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Verkehrs-Rechtsschutzversicherung

Definition: Was ist "Verkehrs-Rechtsschutzversicherung"?

Risikobereich und Leistungsart der Rechtsschutzversicherung.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Risikobereich der Rechtsschutzversicherung, der die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im (Straßen-)Verkehr betrifft.

    2. Ausprägungen: a) Personenbezogener Verkehrs-Rechtsschutz: Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter aller auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande – je nach Versicherer auch zu Wasser und in der Luft. Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Fahrzeuge (z.B. Pkw) beschränkt werden. Der personenbezogene Verkehrs-Rechtsschutz hat Vorsorgecharakter und schließt während der Vertragslaufzeit neu hinzukommende (gleichartige) Fahrzeuge automatisch in den Versicherungsschutz mit ein. Für den Versicherungsnehmer besteht Rechtsschutz auch als Mieter von zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen. Berechtigte Fahrer und Insassen der o.g. versicherten/gemieteten Fahrzeuge sind mitversichert. Die Beitragsberechnung bemisst sich nach Art und Anzahl der versicherten Fahrzeuge. Daraus folgt die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, den Versicherer über Neuzulassungen und Fahrzeugabmeldungen zu informieren.
    b) Objektbezogener Verkehrs-Rechtsschutz (Fahrzeug-Rechtsschutz): Versicherungsschutz besteht für ein im Versicherungsschein bezeichnetes Fahrzeug (i.d.R. auch Wasser- oder Luftfahrzeug). Folglich ist neben dem Versicherungsnehmer (meist Eigentümer oder Halter des versicherten Fahrzeugs) jeder Mieter, Entleiher, Leasingnehmer, berechtigte Fahrer und berechtigte Insasse des versicherten Fahrzeugs mitversichert. Der Rechtsschutz erstreckt sich auch auf gleichartige Folgefahrzeuge.
    c) Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige: Form des personenbezogenen Verkehrs-Rechtsschutz, bei der der Ehe- bzw. Lebenspartner des Versicherungsnehmers und die minderjährigen Kinder den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer selbst genießen. Teilweise werden auch volljährige Kinder in Ausbildung in den Versicherungsschutz mit einbezogen. Voraussetzung für diese Vertragsart ist meist, dass die versicherten Personen keine nach Umsatz bedeutende selbstständige Tätigkeit ausüben.

    3. Versicherungsumfang: Der Verkehrs-Rechtsschutz umfasst regelmäßig folgende Leistungsarten: Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Schadenersatz-Rechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für den Versicherungsnehmer – bzw. beim Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige für alle Versicherten – auf die Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer, Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.

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