Hersteller- und Großhändlerwerbung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
jeder Hinweis im Verkehr mit Letztverbrauchern, der die Annahme des Warenerwerbs vom Hersteller oder Großhändler nahe legt. Hinweise auf Herstellereigenschaft sind nach dem UWG nur zulässig, wenn der Hersteller ausschließlich an Letztverbraucher verkauft, ihnen gleiche Preise wie seinen Wiederkäufern gewährt oder auf die Berechnung höherer Preise für Letztverbraucher unmissverständlich hinweist. Hinweise auf Großhändlereigenschaft sind nur zulässig, wenn der Werbende überwiegend (mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes) Gewerbetreibende beliefert und letzten Verbrauchern die gleichen Preise berechnet wie seinen Wiederverkäufern oder auf höheren Preise für letzte Verbraucher unmissverständlich hinweist.
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