vertragliche Einheitsregelung
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Begriff des Arbeitsrechts für gleiche einzelvertragliche Regelungen, die der Arbeitgeber mit allen oder mit einer Vielzahl seiner Arbeitnehmer vereinbart.
Weitgehend identisch mit: Gesamtzusage. Vielfach werden freiwillige Sozialleistungen mit vertragliche Einheitsregelungen vereinbart: Z.B. Gratifikationen, Deputate, betriebliche Versorgungsleistungen, Zulagen, Darlehen, Jubiläumszuwendungen.
Bei veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stellt sich die Frage, ob solche vertraglichen Einheitsregelungen durch ablösende Betriebsvereinbarungen gekürzt werden können. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 16.9.1986 (GS 1/82) ist es grundsätzlich nicht zulässig, die vertragliche Einheitsregelungen durch Betriebsvereinbarung insgesamt zu verschlechtern, da sonst das Günstigkeitsprinzip verletzt wird. Zulässig sind aber umstrukturierende Betriebsvereinbarungen, die im Vergleich zu der vorangehenden vertraglichen Einheitsregelungen. bei kollektiver Betrachtungsweise insgesamt für die Belegschaft nicht ungünstiger sind, z.B. nur andere Verteilungsgrundsätze verwirklichen. Eine Verschlechterung durch ablösende Betriebsvereinbarung ist aber dann möglich, wenn der Arbeitsvertrag oder die Gesamtzusage betriebsvereinbarungsoffen gestaltet sind, d.h. einen entsprechenden Verschlechterungsvorbehalt enthalten.