TA Luft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft; vom 24.7.2002 (GMBl 511) m.spät.Änd. Verwaltungsvorschrift zum BImSchG, die zuständige Behörden bei Genehmigung von Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß BImSchG beachten müssen.
Inhalt: Die TA Luft enthält Emissionsgrenzwerte für zahlreiche Stoffe und Stoffgruppen und einige Immissionsgrenzwerte, ferner Bestimmungen über Messverfahren für Emissions- und Immissionswerte. Für Altanlagen besteht die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen.
Zweck: Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung sowie der Vorsorge dagegen (Vorsorgeprinzip).
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