Begründungszwang
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach der Abgabenordnung besteht für die Einlegung von Einsprüchen kein Begründungszwang. Es sollen allerdings die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden (§ 357 III AO). Bei Unklarheiten ist die zuständige Finanzbehörde gehalten, den angegriffenen Verwaltungsakt und das Einspruchsbegehren durch Rückfragen zu ermitteln (§§ 88 II, 91 AO).
Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat grds. die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 II AO). Ohne konkrete Anhaltspunkte wird allerdings über die (bereits bekannte) Aktenlage hinaus nicht ermittelt.
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