Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
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1. Charakterisierung: Mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete private Versicherungsgesellschaft zum Zweck der Befriedigung von Versicherungsbedürfnissen unter den Mitgliedern, die zugleich Versicherungsnehmer sind (bei großen VVaG nur z.T.). Basiert auf dem Genossenschaftsgedanken.
Rechtliche Grundlage: Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), §§ 15–53b VAG, dort Unterscheidung von großen und kleinen VVaG. In der Geschäftspraxis unterscheiden sich die großen VVaG nur unwesentlich von den Versicherungs-AG und den öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen.
2. Steuerliche Behandlung: a) Körperschaftsteuer: Ein inländischer VVaG ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 I Nr. 3 KStG). Für kleinere VVaG Steuerbefreiung, wenn die Betragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre bestimmte Höchstgrenzen (§ 4 KStDV) nicht überschritten haben oder sich der Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die VVaG soziale Einrichtungen sind (§ 5 I Nr. 4 KStG). Ist der VVaG körperschaftsteuerpflichtig, so gelten alle seine Einkünfte automatisch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
b) VVaG unterliegen ebenfalls der Gewerbesteuer.