Negativwirkung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Es handelt sich um eine Auswirkung des Publizitätsprinzips des Handelsregisters. Die Negativwirkung besagt, dass die im Handelsregister fehlende Eintragung und Bekanntmachung die Unkenntnis des Dritten grundsätzlich entschuldigt (§ 15 I HGB), soweit es sich um eintragungspflichtige Tatsachen handelt. Es kann also z.B. der entlassene Prokurist, dem die Prokura entzogen, die Entziehung aber nicht eingetragen ist, wirksam Forderungen einziehen, ohne dass die Tatsache der Entziehung der Prokura einem Dritten entgegengehalten werden kann - es sei denn, es war ihm trotzdem bekannt.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Aufwendungen
Eigentumsvorbehalt
Fahrlässigkeit
Geschäftsfähigkeit
GmbH & Co. KG
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Konzern
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Sachmängelhaftung
Sicherungsübereignung
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft
eingehend
Negativwirkung
ausgehend