Aussteller eines Wertpapiers
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derjenige, der die Urkunde ausfertigt und begibt oder durch einen anderen begeben lässt. Der Aussteller eines Wertpapiers muss voll geschäftsfähig sein; bei beschränkt Geschäftsfähigen ist Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
1. Der Aussteller eines gezogenen Wechsels (Trassant) gibt dem Bezogenen die Anweisung zur Zahlung des Wechselbetrages und übernimmt zugleich die wechselmäßige Rückgriffsverpflichtung. Er haftet für Annahme und Zahlung des Wechsels (Art. 9 I WG).
2. Der Aussteller eines eigenen Wechsels (Solawechsel) gibt in der Wechselurkunde das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Er haftet in der gleichen Weise wie der Wechselnehmer eines gezogenen Wechsels.
3. Der Aussteller eines Schecks gibt dem Überbringer oder Einreicher des Schecks die Anweisung, die in dem Scheck genannte Summe aus dem Guthaben des Ausstellers zu zahlen.
4. Der Aussteller von Effekten, auch als Emittent bezeichnet, ist der Schuldner dieser Wertpapiere und tritt je nach Ausgestaltung des Wertpapiers für seine Pflichten (z.B. Rückzahlung, Verzinsung, Gewinnbeteiligung) ein.