Ersatzzwangshaft
(weitergeleitet von Erzwingungshaft)
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Erzwingungshaft; erfolgt auf Antrag der Finanzbehörde, wenn ein festgesetztes Zwangsgeld gegen eine natürliche Person uneinbringlich ist (§ 334 I AO).
Vgl. auch Zwangsmittel.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aufrechnung
Bestandskraft
Betriebsstätte
Bevollmächtigter
Buchführungspflicht
Eigentum
Feststellungsbescheid
Gesamtrechtsnachfolge
Geschäftsfähigkeit
Haftung
Nichtigkeit
Sittenwidrigkeit
Sitz
Stundung
Treuhänder
Verjährung
Verwaltungsakt
Veräußerung
eidesstattliche Versicherung
wirtschaftliches Eigentum
eingehend
Ersatzzwangshaft
ausgehend