Cash-Pooling
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Es handelt sich um ein bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliches Steuerungsinstrument innerhalb eines Konzerns, das über das Cash-Management der Obergesellschaft abgewickelt wird. Die Konzernuntergesellschaften "pumpen" ihre Liquidität über Darlehensvergaben in die Obergesellschaft, die sie zentral - und damit kostensparend - für alle Töchter verwaltet. Nach früherer Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG wurde das von der Rechtsprechung als Konflikt mit dem Grundsatz der Kapitalbindung (§ 30 I GmbHG) bzw. als Ansatz für einen Verstoß gegen § 57 I 1 AktG (Verbot der Einlagenrückgewähr) angesehen (vgl. dazu z.B. die Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 11.1.2011, II ZR 157/09, zu einem noch nach altem Recht zu beurteilenden "Altfall", bei dem die Schuld einer Tochtergesellschaft gegenüber der Konzernobergesellschaft durch eine Enkelgesellschaft übernommen worden war). Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wird diese Thematik im Hinblick auf Kapitalaufbringung und -erhaltung nun auf verlässlichere Rechtsgrundlagen gestellt (§ 30 I 2 GmbHG bzw. § 57 I 3 AktG), wodurch die früheren Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich beseitigt werden sollen. Die Kapitalbindung (bei der Muttergesellschaft) gilt als aufgehoben, wenn diese eine Rückgewährverpflichtung gegenüber den darlehensgebenden Töchtern hat bzw. wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen ihnen besteht.