noch eingangs des 2. Halbjahrs des fünften Corona-Jahrs 2024 mit Bezug auf die "richtige" Vorgehensweise im Umgang mit Corona, generell und mit Bezug auf Detailfragen, nach wie vor unsicher. Wegen der sehr entschärften Situation rund um "Corona" war das zwar seit dem 1. Halbjahr 2024 zwar nicht mehr groß praxisrelevant. Aufgrund einer in diesem Fall mutmaßlich in Deutschland erneut eintretenden mehr oder weniger konfusen Allgemeinsituation, würde das Virus wieder "um die Ecke kommen", bleibt daher zu hoffen, dass das ausbleiben möge. Zu der misslichen Gesamtsituation im früheren Verlauf der Pandemie hatte im Übrigen der deutsche Föderalismus im Verlauf der Pandemie mehr als nur ein Scherflein beigetragen; zu der mit Bezug auf die angemessene Lösung dieser Aufgabe sich in Wiederholungsschleife zeigenden Dysfunktionalität vgl. die schon in einem frühem Pandemiestadium geäußerte Meinung des Autors im NVwZ-Editorial Nr. 14, 2020.

    Generell hat die Politik in Deutschland die (Eigen-)Verantwortung zum "richtigen" und verantwortungsvollen Umgang mit dem Virus schon seit geraumer Zeit vollends an ihre Bürger zurückgegeben. Ob dieser Enthemmung atmeten nicht nur hedonistisch veranlagte Zeitgenossen erleichtert auf. Je nach persönlich-individueller Disposition der Betroffenen wurde bereits im früheren Pandemie-Verlauf der Umgang mit dem Virus und das eigene Verhalten in der Öffentlichkeit u.a. nach der Tugend der Tapferkeit=Mut (bzw. den beiden dazu korrespondierenden Untugenden, Tollkühnheit und Feigheit) gesteuert. Es sieht im Juli 2024 nicht danach aus, dass sich das gesamtgesellschaftliche Experiment der Lockerung bis hin zur kompletten Deregulierung in und für Deutschland als Tollkühnheit erweisen könnte.

    Dass "Corona" als allgemeines Lebensrisiko (dazu gehört auch die individuelle Hinnahme von gesundheitlichen Langzeitfolgen einer Infektion) anzusehen ist, ist damit ein Aspekt, der bei der Abwägung längst den Ausschlag gegeben hat und der von der Politik bereits seit 2021 zunehmend in die öffentliche Diskussion und Lebenspraxis eingeführt worden war. Er war schon im Frühjahr 2022 endgültig umgesetzt (if you can't beat it, join it!). In sportlichen und in kulturellen Bereichen z.B. hatte sich das schon 2021/2022 gezeigt, national wie international, und zwar am Abhalten von Großveranstaltungen (Bundesliga-Fußballspiele, Fußball-EM, Olympische Spiele, Münchener Oktoberfest 2022). Ein Risiko eingehen zu wollen bzw. zu müssen führte im Konflikt Menschenleben/körperliche Unversehrtheit vs. Freiheit/Wirtschaft zu der Entscheidung, die tendenziell gegen die erstgenannte Gruppe getroffen wurde. Überdies wurde und wird (nicht nur) in Deutschland diese Risikoabwägung von Bürgern, aus verschiedenen Gründen, auch ganz individuell vielfach dahingehend entschieden, sich einer Impfung zu verweigern.

    Nach wie vor getrübt wird die seit April/Mai 2022 in Deutschland wegen zurückgegangener Inzidenz- und Todeszahlen aufgekommene Stimmung des Überwunden-Habens durch den Ende Februar 2022 begonnenen russischen Ukrainekrieg - einer weiteren Krise, die wegen Gas- und Nahrungsmittelknappheit (fehlender ukrainischer Weizen), gestiegener Energiepreise und einer so mit beförderten Inflation, nebst anderen unerfreulichen Begleitumständen das Zeug zu einem globalen Negativ-Ereignis hat. Die Pandemie war und ist dadurch aus der Wahrnehmung der öffentlichen Diskussion in Deutschland mehr und mehr verdrängt worden - auch wenn sich bzgl. des Krieges zwischenzeitlich ebenfalls ein gewisser Gewöhnungseffekt in der Öffentlichkeit eingestellt hat. Zwischenzeitlich dazugekommen ist der Gaza-Krieg mit all seinen Folgen. Dazu kommen innen- und außenpolitisch Befürchtungen und Sorgen um die Intaktheit der Demokratie, was auch mit einem Ruck nach Rechts zu tun hat (Stand: 1. Juli 2024).

    Schon 2020 bedeutsam war die Entwicklung von Virusvarianten in Form von entstandenen Mutanten, welche gegenüber der Bauart des Ursprungsvirus' SARS-CoV-2 beachtliche Veränderungen in Form von Mutationen aufweisen. Es handelt sich dabei um ein Phänomen, dessen Eintritt angesichts massenhafter Infektionen evolutionsbiologisch zwangsläufig ist. Im Frühjahr 2021 wurden insbesondere vier solcher Spielarten von Veränderungen auch für Deutschland als wesentlich eingestuft (zum Teil benannt nach den Ländern, in denen sie erstmals nachgewiesen wurden: entdeckt in Japan, aus Brasilien kommend [B.1.1.28; P.1], zuerst entdeckt in Südafrika [B1.351; Y501.V2] und zuerst entdeckt in UK [B.1.1.7], aus Indien: B.1.617.2). Es wurde wegen (B. 1.1.7) im Februar/März 2021 in Deutschland vor einer dritten Welle gewarnt. Ihr Eintritt war seit Mitte März 2021 angenommen worden. Wegen der deutlichen Entspannungstendenzen war seit Mitte Mai 2021 davon gesprochen worden, dass die dritte Welle in Deutschland gebrochen worden sei. Im November 2021 war die zuerst in Südafrika entdeckte neue Variante B.1.1.529, Omikron, dazugekommen. Sie zeigt sich seit Sommer 2022 in Deutschland mit einigen neuen Untervarianten. Dominierend sind seit November/Dezember 2022 die Omikron-Subvarianten BA.5 und auch zunehmend XBB.1.5; die gefährlich scheinenden Mutanten BA.2.75.2 und BQ.1.1 ("Cerberus") standen bzw. stehen womöglich in ihren Startlöchern. Dazu auch BA.2.86 und EG.5 (siehe auch die Hinweise eingangs).

    Zur Bezeichnung von Virusvarianten: Die WHO hatte im Mai 2021 auf die Stigmatisierungswirkung von Länderbezeichnungen bei Virusvarianten hingewiesen und hatte neue, länderunabhängige Benennungen empfohlen: Seitdem hieß die sogenannte britische Variante B.1.1.7 Alpha, die erstmals in Südafrika entdeckte Mutante B.1.351 wurde zu Beta, die brasilianische Variante P.1 zu Gamma. Bei der sogenannten indischen Variante B.1.617 wurde unterschieden zwischen der besorgniserregenden Variante B.1.617.2, die zu Delta wurde, und der Variante B.1.617.1, die zunächst als „von Interesse“ eingestuft und später herabgestuft wurde (Kappa). B.1.1.529 war im November 2021 mit dem Namen Omikron bedacht worden. Ganz gleich, welchen Namen die Kinder tragen: Es geht bei einigen dieser Varianten sowohl um deren mutmaßlich höhere Infektionsraten wegen ihrer höheren Ansteckungsfreudigkeit (was schon allein deswegen höhere Todeszahlen auslösen kann) als auch um womöglich höhere Sterblichkeitsraten, die von diesen neuen Spielarten, im Vergleich zum Ursprungsvirus SARS-CoV-2, ausgehen können. Es war im Frühjahr 2021 in Deutschland zunächst die Variante Alpha (B.1.1.7) sehr stark dominierend gewesen. Ab Juni/Juli 2021 war es Delta. Wegen dieser Variante gab es in einigen Ländern (in Europa: besonders UK, Niederlande, Spanien und Portugal; Übersee: Australien und Japan) stark gestiegene Zahlen. Die Olympischen Spiele in Tokio im Sommer 2021 und die Winterspiele im Februar 2022 in China hatten wegen Corona ohne bzw. ohne ausländische Zuschauer stattgefunden. Ende 2021/Anfang 2022 hatte Omikron das negative Potenzial, Delta in seiner schädlichen Wirkung ablösen zu können. Nach Kenntnisstand unterjährig 2023 (bis zum Stand gegen Anfang Juli 2024) betrifft das allerdings wohl nicht Folgewirkungen von Omikron (und seiner Untervarianten), das - trotz seiner wesentlich höheren Ansteckungsfreudigkeit - bisher in Deutschland die Todeszahlen nicht signifikant hat ansteigen lassen.

    2. Weltweite Auswirkungen

    In allen Ländern der Erde waren jeweils sämtliche gesellschaftlichen Subsysteme (Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Recht, Familie, Religion) betroffen. Es handelte sich damit um eine globale Katastrophe, die eine Krise von historischem Ausmaß ausgelöst hatte. Angesichts der über 2020/2021/2022 festzustellenden ansteigenden Entwicklung der Negativzahlen ist drei Jahre später - bis auf weiteres - zu konstatieren, dass Corona mit Bezug auf die Sterberate durchaus einmal an die Tragweite früherer Pandemien heranreichen könnte. Falls der Pandemie und den Todeszahlen nicht effektiv, insbesondere durch den breiten Einsatz wirksamer Impfstoffe und Medikamente (zusammen mit einem größeren Zuspruch bei der Impfbereitschaft), begegnet werden kann, könnte Corona an die Zahlen der Spanischen Grippe 1918-1920 (> 20 Mio. Tote) heranreichen. Dies gilt vor allem wegen der Mutationen, die in der Lage sind, neue Pandemien auszulösen. Dass derartiges zu besorgen ist, ist allerdings eingangs des 2. Halbjahres 2024 nicht in Sicht. Allemal wurde durch das Virus die Fragilität auch modernster Hochleistungsgesellschaften des 21. Jahrhunderts evident und aufgedeckt. Vielerorts wurde gar der Vergleich mit einem Krieg bemüht (zur rechtsmethodischen Implikation vgl. die Hinweise bei Subsumtion) - wenngleich es die moderne Gesellschaft schon seit Jahr und Tag hinnimmt, dass durch wirkliche große Kriege Opferzahlen in größeren Dimensionen produziert werden.

    An der Herstellung von Impfstoffen und Medikamenten wurde und wird weiter weltweit gearbeitet. Während Medikamente weiter auf sich warten ließen, ging es mit der Impfstoffentwicklung schneller. In einigen Staaten wurde im November/Dezember 2020 bereits mit ersten Impfungen begonnen. In Deutschland war dies offiziell ab 27. Dezember 2020 erfolgt.

    Die weltweit getroffenen Maßnahmen der Kontaktreduktion hatte alle gesellschaftlichen Lebensbereiche erfasst (für die Arbeitswelt vgl. z.B. die Ausführungen bei Home-Office). Maßnahmen weltweit  nahmen - notgedrungen - billigend in Kauf, dass dadurch eine globale Wirtschaftskrise ausgelöst wurde (zur Bedeutung der Corporate Governance Strukturen der Internen Revision und der Compliance in Unternehmen in Krisenzeiten vgl. Berwanger/Hahn, Interne Revision und Compliance, Springer Gabler 2020, Interne Revision und Compliance - Operative Grundlagen und Recht | Jörg Berwanger | Springer). Aufgrund der Vernetzung wegen der Globalisierung gab und gibt es umfassende negative Dominoeffekte. Sinn und Unsinn der Globalisierung ihrerseits wurde und wird wegen Corona in Frage gestellt, das gilt auch für den schon vor Corona negativ konnotierten Neoliberalismus. Das beinhaltete u.a. kritische Rückfragen zu dem dem Kapitalismus innewohnenden Zwang, immerzu ein Wirtschaftswachstum generieren zu wollen bzw. zu müssen (vgl. dazu bei Wachstum - mit Weiterverlinkungen zu etlichen weiteren einschlägigen volkswirtschaftlichen Begriffen).

    3. Entwicklung der staatlichen Beschränkungspraxis speziell in Deutschland

    In Deutschland hatte es von staatlicher Seite anfänglich den Erlass eines mindestens zweiwöchigen einheitlichen Kontaktverbots für Versammlungen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit gegeben (mit definierten engen Ausnahmen), Inkrafttreten: 23. März 2020. Der diesbezügliche Beschluss war am 22. März 2020 bei einer Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder gefasst worden. Am 1. April 2020 war verkündet worden, dass die Maßnahmen mindestens noch bis zum 20. April 2020 aufrechterhalten bleiben sollten. Daneben gab es etliche Sonderregelungen in den Bundesländern, zum Teil existierten Ausgangsbeschränkungen. Unterjährig 2020 gab es wegen volatiler Negativ-Zahlen ein Auf und Ab und Streit zwischen Bund und Ländern und unter den Ländern hinsichtlich der "richtigen" Beschränkungs- bzw. der Lockerungspraxis. Anlässlich des Auf und Ab bei den Negativ-Zahlen ging das 2021 so weiter und war auch unterjährig 2022 und war im um die Jahreswende 2023/2024 noch immer so zu konstatieren.

    So etwa bestimmten schon Ende 2020/Anfang 2021 bis ins Frühjahr 2021 Fragen der Sinnhaftig- und Zweckdienlichkeit in die Umsetzung gebrachter innerdeutscher Reglementierungen, in Form von Beschränkungen (z.B. Beherbergungsverbote, Maskenpflicht, lokale bzw. gar totale Lockdowns), die kontroverse öffentliche Diskussion. Von der Politik bereits zum 1. März 2021 frei gegebene Öffnungen von Friseurbetrieben als vorzeitige Ausnahme waren angesichts der hierfür gebotenen Begründungen ("Würde des Menschen") zum verunglückten Versuch eines Red Herring geraten.

    4. Reaktionen in anderen Ländern

    Im Frühjahr 2020, zu Anfang der aufziehenden Pandemie, hatten sich weltweit einige Staaten zunächst dazu entschlossen, Kontaktreduktion bewusst lockerer bzw. gar nicht zu praktizieren. Manche Staaten hatten das Problem unterschätzt bzw. negiert. Das galt auch für die deutschen Institutionen, die etwas zögerlich in die Gänge kamen. Zudem gibt es den Hinweis der höchst unzulänglichen Pandemievorsorge in Deutschland (https://www.zeit.de/2020/21/krisenvorsorge-coronavirus-pandemieplan-bundesregierung, Abruf: 29. Mai 2020). Als gravierendes Beispiel der anfänglichen Fehleinschätzung kann die USA angeführt werden. Neben Großbritannien, dessen Premierminister die Situation anfänglich ebenfalls nicht als Problem eingeschätzt hatte, konnte in Europa ansonsten auch Schweden als möglicher Problemfall genannt werden. Im Gegensatz zu UK und den USA hatten die politischen Entscheider in Schweden die Gefahr immerhin schon früh gesehen. U.a. wegen der relativ geringen Bevölkerungsdichte wurde es dort für vertretbar gehalten, bewusst einen "lockeren Weg" zu wählen. Schweden erkannte dann aber im März/April 2020, dass die Negativ-Zahlen zunahmen und entschloss sich, den eingeschlagenen sehr liberalen Weg wenigstens teilweise zu revidieren und ebenfalls auf einen etwas strikteren Krisenkurs umzuschwenken (u.a. mehr Corona-Tests und mehr Vorgaben der Kontaktreduktion). Im September 2020 bis Anfang 2021 war anhand der Zahlenlage festzustellen, dass weder Großbritannien noch die USA das Problem in den Griff bekommen hatten, ganz im Gegenteil. Trotz sehr starker Anstiege der Infizierten- und Todeszahlen in einigen US-Staaten hatte der damals amtierende Präs. Trump noch Anfang Juli 2020 versucht, Optimismus zu verbreiten, indem er erklärte, das Virus werde "irgendwann gewissermaßen einfach verschwinden". Zum Stand 2021 war für die USA festzustellen, dass zumindest das Virus mitnichten verschwunden war, wohl aber der damalige Präs. Der amtierende US-Präs. Biden hatte bei Amtsantritt angekündigt, die Virusbekämpfung zur Chefsache zu machen. Womöglich wird sich sein Vorgänger im November 2024, im Fall seiner Wiederwahl, wieder damit zu befassen haben.

    Die meisten Staaten der Welt setzten lange Zeit auf das Mittel der Kontaktreduktion zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus - mit unterschiedlichen Umsetzungsmodalitäten (betreffend Beginn der Einführung und der Art und Weise der Maßnahmen) im Einzelfall. Mit Fortschreiten von Impfkampanien und dem Zurückgehen von Negativzahlen wurden Maßnahmen der Kontaktreduktion 2021 sukzessive zurückgefahren. Das galt auch für Deregulierungstendenzen bei der Maskentragepflicht. Gegenläufig war 2022 die Entwicklung in Teilen von China wegen des rigide praktizierten Vorgehens  des Staates unterjährig 2022 (strikte Lock-Downs in Shanghai und andernorts). Die vom chinesischen Staat Ende 2022 verordnete abrupte Wieder-Öffnung des öffentlichen Lebens in China eröffnete dem Virus den Weg, auf ein weitgehend ungeimpftes Volk zu treffen. Das barg auch das Risiko der Bildung neuer gefährlicher(er) Mutanten, was der pandemischen Entwicklung, durch einen Wieder-Export durch China, einen Neu-Start hätte eröffnen können, frei nach dem Motto - wie alles begann, back to the roots. In Deutschland und in anderen Ländern sah man sich Ende 2022/Anfang 2023 veranlasst, Einreisenden aus China einen Testnachweis abzuverlangen. Das war im Februar 2023 wieder aufgehoben worden.

    5. Entwicklungen zu Beschränkungslockerungen in Deutschland

    Aufgrund der Beschlüsse vom 6. Mai 2020 war festzustellen, dass sich die amtierende Bundesregierung und die Länder am 15./30. April 2020 und danach zunächst weiter das grundsätzliche Festhalten an der Beschränkung entschieden und immer drängender werdenden Gegenvorschlägen (z.B.: politisch-rechtliche Einstufung der Infektion als allgemeines Lebensrisiko zur Begründung der raschen Aufhebung/Lockerung) weiter grundsätzlich eine Absage erteilt hatten. Es geht in dieser Pandemie permanent um die Abwägungsaufgabe (Menschenleben/Rechtsstaat/Wirtschaft/Soziales Zusammenleben). Auch für Deutschland gilt durchgehend, bis in 2021: "Restarting America Means People will Die. So when we do it?" (vgl. Diskussion bei NYT Magazine, 10. April 2020, abgerufen am 13. April 2020, https://www.nytimes.com/2020/04/10/magazine/coronavirus-economy-debate.html).

    Wegen der Wendungen nehmenden Situationen (z.B. wegen der Mutationen) konnte - trotz gemachter Lernerfahrungen - auch im dritten Corona-Jahr 2022 niemand ganz genau wissen, was richtig oder falsch war. Teilweise war ein Vorgehen nach "Versuch und Irrtum" geboten. Das ist auf Fehlschläge angelegt. Wirtschaftsverbände hatten demgegenüber schon im Frühsommer 2020 einen Exit-Plan gefordert (https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-05/corona-wirtschaftskrise-bvmw-beschraenkungen-ausstieg; Abruf: 2. Mai 2020). Dagegen stand die - provokant formulierte - Überlegung vom "Menschenopfer für den Kapitalismus."(https://www.zeit.de/kultur/2020-04/corona-pandemie-kapitalismus-oekonomie-menschenleben; Abruf: 2. Mai 2020). An diesem Diskursstand hatte sich 2022 nichts geändert - mit fortschreitender Pandemiedauer rückten solche grundlegenden Themen stärker in den Fokus. Impferfolge beeinflussten diese Diskussion, Erfolge wurden allerdings durch Gegenentwicklungen (Impfgegnerschaften) gehemmt.
    Das Schlüsselwort hieß Güterabwägung. Die richtige und umsichtige Abwägung tat not auf allen Diskussionsebenen, wirtschaftlich, gesellschaftlich, politisch und rechtlich.

    Die jeweilige deutsche Staatsführung war seit Beginn der Pandemie begleitet worden von einer Heerschar von Ratgebern. Viele Experten, auch selbst ernannte, kritische Bürger und andere, agierten bzw. reagierten. "Ratschläge" waren zuweilen nicht als konstruktive Hinweise anzusehen, denn sie erschöpften sich in bloßem Protest und Ablehnung ("Ich bin dagegen!"). Die Begriffe des Querdenker und des Impfleugners sind aufgrund der Pandemie in den Wortschatz gekommen. Ab dem zweiten Maiwochenende 2020 (9. Mai 2020) war es an Wochenenden in einigen größeren deutschen Städten regelmäßig zu Demonstrationen gegen die Corona Beschränkungen der Politik gekommen. Ihr Fett bekamen zum Teil auch die Wissenschaft und die "Lügenpresse" (Fake News) ab. Ganz heterogen war die Zusammensetzung der Demonstrantenschar auf denselben Demonstrationen: Extreme Linke; extreme Rechte; Verschwörungsapologeten. Dazu beflissene, liberale Bildungsbürger, die immer dabei sind wenn es gilt (Stuttgart 21 etc.). Sie werden getrieben von einem ganz besonderen demokratischen Sendungsbewusstsein und sie haben einen steten Drang zur öffentlichen Zur-Schau-Stellung ihrer staatskritischen Attitüde. Weiter normale Bürger, die ein Ventil für Verlustängste und -erfahrungen suchen bzw. berechtigte Ängste gegen das Impfen haben; schließlich auch: sog. Wutbürger. In ihrer Haltung ebenso konsequent wie rechtswidrig war, dass viele Demonstranten vorsätzlich gegen Corona-Auflagen verstießen. Ende 2021/Anfang 2022 waren verstärkt auch Demonstrationen gegen das Impfen aufgekommen. Um ihr gesundheitliches Wohl besorgte Menschen lehnten Impfungen ab.

    Teilweise wurden (und werden nach wie vor) esoterische und andere außerwissenschaftlich anzusiedelnde Beweggründe (u.a. basierend auf Anthroposophie) als Argumente gegen das Impfen ins Feld geführt. Mechanismen des "eigentümlichen zwanglosen Zwang des besseren Arguments", wie sie nach der Theorie des kommunikativen Handelns (Habermas) angesichts dieser allgemeinen Notsituation mehr denn je gefordert gewesen wären, waren vielfach außer Kraft gesetzt. Womöglich gibt es wegen der Gesamtheit der auftretenden Massen-Phänomene rund um Fake News, Querdenker, Impfleugner etc. Ansätze, die für eine stattgefundene Falsifikation dieser Theorie sprechen könnten. Dieser Zustand einer Dauer-Konfusion ist ein Dauerzustand, das gilt auch im Jahr 2024, geworden: It's a mad, mad, mad, mad world - allerdings gar nicht zum Schmunzeln, wie bei dieser amerikanischen Krimikomödie (1963).

    Corona als Thema von Demonstrationen war damit seit Pandemiebeginn eine ständige Begleiterscheinung in Deutschland. Die Nation wurde durch eine (relativ klein gebliebene) Gruppe von Anhängern sinistrer Verschwörungsfabeln beschäftigt. Ob diese damit zu den "irrational ansprechbaren Rändern des Publikums in der westlichen Hemisphäre" (Sloterdijk) gehören oder ob sie, im Gegenteil, sehr rational ihr Tun steuern (z.B. Verfolgen einer Geschäftsidee), war einzelfallabhängig. Sie geben jedenfalls vor, es zu etlichen Themen (z. B. 11. September 2001, Klimawandel, Ukrainekrieg, Gasknappheit) besser als der Rest der Welt zu wissen. Auch bezüglich Corona war über allerlei Unheil und geheime Ränkespiele geraunt worden (z.B.: Bill Gates als Drahtzieher der Pandemie; die Pandemie als Erfindung). Erkenntnisse wurden aus einer Aluminiumkugel gewonnen, sie hatte die Glaskugel ersetzt. Sie waren in der Lage, größere Massen zu mobilisieren. Mitunter konnte sogar der Eindruck entstehen, dass die Errungenschaften des Zeitalters der Aufklärung ins Wanken geraten waren. Nach Senatsangaben waren am 29. August 2020 insgesamt 38.000 Menschen in Berlin unterwegs. Auf Demonstrationen und Aufzügen (seit Ende 2021 nannten die Demonstranten das Spaziergänge) stellten sich viele Corona-Leugner offen gegen die Corona-Anordnungen des Staates und verstießen vorsätzlich dagegen. Die institutionalisierte Politik begegnete dem Phänomen zum Teil mit einer gewissen Ratlosigkeit. Diese korrelierte mit einer überproportional zur Schau getragenen Empörung über von Demonstranten gezeigten Reichsflaggen auf der Reichstagstreppe am 29. August 2020. Vor einem "Kapern" der Anti-Coronapolitik-Bewegung durch Rechtsextreme war gewarnt worden. Die ordnende Staatsgewalt hatte alle Hände voll zu tun. Trotz der Anziehungskraft auf normale Bürger und obwohl allgemein das öffentliche Unbehagen über Spaltungstendenzen innerhalb der deutschen Gesellschaft  (auch sog. Reichsbürger mischten mit) gerade auch wegen der Impffrage wuchs - eine Levée en masse war angesichts der evidenten argumentativen Haltlosigkeit der Ansichten der Corona-Leugner nicht zu befürchten. Das galt auch angesichts des Umstands, dass seit Mitte/Ende 2021 zusätzlich das streitige Impfthema dazugekommen war und u.a. wegen "Corona" und der negativen Folgen des Ukrainekrieges im Herbst 2022 über einen bevorstehenden "Wutwinter" geunkt worden war. Der allerdings war 2022/2023 ausgeblieben. 

    Soziologische/Philosophische/Politische/Wirtschaftliche Betrachtung

    1. Allgemein

    In weiterer soziologischer Betrachtung sind wegen Corona etliche makrosoziologischen Zusammenhänge im Blick. Ausgelöst durch öffentlich geäußerte Extremansichten einiger Protagonisten wurden auch moralphilosophische und staatsphilosophische Diskurse, etwa allgemein zum Wert des Lebens, speziell von älteren Menschen, geführt. Utilitarismus-Betrachtungen, im Zusammenhang mit Triage, wurden während der Corona-Krise ebenfalls angestellt (zum Begriff Triage und zu rechtlichen Implikationen siehe bei Rechtliche Betrachtung unter 3.).

    Nachfolgende Aufzählung in loser Schüttung: Krise als Ursache von Kontrollverlusten auf allen Ebenen; das Verhalten der weltweiten Staatengemeinschaft insgesamt oder von Staaten untereinander in einer Notsituation; der falsche Freund entpuppte sich - zumindest in der subjektiven Wahrnehmung - als solcher in der Not: Tief enttäuschte Italiener und schmollende Franzosen wegen in 2020 zeitweise verfügter Grenzschließungen (Saarland/Lothringen); Diskussion über die Thematik Unilateralismus vs. Multilateralismus bzw. über die gebotene Anwendung praktikabler "Mischformen" von beiden; harsche Kritik und Zweifel an der Tauglichkeit der EU im allgemeinen und im besonderen; dto. gegenüber der WHO; Ungleichheitsdiskussionen moderne Industrieländer vs. Entwicklungsländer; Fähigkeit der (effizienteren) Krisenbewältigung durch die unterschiedlichen Herrschaftsmodelle: Autokratie/Diktatur vs. Demokratie; (Neu-) Reflexionen zum Staatsverständnis und zur Verortung der Funktionen: Staat als Indikator für eine solidarische Zivilgesellschaft ?; Interaktion Verbände/Organisationen etc. innerhalb eines Staates; Renaissance der Wissenschaft ("Wahrheit")?; unterschiedliche Auswirkungen der Krise auf die Angehörigen unterschiedlicher gesellschaftlicher Klassen, etwa mit Bezug auf die individuelle Wohnsituation oder im Bereich der Arbeit: Home-Office-Möglichkeit vs. Notwendigkeit des "Front-Kampfs" im Supermarkt oder im Krankenhaus durch von der Öffentlichkeit flugs als solche ernannte "Helden des Alltags" - "We're All on the Cruise Ship Now - Some of us get the privilege of cabin fever. Others bring room service." (Grabar, https://slate.com/business/2020/03/coronavirus-cruise-we-are-on-it.html, Abruf: 4. Mai 2020). Alltagshelden aus Krankenhäusern gingen trotz vollmundigster Dankeshymnen aus Politik, Staat und Gesellschaft bei der Corona-Prämie zunächst leer aus, vgl. https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/corona-praemie-fuer-pflegekraefte-warum-kommt-das-geld-bei-vielen-nicht-an-a-00000000-0002-0001-0000-000171973727, Abruf: 11. Juli 2020. Mit einem Pflegebonusgesetz (PflBG) sollte von Seiten des Staates nachjustiert werden, es wurde am 19. Mai 2022 vom Bundestag beschlossen.

    Nicht zuletzt wegen der Auswirkungen auf den zwischenmenschlichen Bereich, ausgelöst durch Kontaktsperren, Grenzschließungen, Ausgangsbeschränkungen und Quarantänesituationen, waren auch viele mikrosoziologischen und psychologischen bzw. medizinisch-klinischen Sachverhalte durch Corona virulent geworden, Stichworte (auch hier in loser Schüttung): Angebot der Einkaufshilfe für einen unter häuslicher Quarantäne Stehenden; Denunziantentum: Blockwart-Gehabe mancher selbsternannter Ordnungskräfte; am Anfang der Pandemie: sog. Coronaparties; Selbstverzicht, Selbstgenügsamkeit und Geduld als oftmals unerreichbare Tugendanforderungen; schon nach relativ kurzer Zeit Lockdown: Vielfach festzustellende mangelnde allgemeine Krisenresilienz, die Deutschen - ein Volk von Weicheiern?; der Mensch als Gewohnheitstier - Tennisspieler wollten nach Überwindung der ersten Pandemie-Hochphase nicht zu Hause bleiben, nein, sie wollten Tennis spielen und sich das partout nicht nehmen lassen; hedonistisch-uneinsichtige Disziplinlosigkeit mancher Zeitgenossen, die schon nach relativ kurzer Zeit staatlicherseits auferlegter Gebots- und Verbotsnormen an ihre Grenzen stießen: "Alle reden über die Grenze der Belastbarkeit, obwohl es den meisten gut geht." (Thomas Fischer, https://www.spiegel.de/panorama/justiz/corona-niedriger-haengen-kolumne-a-896d0114-d6a2-4730-b059-a4e2f446ba2c, Abruf: 14. April 2020); psychische Beschädigungen, u.a. vermehrtes Aufscheinen des Phänomens der "disaster fatigue" etc. Mit weiterem Fortschreiten der Pandemie in 2020 war die frühe Müdigkeit bei Bürgern zum Teil in aggressive Ablehnung umgeschlagen, wegen der Lockdowns im November/Dezember 2020 bis in 2021 hatte sich die Ablehnung zum Teil weiter verstärkt. Entspannung wegen zurückgehender Negativ-Zahlen gab es wieder im 1. Halbjahr 2021 - die Deutschen durften auch wieder Urlaub machen.

    2. Nationale staatliche Hilfsmaßnahmen/EU

    Der Bund und die Länder reagierten mit Nachtragshaushalten. Massive staatliche Hilfsmaßnahmen ("Bazooka", so Finanzminister Scholz) sollten Unternehmen (günstige Kredite, zu erhalten über KfW) und ihren Mitarbeitern (Kurzarbeitergeld) in der Notlage helfen (vgl. näher bei Corona-Hilfen). Dazu gab es Verhandlungen zur staatlichen Unterstützung, evtl. in Form einer Staatsbeteiligung, von systemrelevanten Unternehmen. Dazu zählte als prominentes Beispiel zunächst die Lufthansa, wozu am 25. Mai 2020 eine Lösung in Form eines Neun-Mill. €-Hilfspakets verkündet worden war, u.a. mit Beteiligung des Bundes an der Lufthansa. Auch das Touristikunternehmen TUI erhielt Unterstützungen.

    Die EU hatte am 2. April 2020 gegenüber allen Mitgliedstaaten ein 100-Milliarden-Euro Darlehen zur Unterstützung der Kurzarbeitsprogramme in den Mitgliedstaaten in Aussicht gestellt. Im Übrigen hatte es eine Reihe von weiteren Vorschlägen gegeben, wie der Wirtschaft wieder auf die Beine geholfen werden kann. Beispielhaft sei der Vorschlag eines "Marshall-Plans für Europa" (von der Leyen) genannt. Das vom EU-Rat am 16. November 2020 zur Beschlussfassung vorgesehene EU-Finanzpaket wurde zunächst von den beiden Mitgliedstaaten Ungarn und Polen mit einem Veto belegt, bei einem EU Gipfel am 10. Dezember 2020 wurde der Streit beigelegt: Ein 1,8 Billionen Euro Finanzpaket der EU, mit einem 750 Mill. €  Corona-Hilfsfonds, wurde freigegeben.

    Rechtliche Betrachtung

    Gerade in Krisensituationen ist das Recht als ordnungsschaffende und -erhaltende Instanz gefragt (wenngleich die Herrschaft des Rechts gerade in Extremsituationen einer Erosionsgefahr unterliegen kann, vgl. dazu allgemein die Ausführungen bei Anspruchsgrundlage). Sämtliche Rechtskategorien (internationales Recht, Völkerrecht, supranationales Recht, nationales Recht, etc.) sind durch die Corona-Krise betroffen (zum deutschen Schuldrecht etwa vgl. bei höhere Gewalt; siehe auch die allgemein-rechtliche Anlassgesetzgebung im PandemiefolgenabmilderungsG).

    1. Grundrechte/Polizeirecht

    Insbesondere mit Bezug auf die Anwendung des Öffentlichen Rechts wollten es kritische deutsche Juristen schon im Frühjahr 2020, nach den ersten Beschränkungen, für ihre Mandanten wissen. Grenzlinien zu juristischer Besserwisserei und Querulantentum verliefen zum Teil fließend. Indes: Die Mitte/Ende April 2020 anhand der zurückgehenden Infektionszahlen zu verzeichnenden Erfolge der bis dahin staatlich verordneten Kontaktreduktion und andere Ursachen (incl. der bis dahin gezeigten Disziplin und weitgehenden Kooperationsbereitschaft der Bürger) führten zunehmend zu kritischen Gerichtsentscheidungen, die die weitere Aufrechterhaltung von Beschränkungen in Frage stellten. Der Rechtsstaat und die gebotene Wahrung von Grundrechten angesichts der vielfältigen Beschränkungen waren permanent diskutierte Dauerthemen. Das galt verstärkt wieder, nachdem angesichts der wegen des Eintritts der Zweiten Welle seit dem 2. November 2020 bis ins Frühjahr 2021 erneut drastische Einschränkungen des öffentlichen Lebens verfügt worden waren. Auch diese mussten sich der Rechtsprüfung durch Gerichte stellen.

    2. (Rechtliche) Wertungen des Stichwortautors zu reaktiven staatlichen Vorgehensweisen

    Im Rechtsstaat ist es wichtig und es ist prägend für ihn, dass staatliches Handeln gerichtlich überprüft werden kann. Das soll sich gerade auch auf Formalvorschriften beziehen können, denn auch Formalvorschriften sind solche, an die die Exekutive nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden ist. Dass im Hinblick auf Formalvorschriften dennoch Abstriche denkbar sind, ergibt sich schon aus den §§ 44, 46 VwVfG. § 46 VwVfG lautet: Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das BVerwG hatte zudem in einem früheren Urteil (vom 31.01.2019 - 1 WB 28.17) grundsätzlich festgestellt, der Staat könne sich für einen Übergangszeitraum auf eine rechtswidrige (oder unzureichende) Rechtsgrundlage stützen, wenn ansonsten ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage.

    Ungeachtet dessen müssen sich staatliche Maßnahmen, auch in Form von durch Verwaltungshandeln gesetzten Recht, inhaltlich an höherrangigem Recht messen lassen. Das vor allem, wenn es sich - wie bei Covid - wegen der Freiheitsbeschränkungen in bisher nicht gekannten Ausmaß um gravierende Grundrechtsverletzungen (GG: Art. 2 Abs. 2, Freiheit der Person; Art. 3, Gleichheitsgrundsatz; Art. 4 Abs. 2, freie Religionsausübung; Art. 8 Abs. 1, Versammlungsfreiheit; Art. 11 Abs. 1, Freizügigkeit; Art. 12 Abs. 1, Berufsfreiheit; Art. 14 Abs. 1, Schutz des Eigentums) handeln konnte. Indes: Sämtliche der genannten Grundrechte sind durch den Staat einschränkbar. Das gilt wegen der sog. immanenten Schranken z.B. auch für das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, Art. 8 Abs. 1 GG (BVerwG, NVwZ 1999, 991, 992).

    Es gab eine vertiefte Auseinandersetzung zu den grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Grundrechtseingriffe, die der sog. Parlamentsvorbehalt (mitunter Wesentlichkeitstheorie genannt, dazu in einer früheren Rechtsprechung etwa BVerfGE 47, 46, Tz. 117), mit sich bringt (im Herbst 2020 zweifelnd und insofern ein "verfassungsrechtliches Risiko" sehend, Brocker, NVwZ 2020, 1485, 1487). Mit Bezug auf eine spezifische Datenschutzthematik im Saarland (Kontaktnachverfolgung, Meldelisten in Lokalen) wurde die Wahrung des Parlamentsvorbehalts verneint vom SaarlVerfGH (NVwZ 2020, 1513).

    Weil ein Impfstoff in ausreichender Menge nach wie vor nicht zur Hand war, entsprach es zeitweise auch noch in 2020/2021 den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft, dass der Ausbreitung des Virus durch die Verhängung von Kontaktbeschränkungen entgegen getreten werden musste. Dass dies jedenfalls ganz zu Anfang der Pandemie verfassungsrechtlich eine staatliche Legitimation für Beschränkungen geboten hatte, dürfte unstreitig sein. Der Staat musste auf dieser Basis, zumal in einer akuten Notsituation, auch vor dem Hintergrund rechtlicher Kategorien, berechtigt sein, entschlossen handeln dürfen zu können. In einer absoluten und akut systembedrohenden Notsituation sind jedem Handelnden im Übrigen auch Fehler erlaubt, das gilt auch zugunsten des Staates. Das Notstandsrecht des StGB mit seinen einschlägigen Tatbeständen, rechtfertigender bzw. entschuldigender Notstand (§§ 34, 35 StGB), regelt diesen allgemeinen Gedanken sehr anschaulich - "Not kennt kein Gebot". Freiheitsgrundrechte und Zweifel an der Rechtmäßigkeit müssen - jedoch deren ständig möglich bleibende gerichtliche Überprüfbarkeit unterstellt - temporär hintanstehen. Das alles galt in der Form jedenfalls für die Situation des Anfangsstadiums der Pandemie.

    Aus Sicht des Autors gilt: Das Konzept des deutschen Rechtsstaats mit seinen elementaren Grundrechtseinrichtungen und -garantien (dazu gehört die grundrechtliche Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) überzeugt. Manch andere Länder können da nicht mithalten. Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) z.B. sind elementare Grundrechte. Diese sind als sog. Freiheitsgrundrechte Teil der demokratischen Ausübung grundrechtlicher Freiheit mit Bezug auf bürgerliche Kontrolle, Kritik und Einflussnahme auf das politische Gemeinwesen. Sie grundsätzlich ausüben zu können, gehört zum Programm des GG dazu. Per Grundrecht geschützte Meinungsfreiheit wird im übrigen unabhängig davon gewährt, welche Qualität oder welcher Wert einer Meinung zukommt. Auch wenn dies mit der platonischen Kardinaltugend der Weisheit rein garnichts mehr gemein hat - insbesondere kann eine vertretene Meinung auch bar jeder Vernunft und bar jedes gesunden Menschenverstands vertreten werden und ist grundrechtlich trotzdem geschützt. "Versammlungsfreiheit  ist ein Minderheitenrecht, ein Recht auf Dissens, sogar ein Recht auf Idiotie" (Clemens Arzt, zit. in: Der Spiegel, Nr. 6 / 5.2.2022, S. 43). Daher konnten den seit Mitte April 2020 vermehrt und im Mai und seit August 2020 sogar noch verstärkt erhobenen Gegenvorstellungen (Demonstrationen und gerichtliche Eilanträge) die Berechtigung dazu nicht abgesprochen werden, im Gegenteil. So mühsam und unerquicklich es auch sein mag, das galt grundsätzlich auch für Spaziergänge, wie sie seit Ende 2021 stattfanden.

    Es war aus Sicht des Autors allerdings unergiebig, wenn, zum Teil mit Verweis auf düstere frühere Zeiten, beschwörende Wachsamkeitsappelle in die Welt gesetzt wurden. Der Staat hatte nach diesseitiger Sicht, verfassungsrechtlich gesehen, mit Bezug auf Grundrechtseinschränkungen zunächst grundsätzlich nichts falsch gemacht. Diese Sicht war von gerichtlichen Eilrechtsentscheidungen 2020/2021 nach und nach bestätigt worden. Allerdings mussten sich angesichts zu verzeichnender Erfolge bei der Virusbekämpfung, schon im Frühjahr 2020 besonders stringente Maßnahmen einer verfassungsrechtlichen Prüfung stellen. Insofern kippte z.B. der Saarländische Verfassungsgerichtshof am 28. April 2020 (Beschluss - Lv 7/20) die im Saarland von Anfang an verhängte relativ weitgehende Ausgangsbeschränkung. Ein von der saarländischen Landesregierung ab dem 22. Februar 2021 verhängtes Werbeverbot - eine skurrile Ausnahmeerscheinung, sollte die Bewerbung von Non-Food Waren (darunter "Aktionsware", die nicht zum täglichen Bedarf dient) durch zur Öffnung grundsätzlich berechtigte Einzelhandelsunternehmen verbieten. Das OVG des Saarlandes hatte am 9. März 2021 (2 B 58/21) die betroffene Regelung vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit dieser auch politischen Eintagsfliege rechtlich vorzeitig ein Ende bereitet.

    Auch wenn das deutsche Recht weitgehend auf der Maxime der Einzelfallbetrachtung beruht, kann aus Sicht des Autors nach wie vor, im Jahr 2024, zusammenfassend die allgemeine Feststellung getroffen werden, dass die Beschränkungsmaßnahmen auch unter Beachtung des Grundrechtsschutzes grundsätzlich verhältnismäßig und damit von den Bürgern grundsätzlich hinzunehmen waren. Alle Einzelfälle, bei denen Gerichte korrigierend eingegriffen haben, taten dem keinen Abbruch. Diese Feststellung gilt auch für das am 24. April 2021 in Kraft getretene "Notbremsengesetz" (dort war insbesondere der neu eingefügte § 28b IfSG von Belang). Mit Bezug auf das Notbremsengesetz des Bundes, gegen welches im April/Mai 2021 etliche Verfahren (mehr als 200) beim BVerfG angestrengt worden waren, hatte das BVerfG schon am 5. und am 20. Mai 2021 einige Eilanträge zu den Ausgangssperren zurückgewiesen.
    Mit Entscheidung vom 10. Februar 2022, veröffentlicht am Folgetag, hatte das BVerfG (Az. 1 BvR 2649/21) zudem Eilanträge gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht zurückgewiesen. 

    So wie Vorstehendes in diesem Stichwort schon von Anfang an rechtlich vertreten wurde - das BVerfG hatte am 19.11.2021, veröffentlicht am 3. Dezember 2021, in Hauptsachentscheidungen zum Notbremsengesetz (1 BvR 781/21 etc. und 1 BvR 781/21 etc.) in den Hauptsachen befunden, dass das Notbremsengesetz nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das Bestimmtheitsgebot u.a. Postulate verstieß und damit verfassungsgemäß war. Mancher juristische Bedenkenträger, der speziell dazu gegenteilige Befindlichkeiten veröffentlicht und der - schon unterjährig 2020 - insbesondere auf Basis des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Teil beträchtliche grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Corona-Rechtsetzung angemerkt und beschwörende Wachsamkeitsappelle in die Welt gesetzt hatte, mag die sorgfältige Lektüre der beiden Entscheidungsbegründungen des BVerfG für sich als gewinnbringende Vorlesung einordnen. 

    3. Triage

    Darunter versteht man die aufzulösende Notsituation, die entsteht, wenn Krankenhäuser nicht mehr über ausreichende Kapazitäten verfügen, um alle Notfallpatienten zu versorgen (siehe auch  bei Triage). Es muss dann entschieden werden, wem in welcher Reihenfolge geholfen wird – und wer aufgrund dieser Entscheidung möglicherweise stirbt. Zu den u.a. wegen der wirtschaftlichen Folgen der Beschränkungen im März/April 2020 diskutierten Abwägungsthemen Wirtschaft vs. Menschenleben bzw. Lebensschutz./.Freiheitsrechte wurde diese Thematik auch im Zusammenhang mit Corona erörtert. Z.B.: Darf man ältere Menschen eines bestimmten Alters bei der Intensivversorgung ausklammern zu Gunsten jüngerer Corona-Patienten?  "Das Grundgesetz folgt...der Logik, dass jede Antastung, jede Preisgabe der Würde des Menschen verboten ist: Leben darf nicht gegen Leben verrechnet werden." (wörtlich: Schmidt/Bleibtreu-Hofmann, GG.-Komm. 2018, Art. 1 Rn. 19, Hervorhebung auch bei Hofmann). Eine trotzdem von Staats wegen vorgenommene Inanspruchnahme von Nichtstörern kann nur innerhalb einer allgemeinen Aufopferungspflicht möglich sein. In diesem Zusammenhang wird das Aufopfern des Lebens nur für zumutbar erachtet, "wenn es um den Bestand des Gemeinwesens oder die Existenz der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung geht". (Schmidt/Bleibtreu-Hofmann, ebd.). Da die Entscheidung über einen konkret-individuellen Einzelfall, 65-Jähriger vs. 20-Jähriger, schwerlich über Wohl und Wehe dieser überragenden Rechtsgüter wird befinden können, ist es damit grundrechtswidrig, dem 65-Jährigen allein wegen seines Alters das Nachsehen zu geben. Wegen der Zuspitzung der Lage in Deutschland Ende 2021 wurde Triage zum diskutierten Thema. 

    4. Entschädigungsrecht

    Ein auf der Basis des bisher (vor Corona) bestehenden Staatshaftungsrechts gegebener Rechtsanspruch von Unternehmen auf Erhalt staatlicher Entschädigungen, etwa in Form der Einrichtung einer Staatsbeteiligung, wurde hier nicht gesehen. Speziell das Thema Staatsbeteiligung als Umsetzungsmodell der Stützmaßnahme ist im Zusammenhang mit der Lufthansa diskutiert worden. Eine Entschädigungsfrage betraf allgemein alle von Coronaverfügungen nachteilig betroffene Wirtschaftsunternehmen in Deutschland. Nachdem die spezialgesetzliche Entschädigungsvorschrift des § 56 Abs. 1 IfSG mangels Tatbestandsmäßigkeit nach hier vertretener Ansicht nicht griff (u.a.: es geht hier nicht um "Verdienstausfälle" im Sinne der Norm) und auch dessen analoge Anwendung nicht in Betracht kam, hätte grundsätzlich allenfalls ein Anspruch aus allgemeinen Instituten in Betracht, enteignender Eingriff etc., kommen können (vgl. die Abgrenzung zu den verschiedenen Instituten des Staatshaftungsrechts bei Berwanger, NVwZ 2017, 1348, 1349 ff.). 

    Eine allgemeine staatliche Gefährdungshaftung als Risikohaftung, wonach der Staat verschuldensunabhängig für den Eintritt von bestimmten ihm zuzurechnenden Risiken haftet, wird nämlich von der h.M. bisher dogmatisch abgelehnt. Ob Corona hier zu einem Umdenken führen wird, wird sich in der Zukunft zeigen. Aus Sicht des Autors erscheint das zweifelhaft, weil "Corona" als Risiko schwerlich dem Staat zugerechnet werden kann. Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass die vom Staat wegen der Corona-Krise getroffenen Hilfsmaßnahmen zu Gunsten der Wirtschaft jegliche Haftungsdimension einer staatlichen Gefährdungshaftung solchen Zuschnitts überstiegen. Der Staat trat hier, u.a. durch das Auflegen von Konjunkturprogrammen und Rettungsfonds (vgl. bei Corona-Hilfen), für ein eingetretenes Risiko ein, das seinen Ursprung gänzlich außerhalb seines Einflussbereichs genommen hatte.

    Auch ein Anspruch aus sog. enteignenden Eingriff war nicht ersichtlich. Klassischer Fall eines solchen Anspruchs sind Sachverhalte von existenzbedrohenden Schädigungen von Gewerbebetrieben aufgrund ausbleibender Kundschaft in ihren Geschäften, die sich als Folgen von langwierigen (rechtmäßigen) Straßenbauarbeiten ergeben hatten. Der diesen Fällen innewohnende sog. Sonderopfergedanke ist prägend für diesen Anspruch. Daran und an der rechtlich geforderten Unmittelbarkeit eines Eingriffs fehlte es aber bei Coronafällen, denn Lockdowns betrafen weitgehend alle Gewerbetreibenden. Alle mussten das Opfer bringen. 

    Zumindest theoretisch ist - einzelfallabhängig - ein Anspruch aus sog. enteignungsgleichem Eingriff denkbar. Dieser Begriff bezeichnet Entschädigungsansprüche wegen rechtswidrigem Eingriffshandeln des Staates, das zu Schäden bei Bürgern (incl. Gewerbebetrieben) geführt hat. Das kann sich auf eine - gerichtlicherseits festgestellte - rechtswidrige Einzelfall-Verhängung von Restriktionen bzw. auf die rechtswidrig im Einzelfall zu spät verfügte Lockerung beziehen. Wie gesagt, theoretisch: Ein mit einer Einzelfallverfügung belegter Kläger (z.B. ein Restaurantbesitzer) hätte zumindest Kausalitätsprobleme bei der Darlegung eines Anspruchs zu bewältigen. Im Übrigen greift auch das Institut des enteignungsgleichen Eingriffs bei per (materiellem) Gesetz pauschal über ganze Wirtschaftszweige oder über einer Reihe von Unternehmen verhängten Restriktionen mangels Unmittelbarkeit des Eingriffs rechtlich nicht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Staat durch vielfältige Unterstützung, u.a. mit Rettungsfonds, zur Stelle ist.

    Die von deutschen Wirtschaftskanzleien initiierten Sammelklagen von Gastronomen (https://www.zeit.de/arbeit/2020-07/corona-krise-gastronomie-hotellerie-entschaedigungsklage-cynthia-barcomi-gerhard-koch; Abruf: 21. Juli 2020) waren nach diesseitiger Auffassung rechtlich kaum erfolgversprechend - das unterstellte, dass verhängte Lockdowns bezüglich betroffener Gastronomiesparten tatsächlich verhältnismäßig sind. Die ins Feld geführte analoge Anwendung von Normen des IfSG jedenfalls scheiterte am Vorliegen einer hierfür notwendigen sog. Regelungslücke. Analogiebildung ist juristisch nur möglich, wenn das bestehende Recht eine Regelungslücke aufweist. Der Gesetzgeber müsste beim IfSG etwas unbewusst übersehen haben und dadurch müsste es zu dieser Lücke gekommen sein. Dem war nicht so, im Gegenteil. Durch die geschaffenen Ergänzungsregelungen zum IfSG, im März, im Juni, im November 2020 und durch das "Notbremsengesetz" vom April 2021, hatte der Gesetzgeber gezeigt, dass er im Hinblick auf die Schaffung einer Anspruchsgrundlage für Selbständige nicht Hand anlegen und sich insoweit enthalten wollte. Juristen nennen das zuweilen "beredtes Schweigen". Auch die anderen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen (insbes. der enteignende Eingriff) scheitern mangels Tatbestandsmäßigkeit: Es war daher eine unmittelbare Eingriffssituation speziell deutscher Gastronomen und Hoteliers nicht ersichtlich.

    Abschließend zum Thema Entschädigung und Staatshilfen: Wenn sich der Staat wegen der historisch einmaligen Notsituation aufgrund Corona zur weitreichenden Unterstützung von bestimmten Wirtschaftsunternehmen entschloss, entsprang dies seinen getroffenen Entscheidungen. In der Praxis wirkten erst diese, rechtlich-konstitutiv, verpflichtend. Dass der Staat bei der Umsetzung und dieser Hilfegewährung den Gleichheitsgedanken wahren musste, war ihm rechtlich vorgegeben. Dass er deswegen, auch wegen der Wirkung von anderen Grundrechten (vor allem Art. 14 GG - Eigentum), rechtlich verpflichtet war, zwingend andere Gruppen (z.B. andere Unternehmen, Selbständige) bedenken zu müssen, war grundsätzlich nicht ersichtlich (anders: Shirvani, NVwZ 2020, 1457, 1459 f.: Anhand der Rechtsfigur der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung nimmt er anhand Art. 14 I 2 GG an, der Staat sei verpflichtet, zu Gunsten bestimmter, aufgrund von Betriebsschließungen etc. besonders nachteilig betroffener Branchen finanzielle Ausgleichsregelungen vorzusehen; dezidiert gegen Shirvani, siehe den Beitrag des Autors, in: NVwZ 2020, 1804; zurückhaltend auch OVG Berlin-Brandenburg, v. 11.5.2021, Az.: OVG 11 S 41/21 und OVG Sachsen-Anhalt, v. 8.1.2021, Az.: 3 R 297/20; wohl zweifelnd auch OLG Brandenburg, v. 1.6.2021, Az.: 2 U 31/20. Das mag aus Sicht der enttäuschten Betroffenen fatalistisch wirken, jedoch entspricht es der Rechtslage. Diese Rechtslage dokumentiert und steckt die Grenzen ab - wo soll der Staat mit dem Helfen anfangen, wo soll er aufhören...? Aus Sicht des Autors muss es anhand der gegenwärtigen Verfassungslage im - anhand des Sozialstaatsprinzips rechtlich konditionierten - Ermessen des Staats verbleiben zu entscheiden, wo er hilft und wo nicht. In diese Richtung hat der BGH mit Urteil vom 17.3.2022, Az.: III ZR 79/21 (im Revisionsverfahren gegen OLG Brandenburg, v. 1.6.2021, Az.: 2 U 31/20), entschieden.

    5. Föderales Verfassungsrecht

    Bezogen auf die systemrechtlichen Gegebenheiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wurde die föderale Ordnung des Grundgesetzes in Teilen, z.B. mit Bezug auf die sog. Subsidiarität, in Frage gestellt. Kritiker, so auch der Tenor dieses Stichworts, monierten schon zu Anfang der Pandemie u.a. die Langsamkeit und die Ungeeignetheit der im föderalen Modell des GG (Gesetzgebung und Verwaltung betreffend) bewusst angelegten Uneinheitlichkeit. Während zum Teil gravierende Länderunterschiede bei der Unterstützung von in Not geratener Unternehmen kritisiert wurden, wirkte die im Hinblick auf die Gefahrenabwehr zur Lösung eines derartigen Problems festzustellende Uneinheitlichkeit ebenfalls nachteilig. Einfachgesetzlich zeigte sich das 2020 u.a. am IfSG.

    Aus Sicht des Autors erscheint bei der Abwehr einer derartigen alle betreffenden Gefahrensituation eine in der Sache einheitliche Lösung durch den Zentralstaat wesentlich zielführender - zumindest mit Bezug auf die großen Leitlinien.

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