Kommunalkredit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kommunaldarlehen, Körperschaftskredit.
1. Begriff: alle Forderungen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder für die eine solche Körperschaft oder Anstalt die volle Gewährleistung übernommen hat. Sie werden überwiegend zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen (Verkehr, Gesundheit, Kultur) eingesetzt. Kreditgeber können grundsätzlich alle Kreditinstitute sein, allerdings werden Kommunalkredite überwiegend von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten vergeben. Kreditnehmer sind Körperschaften wie Bund, Länder, Kommunen und kommunale Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Anstalten wie z.B. Rundfunkanstalten oder Krankenhäuser.
2. Bonität: Aufgrund des Rechts zur Erhebung von Steuern und der Beaufsichtigung durch entsprechende Behörden werden die Kredite ohne bes. Sicherheiten vergeben. Vor Kreditvergabe werden lediglich die Zahlungsfähigkeit entsprechend des Haushaltsplans und die Verpflichtungen aus anderen bestehenden Schuldverhältnissen (Kapitaldienst) geprüft. Für Kommunalkredite haften die Schuldner mit ihren gesamten Vermögen und mit dem Steueraufkommen; ein Insolvenzverfahren ist ausgeschlossen. Zur Beurteilung der Finanzsituation sind die Vorschriften des Haushaltsrechts zu beachten.
3. Arten: Kommunalkredite werden nach der Laufzeit und nach dem Verwendungszweck eingeteilt. Nach der in der Kreditwirtschaft üblichen Einteilung werden Kredite unter einem Jahr Laufzeit als kurzfristig, bei Laufzeit von einem Jahr bis unter vier Jahren als mittelfristig und bei Laufzeiten von vier Jahren und mehr als langfristig angesehen. Im Gegensatz hierzu werden unter kommunalwirtschaftlichen Gesichtspunkten Kommunalkredite als kurzfristige Kredite betrachtet, wenn ihre Laufzeit weniger als vier Jahre beträgt. Sie gelten als mittelfristig bei Laufzeiten von vier Jahren bis unter zehn Jahren und als langfristig bei zehn Jahren und mehr. Vom Verwendungszweck her gesehen wird zwischen Kassenkrediten, die in Form des Kontokorrentkredits aufgenommen werden, und langfristigen Kommunalkrediten, die als Investitionskredite in Form von Schuldscheindarlehen aufgenommen werden, unterschieden. Kassenkredite, im eigentlichen Sinne keine Kommunalkredite, werden v.a. zur Überbrückung kurzfristig auftretender Finanzlücken zwischen Einnahmen und Ausgaben verwendet.
4. Begrenzung: Das maximale Kreditvolumen ergibt sich in erster Linie aus den in den Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über die Haushaltsführung der Gemeinden, aber auch aus den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder. Danach dürfen Kredite grundsätzlich nur zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs und auch dann lediglich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben aufgenommen werden. Bei Bund und Ländern darf von diesen Grundsätzen nur abgewichen werden, wenn die Kreditaufnahme „zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts” (Art. 109 II GG) notwendig ist.
5. Refinanzierung: Landesbanken, private Hypothekenbanken und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten refinanzieren sich durch Ausgabe von Kommunalobligationen, Sparkassen überwiegend durch Spareinlagen, Sparbriefe/Sparkassenbriefe, Sparkassenobligationen, Inhaberschuldverschreibungen.
6. Unechter (indirekter) Kommunalkredit: Der durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft verbürgte Kredit an Private hat v.a. Bedeutung im Wohnungsbau und bei der Ansiedlung von Unternehmen in strukturschwachen Regionen. Im Wohnungsbau werden z.B. sog. 1b-Hypotheken von Landeskreditanstalten oder Wohnungsbauförderungsgesellschaften der Länder übernommen oder verbürgt. Bei einem öffentlich verbürgten Wirtschafts- oder Industriekredit tritt die Bürgschaft oft an die Stelle einer unmittelbaren Kreditgewährung des Bundes oder eines Landes. Bei unechten Kommunalkrediten können auch Landesbanken oder Sparkassen Gewährleistungen übernehmen.
1. Begriff: alle Forderungen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder für die eine solche Körperschaft oder Anstalt die volle Gewährleistung übernommen hat. Sie werden überwiegend zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen (Verkehr, Gesundheit, Kultur) eingesetzt. Kreditgeber können grundsätzlich alle Kreditinstitute sein, allerdings werden Kommunalkredite überwiegend von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten vergeben. Kreditnehmer sind Körperschaften wie Bund, Länder, Kommunen und kommunale Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Anstalten wie z.B. Rundfunkanstalten oder Krankenhäuser.
2. Bonität: Aufgrund des Rechts zur Erhebung von Steuern und der Beaufsichtigung durch entsprechende Behörden werden die Kredite ohne bes. Sicherheiten vergeben. Vor Kreditvergabe werden lediglich die Zahlungsfähigkeit entsprechend des Haushaltsplans und die Verpflichtungen aus anderen bestehenden Schuldverhältnissen (Kapitaldienst) geprüft. Für Kommunalkredite haften die Schuldner mit ihren gesamten Vermögen und mit dem Steueraufkommen; ein Insolvenzverfahren ist ausgeschlossen. Zur Beurteilung der Finanzsituation sind die Vorschriften des Haushaltsrechts zu beachten.
3. Arten: Kommunalkredite werden nach der Laufzeit und nach dem Verwendungszweck eingeteilt. Nach der in der Kreditwirtschaft üblichen Einteilung werden Kredite unter einem Jahr Laufzeit als kurzfristig, bei Laufzeit von einem Jahr bis unter vier Jahren als mittelfristig und bei Laufzeiten von vier Jahren und mehr als langfristig angesehen. Im Gegensatz hierzu werden unter kommunalwirtschaftlichen Gesichtspunkten Kommunalkredite als kurzfristige Kredite betrachtet, wenn ihre Laufzeit weniger als vier Jahre beträgt. Sie gelten als mittelfristig bei Laufzeiten von vier Jahren bis unter zehn Jahren und als langfristig bei zehn Jahren und mehr. Vom Verwendungszweck her gesehen wird zwischen Kassenkrediten, die in Form des Kontokorrentkredits aufgenommen werden, und langfristigen Kommunalkrediten, die als Investitionskredite in Form von Schuldscheindarlehen aufgenommen werden, unterschieden. Kassenkredite, im eigentlichen Sinne keine Kommunalkredite, werden v.a. zur Überbrückung kurzfristig auftretender Finanzlücken zwischen Einnahmen und Ausgaben verwendet.
4. Begrenzung: Das maximale Kreditvolumen ergibt sich in erster Linie aus den in den Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über die Haushaltsführung der Gemeinden, aber auch aus den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder. Danach dürfen Kredite grundsätzlich nur zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs und auch dann lediglich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben aufgenommen werden. Bei Bund und Ländern darf von diesen Grundsätzen nur abgewichen werden, wenn die Kreditaufnahme „zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts” (Art. 109 II GG) notwendig ist.
5. Refinanzierung: Landesbanken, private Hypothekenbanken und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten refinanzieren sich durch Ausgabe von Kommunalobligationen, Sparkassen überwiegend durch Spareinlagen, Sparbriefe/Sparkassenbriefe, Sparkassenobligationen, Inhaberschuldverschreibungen.
6. Unechter (indirekter) Kommunalkredit: Der durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft verbürgte Kredit an Private hat v.a. Bedeutung im Wohnungsbau und bei der Ansiedlung von Unternehmen in strukturschwachen Regionen. Im Wohnungsbau werden z.B. sog. 1b-Hypotheken von Landeskreditanstalten oder Wohnungsbauförderungsgesellschaften der Länder übernommen oder verbürgt. Bei einem öffentlich verbürgten Wirtschafts- oder Industriekredit tritt die Bürgschaft oft an die Stelle einer unmittelbaren Kreditgewährung des Bundes oder eines Landes. Bei unechten Kommunalkrediten können auch Landesbanken oder Sparkassen Gewährleistungen übernehmen.
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