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Nichtwissenserklärung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erklärung einer Partei im Zivilprozess hinsichtlich solcher vom Gegner behaupteten Umstände, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (§ 138 IV ZPO).

    Folge: Soweit den Gegner die Beweislast trifft, muss er ggf. Beweis für seine Behauptung erbringen.

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