Aufsichtsratsvergütung
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1. Begriff: Vergütung jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats gewährt wird (nicht jedoch Auslagenersatz); kann in einer festen Vergütung oder in einem Anteil am Gewinn bestehen (§ 113 AktG).
Vgl. auch Tantieme.
2. Steuerliche Behandlung: a) Aufsichtsratsvergütungen sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Körperschaft zur Hälfte nicht abzugsfähig (§ 10 Nr. 4 KStG), die darauf entfallende Umsatzsteuer bleibt jedoch abziehbare Vorsteuer des Unternehmers.
b) Aufsichtsratsvergütungen gehören bei den Aufsichtsratsmitgliedern i.Allg. zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 I Nr. 3 EStG). Steuerabzug nur bei beschränkt Steuerpflichtigen (Aufsichtsratsteuer).
Werden von den Arbeitnehmervertretern Teile der Aufsichtsratsvergütung für soziale Zwecke abgeführt, so können das u.U. Betriebsausgaben sein.
Beamte, die auf Veranlassung ihrer vorgesetzten Behörde dem Aufsichtsrat angehören, haben ihre Aufsichtsratsvergütung an die Behörde abzuführen, mit Ausnahme eines Betrages, der ihnen als Aufwandsentschädigung belassen wird.