Heilmittel
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im Sinn der Krankenversicherung und Kriegsopferversorgung Mittel zur Beseitigung und Milderung von Krankheitserscheinungen, die (im Gegensatz zu Arzneimitteln) von außen wirken. Heilmittel sind z.B. Maßnahmen der physikalischen Therapie, der Sprach- und Sprechtherapie etc. Abgrenzungen zu Hilfsmitteln fließend. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Kosten für Heilmittel von der Krankenkasse nach ärztlicher Verordnung übernommen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro an die abgebende Stelle zu leisten (§§ 32, 61 Satz 3 SGB V). Der Ersatz von verloren gegangenen, zerstörten oder beschädigten Heilmitteln kann im Einzelfall ebenfalls Leistung der Krankenkasse sein, wenn den Versicherten am Verlust kein Verschulden trifft.