Erste Tätigkeitsstätte
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Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte wurde durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 in BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188 eingeführt und wird seit 2014 angewendet. Eine erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Ziel dieser Definition ist die Abgrenzung des beschränkten Werbungskostenabzuges und den weiteren dienstlichen Fahrten, die nach Dienstreisegrundsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten bzw. höheren pauschalen Kilometersätzen steuerlich abgesetzt werden können.
Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist die auf die Zukunft gerichtete prognostische Betrachtung maßgebend.
Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten.
Die Meinung der Verwaltung wird u.a. in R 9.10 LStR, aber auch im ergänzenden BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 und dem BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2014 zur Anwendung dieser Grundsätze bei der Gewinnermittlung dargestellt.