Patronatserklärung
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Sicherungsmittel bei Kreditgewährung an Konzerngesellschaften (Kreditsicherung, Sicherungsgeschäfte) gegenüber dritten Kreditgebern. In der Patronatserklärung (engl.: letter of comfort) verpflichtet sich eine Obergesellschaft zu Gunsten der Kredit nehmenden Konzerngesellschaft gegenüber von deren Kreditgeber, ihre Konzerngesellschaft jederzeit in den Stand zu versetzen, ihren Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis mit dem Kreditgeber nachzukommen. Je nach Reichweite und Verbindlichkeit des Erklärungsinhalts der patronierenden Obergesellschaft werden im Sprachgebrauch "harte" und "weiche" Patronatserklärungen unterschieden. Weiche Patronate (sinngemäß: "..wir werden schon schauen, dass nichts anbrennen wird...") sind dann erkennbar ohne Rechtsbindungswillen, so dass sich Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche des Kreditgebers gegen die Patronierende kaum werden herleiten lassen. Harte Patronate ("...stehen wir dafür ein, dass unsere Konzerngesellschaft den Darlehensrückzahlungsanspruch ordnungsgemäß bedient..."; "...wir werden den bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit unserer Konzerngesellschaft nicht beenden, so lange das Darlehensverhältnis besteht...") bieten dem Kreditgeber eine Anspruchsgrundlage gegenüber der Patronierenden. Textbeispiel einer vom BGH (Beschl. vom 12.1.2017, IX ZR 95/16) als solche eingestuften harten Patronatserklärung: "Wir, die alleinige Gesellschafterin der S. GmbH verpflichten uns hiermit, der S. GmbH die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, dass sie ihrerseits den vertraglichen Verpflichtungen gemäß mit ihrem Haus vereinbarten Zahlungsplan einhalten kann."