Krankentagegeldversicherung
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Begriff
Private Verdienstausfallversicherung, die vor Einkommensverlusten bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit schützt. Die Krankentagegeldversicherung wird i.d.R. als Zusatzversicherung zu einem bestehenden privaten oder gesetzlichen Krankenversicherungsschutz abgeschlossen. Im Versicherungsfall wird für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang gezahlt.
Details für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können ein Krankentagegeld bis zur Höhe von 100 % ihres Nettoeinkommens für die Zeit nach Ende der Gehaltsfortzahlung (i.d.R. sechs Wochen nach Krankheitsbeginn) versichern oder anderweitige Krankengeld- bzw. Krankentagegeldansprüche, z.B. in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bis zur Höhe von 100 % des Nettoeinkommens aufstocken. Ein höherer Versicherungsabschluss als 100 % des Nettoeinkommens – auch in Kombination bei mehreren Versicherungsanbietern – ist verboten, um Missbrauch vorzubeugen.
Details für Selbstständige
Bei Selbstständigen, die nicht zwangsläufig das Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert haben, ist die Verdienstausfallversicherung bis zur Höhe des Nettoeinkommens mit gestaffelten Karenzzeiten (z.B. ab dem 8., 15. oder 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit usw.) möglich. Genauso wie bei der Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer kann dabei eine automatische Anpassung des Versorgungsschutzes bei Einkommenssteigerungen (Dynamisierung des Krankentagegeldes) tariflich vereinbart werden.
Zahlungshöchstdauer und Abgrenzung zur GKV
In der privaten Krankentagegeldversicherung besteht grundsätzlich keine Zahlungshöchstdauer für das Krankentagegeld. I.d.R. ist die Leistungsdauer der Krankentagegeldtarife unbegrenzt, solange (vollständige) Arbeitsunfähigkeit besteht. In der GKV werden dagegen die Krankentagegeldzahlungen an den Versicherten eingestellt, wenn dieser innerhalb von drei Jahren länger als 78 Wochen (inkl. sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmern) wegen ein und derselben Krankheit arbeitsunfähig ist (§ 48 SGB V). Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.