Gründungsstock
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kapital für die Gründung und die ersten Betriebskosten eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Die Bildung, Verzinsung und Tilgung sind in der Satzung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu regeln. Der Gründungsstock muss grundsätzlich in bar eingezahlt werden und wird von sogen. Garanten aufgebracht. Er wird aus den Jahresüberschüssen der ersten Jahre durch Bildung einer Verlustrücklage getilgt.
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