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Rückversicherungsaufsicht

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Aufsicht über die professionellen Rückversicherungsunternehmen, das sind Versicherer, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben.

    2. Entwicklungslinien und Grundlagen: Während die Versicherer, die die Erst- und Rückversicherung betreiben, seit jeher der vollen Aufsicht nach § 1 VAG unterworfen waren, unterlagen professionelle Rückversicherer in Deutschland zunächst überhaupt keiner unmittelbaren Aufsicht. (Argument: Der Erstversicherer bedarf keines staatlichen Schutzes. Ausnahme: Der Rückversicherer war ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit). Nach und nach wurde zuerst eine eingeschränkte unmittelbare Aufsicht eingeführt, bis dann durch das VAG-Änderungsgesetz v. 21.12.2004 auch für diese Unternehmen die Erlaubnispflicht nach § 1 VAG und eine vereinfachte, den Bedürfnissen eines weltweit tätigen Unternehmens angepasste Finanzaufsicht (vgl. §§ 1 I Nr.1, 7 Nr. 33 u. 34 VAG) etabliert wurde. Daneben werden die Rückversicherer von Beginn an auch indirekt durch die Aufsicht über die Erstversicherer überwacht.

    3. Einzelheiten der Aufsicht: Das Erlaubnisverfahren für professionelle Rückversicherer ähnelt stark dem für Erstversicherer (vgl. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb). Es bestehen aber auch wichtige Unterschiede. So wird die Erlaubnis nicht nach Versicherungszweigen, sondern i.d.R. ganz generell für alle Arten der Rückversicherung erteilt, es sei denn, es ergibt sich aus dem Antrag oder Geschäftsplan etwas anderes (siehe im Einzelnen § 10 III VAG). Ein Rückversicherer wird nur zur Rückversicherung, nicht etwa auch zur Erstversicherung zugelassen (§ 8 IV VAG). Die Erlaubnisversagungs- und -widerrufsgründe entsprechen im Wesentlichen denen für die Erstversicherungsunternehmen. Hinsichtlich der laufenden Aufsicht wird die für die Erstversicherer geltende Generalklausel des § 298 I VAG etwas konkretisiert; die Aufsichtsbehörde besitzt aber trotzdem einen erstaunlich großen Handlungsspielraum (§ 298 II VAG). Änderungen ergeben sich aktuell vor allem hinsichtlich der Anforderungen an die finanzielle Ausstattung der professionellen Rückversicherer (vgl. dazu z.B. die Solvabilitätsanforderungen).

    4. Ausländische Rückversicherer: Ausländische EU-Rückversicherer mit inländischer Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr werden gemeinsam von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Aufsichtsbehörde im Herkunftslands (Finanzaufsicht) beaufsichtigt (§ 169 VAG). Ausländische Rückversicherer mit Sitz in einem Drittland bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis der deutschen Aufsichtsbehörde (§ 67 I VAG); das gilt nicht für Rückversicherer, die von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben und sofern die Europäische Kommission entschieden hat, dass das Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten in dem Drittland dem EU-System gleichwertig ist.

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