Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt
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Mit der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive, PSD) wurde 2007 der Rechtsrahmen für die Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area – SEPA) mit Wirkung ab November 2009 geschaffen. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie, die für die neue Institutskategorie der Zahlungsinstitute ein spezielles Erlaubnisverfahren und besondere Regelungen für eine laufende Aufsicht vorsehen, finden sich im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Die zivilrechtlichen Vorgaben der Richtlinie über Zahlungsdienste wurden im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbes. Im Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht (§§ 675a bis 676c des BGB) umgesetzt. Um der Entwicklung im Zahlungsverkehrsmarkt nachzukommen, wurde die Zahlungsdiensterichtlinie Ende 2015 überarbeitet, nationale Umsetzung bis Januar 2013. Kernpunkt ist die Einbeziehung "dritter Zahlungsdienstleister“ für die Zahlungsdienste: Zahlungsauslösedienste, Kontoinformationsdienste, Ausgabe von Zahlungskarten ohne Zahlungskonto. Außerdem wurde der Anwendungsbereich auf Drittstaatenbelange ausgeweitet. Zur Stärkung der Sicherheit im Zahlungsverkehr wird die „starke Kundenauthentifizierung“ vorgeschrieben, die – einschließlich eventueller Ausnahmen davon - von der European Banking Authority in Regulatorischen technischen Standards konkretisiert werden und erst 18 Monate nach der Verabschiedung durch die Europäische Kommission zu beachten sind.
Vgl. auch Zahlungsdienstegesetz.