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Vorabentscheidungsverfahren

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach Art. 267 EAUV. Jedes Gericht eines EU-Mitgliedsstaates kann den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ersuchen, eine Norm der Verträge, also des sog. primären Gemeinschaftsrecht, oder des abgeleiteten (sekundären) Gemeinschaftsrechts auszulegen, wenn es dies zur Entscheidung eines bei ihm anhängenden Rechtstreits für erforderlich hält. Gerichte, die letztinstanzliche Entscheidungen treffen, sind verpflichtet, dem EuGH solche Auslegungsfragen vorzulegen, es sei denn, es liegt bereits eine einschlägige Rechtsprechung vor oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist offenkundig.

    Der EuGH entscheidet über die Gültigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane. Jedes innerstaatliche Gericht muss den EuGH deshalb auch in Fällen anrufen, in denen es die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung infrage stellen will.

    Für die Anwendung der Gemeinschaftsnorm in dem EuGH unterbreiteten konkreten Fall ist das vorlegende Gericht nach Maßgabe der Entscheidung des EuGH zuständig.

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