doppelte Haushaltsführung
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1. Begriff des Einkommensteuerrechts: die aus betrieblichem Anlass notwendige Begründung eines zweiten Haushalts.
2. Voraussetzungen: Begrifflich setzt eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand hat, aber außerhalb seines Wohnorts aus beruflichen Gründen in der Nähe seines Beschäftigungsorts noch eine Zweitwohnung unterhält. Nähere Voraussetzungen regeln § 9 I Nr. 5 EStG und R 9.11 LStR, aber auch § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG.
3. Steuerliche Behandlung: Die Kosten für doppelte Haushaltsführung sind steuerlich abzugsfähig als Betriebsausgabe oder Werbungskosten; die Regelung, dass sie nach mehr als zweijähriger Dauer der doppelten Haushaltsführung als nicht-abzugsfähige Betriebsausgaben einzustufen sind, ist seit 2004 aufgehoben (§ 4 V Nr. 6a EStG a.F.); seitdem gilt, dass die Kosten für das Unterhalten eines zweiten Haushalts aus beruflichen Gründen zeitlich unbefristet als Betriebsausgaben/Werbungskosten absetzbar sind. Voraussetzung ist aber, dass die Kosten des zweiten Haushalts "notwendige" Mehraufwendungen darstellen; es wird also nicht etwa der Aufwand für eine Wohnung mit luxuriösen Ausmaßen unter dem Etikett der doppelten Haushaltsführung als akzeptiert oder die Kosten für sonstige vermeidbare, privat veranlasste Aufwendungen.