Zivilmakler
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Makler, der entgeltlich eine Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweist oder einen Vertrag vermittelt, z.B. die Häuser-, Güter-, Hypothekenmakler, auch Darlehens-, Ehevermittler. Das Rechtsverhältnis beruht nur auf den §§ 652 ff. BGB (anders Handelsmakler und Kursmakler, für die HGB und Börsengesetz maßgeblich sind).
Vergütung: Maklerlohn.
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