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Zivilprozess

Definition: Was ist "Zivilprozess"?
Gerichtliches Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sind grundsätzlich zwingend anzuwenden; in Ausnahmefällen können die Parteien den Prozessverlauf abweichend regeln.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gerichtliches Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sind grundsätzlich zwingend anzuwenden; in Ausnahmefällen können die Parteien den Prozessverlauf abweichend regeln (z.B. Gerichtsstand vereinbaren).

    I. Verfahren:

    1. Erkenntnisverfahren: Dient zur Prüfung und Feststellung des geltendgemachten Rechts.

    2. Vollstreckungsverfahren: Dient zur Durchsetzung der Entscheidung.

    II. Die Gerichtsverfassung:

    Geregelt im Gerichtsverfassungsgesetz.

    1. Aufbau: Das Amtsgericht als unterste Stufe im Gerichtsaufbau entscheidet i.Allg. Prozesse mit einem Streitwert bis 5.000 Euro, bei einem Streitwert über 5.000 Euro das Landgericht in erster Instanz; gegen amtsgerichtliche Urteile bei einem Streitwert von mehr als 600 Euro oder wenn das Gericht im Urteil zugelassen hat Berufung an das Landgericht, bei Familiensachen an das Oberlandesgericht, gegen landgerichtliche Urteile Berufung an das Oberlandesgericht, dagegen (bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen) Revision an den Bundesgerichtshof zulässig.

    2. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten (aber zahlreiche besondere Gerichtsstände).

    III. Allgemeine Grundsätze:

    1. Verhandlungsgrundsatz: Dieser Grundsatz bedeutet, dass das Gericht nur die Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen darf, die die Parteien vortragen und auf die sie sich berufen

    keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen wie im Strafprozess

    , und dass das Gericht nur im Rahmen der gestellten Anträge entscheiden darf.

    2. Öffentlichkeit und Mündlichkeit.

    3. Verfahrenseinheit: Dieser Grundsatz bedeutet, dass alle Verhandlungstermine gleichwertig sind und die Parteien infolgedessen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen können.

    IV. Verfahren:

    1. Klageerhebung; beim Landgericht mit Anwaltszwang; der Kläger muss einen bestimmten Antrag stellen und die Tatsachen angeben, die diesen seiner Ansicht nach rechtfertigen.

    2. Bestreitet der Beklagte, muss der Kläger Beweismittel für das Vorliegen der Tatsachen bezeichnen; der Beklagte kann Widerklage erheben, um eigene Ansprüche, die mit dem Klageanspruch in Zusammenhang stehen, geltend zu machen.

    3. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen; sonst wird der Prozess durch ein über die Hauptsache entscheidendes Urteil oder durch Prozessvergleich abgeschlossen.

    4. Der Unterlegene kann das im Einzelfall zulässige Rechtsmittel einlegen und je nach dessen Art eine nochmalige Verhandlung der Sache (Berufung) oder eine Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht (Revision) verlangen.

    5. Bei Rechtsmittelverzicht oder Erschöpfung des Rechtsmittelzuges erlangt das Urteil Rechtskraft; es kann dann nur noch durch Wiederaufnahme des Verfahrens angegriffen werden (Abänderungsklage, Vollstreckungsgegenklage).

    V. Besondere Verfahrensarten:

    1. Mahnverfahren: Auf Antrag wird nach summarischer Prüfung ein Mahnbescheid erlassen, der, wenn kein Widerspruch des Schuldners eingelegt wird, für vollstreckbar erklärt wird (Vollstreckungsbescheid).

    2. Urkundenprozess, Wechselprozess und Scheckprozess: Nach summarischem Verfahren ergeht ein Vorbehaltsurteil, wenn der Klageanspruch durch Vorlegung von Urkunden bewiesen werden kann; bei Widerspruch des Beklagten wird ihm die Geltendmachung seiner Rechte im ordentlichen Verfahren vorbehalten.

    3. Arrestverfahren: Dient der Sicherung künftiger Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, wenn der Verdacht besteht, dass der Schuldner diese vereiteln oder wesentlich erschweren will.

    4. Einstweilige Verfügung: Dient der Sicherung künftiger Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche und der Regelung eines einstweiligen Zustandes.

    5. Vollstreckungsverfahren: Zwangsvollstreckung.

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