Kleinunternehmer
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1. Begriff: Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz so geringfügig ist, dass das Umsatzsteuergesetz ihnen in wesentlichen Punkten die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten nicht zumuten will.
2. Umsatzsteuerliche Behandlung: a) Grundsatz: Der Kleinunternehmer gilt umsatzsteuerlich weiter als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und ist deswegen von den umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nur dann befreit, wenn eine spezielle Sonderbestimmung (entweder in der Regelung für Kleinunternehmer in § 19 UStG oder an einer anderen Stelle des UStG) dies ausdrücklich so vorsieht.
b) Die Steuer für eigene Umsätze des Kleinunternehmers wird nicht erhoben, im Gegenzug steht dem Kleinunternehmer aber auch kein Vorsteuerabzug zu. Da die Kleinunternehmerregelung somit für den Betroffenen auch nachteilig sein kann, steht ihm ein Optionsrecht zur Regelbesteuerung zu (§ 19 II UStG); eine solche Option bindet dann für mind. fünf Jahre. Anderweitige Optionsrechte, durch die ein regelbesteuerter Unternehmer teilweise einen an sich steuerfreien Umsatz für steuerpflichtig erklären kann (z.B. Vermietung von Gebäuden an andere Unternehmer, § 9 UStG), sind für den Kleinunternehmer nachrangig, d.h. er kann solche Optionen überhaut nur dann nutzen, wenn er zuvor auf seinen Kleinunternehmerstatus verzichtet hat. Es ist also nicht möglich, sich nur für einige ausgewählte Umsätze zur Steuerpflicht zu entscheiden und im Übrigen den Kleinunternehmerstatus zu behalten.
c) Dennoch zu entrichtende Steuerbeträge: Ist der Kleinunternehmer dagegen Kunde eines anderen Unternehmers bei einem Umsatz, für den die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vorgesehen ist (§ 13b des Gesetzes), so ist diese Steuer dennoch zu zahlen. Ebenso gilt die Regelung, dass, wer unberechtigt Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese auch zu entrichten hat, auch für Kleinunternehmer (§ 14c UStG). Für Zwecke der Erwerbsteuer gelten Kleinunternehmer, sofern sie nicht auf ihren Kleinunternehmerstatus verzichtet haben, als Halbunternehmer. Beim Bezug von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen aus anderen Mitgliedsstaaten haben sie regulär die Umsatzsteuer für die bezogene Dienstleistung zu entrichten (§ 13b UStG, ab 2010). Hat ein Kleinunternehmer wegen Beteiligung an solchen Vorgängen eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, geht sein Kleinunternehmerstatus allein hierdurch nicht verloren.
3. Relevante Umsatzgrenzen: Kleinunternehmer ist nur, wessen Umsatz im Vorjahr die Schwelle von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr seine Umsätze nicht so weit ausweitet, dass er voraussichtlich 50.000 Euro übersteigen wird. Einschlägig für die Messung dieser Grenzen ist der Gesamtumsatz, gekürzt um die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einschließlich der darauf entfallenden Steuer.
4. Europarechtliche Grundlagen: Der Status des Kleinunternehmers ist in Europa nicht in allen Einzelheiten harmonisiert, insbesondere nicht hinsichtlich der Betragsgrenzen. Einschlägig sind die Art. 281 ff. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und bestimmte Ausnahmegenehmigungen und Sonderregelungen. Um zu verhindern, dass jemand die Vorteile aus den Kleinunternehmerregelungen mehrfach ausnutzt, indem er Umsätze geschickt auf mehrere Länder aufteilt, kann jeder den Kleinunternehmerstatus nur in dem Land in Anspruch nehmen, in dem er ansässig ist (vgl. dementsprechend den Einleitungssatz zu § 19 I UStG).