elektronische Lohnsteuerbescheinigung
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1. Begriff: vom Arbeitgeber am Ende des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres auszufertigende Bescheinigung (§ 41b EStG). Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung muss auf elektronischem Weg an eine amtlich vorgeschriebene Stelle übermittelt werden; diese Übermittlung muss bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres durchgeführt worden sein.
2. Inhalt: In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung müssen alle für die Lohnsteuererhebung wichtigen Daten übermittelt werden: a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmale, der amtliche Gemeindeschlüssel, Bezeichnung und Nummer des Finanzamts, an das die Steuer abgeführt worden ist, und die Steuernummer des Arbeitgebers.
b) Angaben zur Dauer des Kalenderjahres und die Anzahl der U-Vermerke im Lohnkonto (Vermerk für Arbeitsperioden von mind. fünf Tagen, für die der Lohnanspruch im Wesentlichen weggefallen ist).
c) Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohnes und ggf. den Großbuchstaben S (den Vermerk für sonstige Bezüge).
d) Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, sowie zusätzlich den Großbuchstaben, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder -abrechnungszeitraum des Kalenderjahrs nach Maßgabe der Vorsorgepauschale nach § 10 c EStG zu besteuern war (d.h. nach der bes. Lohnsteuertabelle).
e) bezogenes Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und ähnliche Bezüge.
f) auf die Entfernungspauschale anzurechnende steuerfreie oder pauschal besteuerte Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
g) die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Bezüge für Altersvorsorge (Beiträge an Pensionskasse oder Pensionsfonds).
h) der Großbuchstabe F für die Durchführung steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG.
i) die steuerfrei ausgezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen für doppelte Haushaltsführung.
j) die steuerfrei gezahlten Zuschüsse zu freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungen.
k) der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
3. Verfahren: Neben der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist dem Arbeitnehmer ein nach amtlichen Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder zum Zugriff auf elektronischem Weg bereitzustellen.
4. Lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal: Zur Datenübermittlung muss der Arbeitgeber aus Name, Vorname und Geburtsdatum des Arbeitnehmers nach amtlich festgelegter Regel ein Ordnungsmerkmal (Schlüsselzahl) für den Arbeitnehmer bilden. Dieses Merkmal darf nur verwendet werden für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder für sonstige steuerliche Zwecke. Sobald die Identifikationsnummern eingeführt worden sind (§ 139b AO), werden anstelle der lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmale (eTIN) in Zukunft dann nur noch diese verwendet werden (§ 41b II EStG).
5. Ausnahmen von der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung: Arbeitgeber, die keine maschinelle Lohnabrechnung besitzen und auch keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilen, dürfen in bestimmten Ausnahmefällen noch eine traditionelle Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte erteilen und zwar,wenn sie ausschließlich geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im eigenen Privathaushalt beschäftigen (§ 41b III EStG).
Vgl. auch elektronisches Lohnsteuerverfahren.