persönliche Schallschutzmittel
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Alternativen zur primären Lärmminderung, die anzuwenden sind, wenn die Maßnahmen der Lärmbekämpfung (Lärm) nach den gegebenen technischen Möglichkeiten nicht mehr ausreichen, um den Schallpegel unter 80 dB(A) zu halten.
Möglichkeiten: Gehörschutzstöpsel, Gehörschutzkapseln, Schallschutzhelme (Helme, die den Kopf weitgehend umschließen), Schallschutzanzüge (Ergänzung zu Schallschutzhelmen). Es gehört zur Aufsichtspflicht des Unternehmers (Fürsorgepflicht), dafür Sorge zu tragen, dass die persönlichen Schallschutzmittel benutzt werden. Rechtliche Grundlagen: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV - Verordnung über Arbeitsstätten) vom 12. August 2004, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 06. März 2007 und Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) vom 23. März 2010.