elektronischer Identitätsnachweis
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Ein Personalausweisinhaber kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Voraussetzung ist, dass der Personalausweis ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält. Dies ist in dem am dem 1.11.2010 in Kraft getretenen Personalausweisgesetz -PAuswG- vom 18.6.2009 (BGBl. I 1346) m.spät.Änd. für die neu auszustellenden Personalausweise vorgesehen. Ob der Personalausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nutzten will, hat er bei Aushändigung zu erklären. Verneint er dies, schaltet die Personalausweisbehörde diese Funktion ab (§ 10 PAuswG). Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen allerdings die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten zum Zwecke der Überprüfung der Echtheit und der Identität des Ausweisinhabers auslesen und verwenden (Näheres in § 17 PAuswG; vgl. auch Ausweispflicht).