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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Presserechts. Auf Verlangen der von einer Tatsachenbehauptung in einer periodischen Druckschrift betroffenen Privatperson oder Behörde von dem verantwortlichen Redakteur und Verleger - nach manchen Landespressegesetzen auch vom Drucker - abzudruckende Gegenäußerung.
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