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Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen

Definition: Was ist "Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen"?

Öffentlich-rechtlicher Akt, durch den ein Tarifvertrag auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt wird.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff des Arbeitsrechts: Akt der Verwaltungsbehörde, durch den der Geltungsbereichs der Rechtsnormen eines Tarifvertrages (Tarifvertrag) auf sog. Außenseiter, nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ausgedehnt wird (§ 5 IV TVG).

    2. Voraussetzungen: a) Beschäftigung von mind. 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer durch die tarifgebundenen Arbeitgeber.

    b) öffentliches Interesse: Dieses wird vermutet, wenn der betreffenden Tarifvertrag überwiegende Bedeutung erlangt hat oder wenn ohne die Allgemeinverbindlichkeitserklärung wirtschaftliche Fehlentwicklungen zu befürchten sind.

    Dieses weite Verständnis der Voraussetzung "öffentliches Interesse" ist verfassungsrechtlich problematisch, da die Allgemeinverbindlichkeitserklärung zu einer Bindung von Außenseitern an ein fremdes Regelungswerk führt. 

    3. Verfahren: Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder gemäß § 5 VI TVG in Einzelfällen durch die Landesarbeitsminister auf Antrag einer Tarifvertragspartei im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss. Nach Bekanntgabe des Antrags im Bundesanzeiger ist den betroffenen Arbeitgebern und -nehmern, den interessierten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (§ 5 II TVG; DVO i.d.F. vom 16.1.1989, BGBl. I 76). Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben und in das Tarifregister einzutragen.

    Bei Vorliegen bes. Umstände haben die Arbeitsgerichte die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen als Vorfrage zu überprüfen.

    4. Aufhebung: Ist im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss möglich, wenn im öffentlichen Interesse geboten (§ 5 V TVG). Sie ist öffentlich bekanntzumachen.

    5. Folgen: Der Tarifvertrag gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Tarifvertragspartei sind.

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