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Cross Border Leasing

Definition: Was ist "Cross Border Leasing"?

Form der Exportfinanzierung. Grenzüberschreitende Leasingverträge, d.h. Leasingnehmer und Leasinggeber sind in unterschiedlichen Staaten ansässig und unterliegen verschiedenen steuerlichen Rechtsordnungen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Form der Exportfinanzierung. Grenzüberschreitende Leasingverträge, d.h. Leasingnehmer und Leasinggeber sind in unterschiedlichen Staaten ansässig und unterliegen verschiedenen steuerlichen Rechtsordnungen. Gegenstand von Cross Border Leasings als Instrument der Absatzförderung und der Außenhandelsfinanzierung sind häufig kapitalintensive Investitionsgüter (Flugzeuge, Schiffe, Schienenfahrzeuge, Industrieanlagen etc.). Cross Border Leasing zielt auf die Ausnutzung von Unterschieden in den steuerlichen Rechtsordnungen, die zwischen den Staaten des Leasinggebers und Leasingnehmers bestehen, da bisher keine international einheitlichen Beurteilungsmaßstäbe - insbesondere in der Frage der steuerlichen Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasingnehmer oder Leasinggeber - existieren (vgl. Arbitrage). 

    Vorteile für den ausländischen Leasingnehmer: Gewährleistung der Finanzierung der Anschaffungskosten ohne Bereitstellung entsprechender Liquidität; langfristige Nutzung zu flexiblen Zahlungsbedingungen (z.B. Kopplung der Leasingrate an erzielte Erträge); (in vielen Ländern) Bilanzneutralität, u.U. Steuerstundungseffekt durch bilanzielle Aktivierung und Abschreibung des Leasing-Gegenstandes beim Leasinggeber und beim Leasingnehmer (Doppelaktivierungsleasing, Double Dip Leasing); geringe Leasingraten aufgrund der Verrechnung von Abschreibung und Finanzierungskosten mit der Steuerlast des Leasinggebers.

    Nachteile für den ausländischen Leasingnehmer: Risiken ergeben sich v.a. aus den meist sehr langen Laufzeiten der Cross Border Leasings, bspw: Änderungen der steuerrechtlichen Beurteilung des Cross Border Leasings (steuererhöhende Wirkung); Instandhaltungskosten des Leasing-Gegenstandes können vorab nicht mit Sicherheit abschließend bestimmt werden; Gerichtsstand ist i.d.R. im Sitzstaat des Leasinggebers; Verlustrisiko, wenn durch Doppelaktivierung des Leasing-Gegenstandes (Double Dip Leasing) rechtlich zwei Eigentümer existieren.

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