Dauerwerbesendung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
sind nach § 7 V des Rundfunkstaatsvertrages zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendungen angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichenet werden. Nach Ziff. 3 Abs. 3 der „Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring im Fernsehen“ vom 23.02.2010 sind Dauerwerbesendungen Sendungen von mind. 90 Sekunden Dauer.
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