Aussteuerung
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umgangssprachlicher Begriff für die zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht auch bei Weiterbestehen der Krankheit. Aussteuerung in der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet das Ende der Pflicht der Krankenkasse zur Gewährung von Krankengeld nach 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit (§ 48 SGB V). Besteht dieselbe Krankheit und dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit über die sog. Blockfrist von drei Jahren hinaus, so entsteht der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer von 78 Wochen erneut, wenn die Versicherten bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit krankenversichert sind und in der Zwischenzeit mind. sechs Monate erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben und nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind (§ 48 Abs. 2 SGB V). Auf die Fristen werden Zeiten, in denen das Krankengeld geruht hat, angerechnet.
Für die Krankenhausbehandlung gibt es eine solche zeitliche Begrenzung nicht.