Corporate-Governance-Kodex
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft haben jährlich zu erklären, dass den vom Bundesjustizministerium im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannte gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate-Governance-Kodex“ (aktuelle Fassung des DCGK vom 5.5.2015) entsprochen wurde oder wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Diese „Entsprechenserklärung“ ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen (§ 161 AktG).
Die Empfehlungen als Regelungsprodukte einer nicht staatlichen Institution haben - trotz ihres „offiziösen Anstrichs“ - keinen Rechtscharakter, es sind keine Rechtsnormen. Durch ihre gesetzliche Inbezugnahme über § 161 AktG erlangen sie jedoch eine wichtige praktische Bedeutung für die Unternehmen. Der BGH (BGHZ 180, 9 = NJW 2009, 2207; Leo Kirch/Deutsche Bank) hat die Bedeutung der Entsprechenserklärung gestärkt, indem eine Unrichtigkeit der Erklärung (hier: entgegen Nr. 5.5.3 DCGK nicht aufgezeigter Interessenkonflikt) eine Anfechtbarkeit von Beschlüssen bewirken kann, wenn die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.
Das praktizierte Modell - der Staat überlässt es den Betroffenen, sich selbst zu regulieren - ist angesichts mancher „Wirtschaftslobby-geprägter“ Inhalte der Empfehlungen nicht unumstritten.